6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 963

559. Rechtsgrundsätze.
J. Grundlagen. Die G. m. b. H. beruht gleich der A.G. auf der doppelten
Grundlage eines in Anteile zerlegten Kapitals von bestimmtem Nennbetrage, das hier
Stammkapital heißt, und der genossenschaftlichen Organisation der Teilhaber.
Das Stammkapital muß mindestens 20600 Mark betragen; es muß gedeckt
sein durch Stammeinlagen, deren jede mindestens 500 Mark betragen muß, aber auch
zuf einen höheren durch 100 teilbaren Betrag in Mark lauten kann (8 5). Jeder
Slammeinlage entspricht ein verhältnismäßiger Geschäftsanteil (8 14).
Die genossenschaftliche Organisation muß durch einen Gesellschaftsvertrag,
der in Wahrheit Vereinssatzung ist, hergestellt sein; er bedarf des Abschlusses in gericht⸗
licher oder notarieller Form und der ünterzeichnung durch sämtliche Gesellschafter und
muß die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens und die
Beträge des Stammkapitals und jeder Stammeinlage enthalten (88 2-8). Die Firma
muß, wenn nicht eine mit einein fremden Geschäft erworbene Firma fortgeführt wird,
Sachfirma oder Kollektivfirma sein, stets aber den Zusatz „mit beschränkter Haftung“
aufnehmen (8 4). Unerläßlich ist ferner die Bestellung eines oder mehrerer Geschäfts⸗
führer, sei es im Gesellschaftsvertrage oder sei es doch vor der Anmeldung (8 6).
2. Entstehung. Die G. m. b. H. entsteht mit der Eintragung in das Handels⸗
register; wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (H.11). Die Eintragung
erfolgt auf gehörige Anmeldung, bei der der Gesellschaftsvertrag, die Legitimation der
Geschaäftsführer und eine Gesellschafterliste einzureichen ist (9 8). Bedarf der Gegen—
stand des Unternehmens der Staatsgenehmigung, so ist auch die Genehmigungsurkunde
beizubringen (d 8 Abs. 183. 4). Die Anmeldung darf überdies nicht erfolgen, bevor
auf jede in Geld zu leistende Stammeinlage ein Viertel, mindestens aber der Betrag von
250 Mark eingezahlt ist (87); die Anmeldenden haben zu versichern, daß diese Leistungen
bewirkt sind und ihr Gegenstand sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer be—
findet, und haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (mit fuͤnfjaͤhriger Verjährungsfrist)
versönlich und als Gesamtschuldner (ß 8 Abs. 2, g 9). Sacheinlagen und auf die
Stammeinlagen zu verrechnende Vergütungen für übernommene Vermögensgegenstände
sind zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrage genau festgesetzt sind (8 5 Abs. 4); irgend
eine Prüfung findet hier nicht statt. Die Eintragung erstreckt sich auf die wesentlichen
Punkle des Gesellschastsvertrages und die Personen der Geschäftsführer, die Veröffent—
lichung auch auf etwaige Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen (8 10: über Zweig—
niederlassungen 8 12).
z MNitgliedschaft. Die Mitgliedschaft knüpft sich an die Geschäftsanteile, die
unter einander ungleich sein können. Ursprünglich kann jeder Gesellschafter nur einen
Geschäftsanteil erwerben (8 5); später kann er weitere Geschäftsanteile hinzuerwerben,
die aͤber ihre Selbständigkeit behalten (F9 15 Abs. 2). Die Geschäftsanteile sind vererblich
und, vorbehaltlich satzungsmäßiger Beschränkungen, frei veräußerlich; die Abtretung erfolgt
durch dinglichen Vertrag in gerichtlicher oder notarieller Form; gleicher Form bedarf der
obligatorische Veräußerungsvertrag, dessen Formmangel aber durch formgerechte Abtretung
geheilt wird (F 15). Der Gesellschaft gegenüber wird die Veräußerung erst durch An—
meldung und Nachweis wirksam, doch haftet ihr der Erwerber schon vorher neben dem
Veräußerer für Einlagerückstände (9 16). Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist, sofern
der Betrag rund bleibt und nicht unter 500 Mark sinkt, bei Veräußerung oder Erbgang
mit schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft zulässig; die Satzung kann für den Fall
der Veräußerung an ein Mitglied und des Erbganges die Genehmigung erlassen, aber
auch die Teilung ganz ausschließen (5 17). Steht ein Geschäftsanteil mehreren ungeteilt
zu, so sind sie nur zu gesamter Hand berechtigt, aber solidarisch verpflichtet (F 18).
4. Organisaͤtion. Die Organisation ist in der Hauptsache der Satzung über—
lassen; das Gesetz hat nur einzelne teils zwingende teils nachgiebige Vorschriften.
a) Oberstes Organ ist mangels anderer Bestimmung die Versammlung der
Gesellschafter, die aber durch schriftliche Abstimmung ersetzt werden kann, wenn alle
Gesellschafter in der Sache oder doch über diese Abstimmungsart einig sind. Die Ver—
41*