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II. Zivilrecht.

sammlung muß gehörig berufen in, kann aber ohne gehörige Berufung beschließen,
wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Hinsichtlich der Fälle der Berufung, des Minder—
heitsrechts auf Berufung und der Ankündigung der Tagesordnung gelten ähnliche Vor—
chriften wie bei der A.G.; Form der Berufung ist aber hier die spezielle Ladung durch
eingeschriebenen Brief. Die Beschlußfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wobei je 100 Mark Geschäftsanteil eine Stimme geben. Eine Vollmacht zur
Stimmabgabe fordert Schriftform. Das Stimmrecht ruht bei Interessenkollision. Die
Zuständigkeit der Versammlung erstreckt sich wie bei der A.G. auf die Beschlußfassung in
Gefellschaftsangelegenheiten, die Kontrolle der Geschäftsführung und die Vertretung der
Gesellschaft gegen die Geschäftsführer, umfaßt aber auch die Bestellung eines Prokuristen
oder Generalhandlungsbevollmächtigten. (Vgl. 88 45-61.)
bp) Notwendiges Organ sind Geschäftsführer, die durch den Gesellschafts—
bertrag bestimmt sein können, sonst durch Beschluß oder in anderer satzungsmäßig
vorgesehener Weise bestellt werden. Sie können Gesellschafter oder Fremde sein. Ihre
Bestellung ist jederzeit widerruflich, doch kann der Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des
Widerrufs auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränken. Die Funktionen der
Geschäftsführer gleichen denen des Vorstandes der A.G.: nach außen unbeschränkte und
inbeschränkbare, jedoch im Zweifel nur kollektive Vertretung, nach innen Beschluß—
ausführung, Leitung, Buchführung und Aufstellung gehöriger Bilanzen. Eine Veröffent—
lichung der Bilanzen ist hier (außer bei Bankgeschaäften) nicht vorgeschrieben. Bei Ver—
iehung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sind sie der Gesellschaft ver—
antwortlich. (Vgl. 88 36 -44.)
e) Sonstige Organe kann die Satzung anordnen. Ist ein Aufsichtsrat zu
bestellen, so gilt für ihn im Zweifel Aktiengesellschaftsrecht (F 52). — Für alle Organe
sauch anmeldende Mitglieder) besteht ein Sonderstrafrecht (8 82-84).
5. Innere Rechtsverhältnisse. Die G.m. b. H. begründet ähnliche genossen—
schaftliche Rechtsverhältnisse wie die A.G.: doch ist der Satzung auch hier freierer
Spielraum gelassen.
a) Mitgliedschaftspflichten. Neben der Kapitaleinlagepflicht können den
Gesellschaftern beliebige andere Verpflichtungen gegen die Gesellschaft auferlegt werden,
nüssen aber im Gesellschaftsvertrage festgesetzt sein (F 8 Abs. 2).
Die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlagen ist in Ansehung
der Verzugsfolgen, der Haftung von Rechtsvorgängern, des Verwirkungsverfahrens und
des unbedingten Befreiungsverbotes ganz ähnlich wie die Einlagepflicht des Aktionärs
geregelt (86 19 —28, 25). Es besteht aber der Unterschied, daß hier ein Fehlbetrag, der
veder vom Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt
werden kann, von den übrigen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
aufzubringen ist (&amp; 24).
Zum Unterschiede von der A.G. kann hier durch den Gesellschaftsvertrag eine
Nachschußpflicht der Gesellschafter begründet werden. Die Einforderung von Nach—
schüssen kann dann nur durch Gesellschaftsbeschluß erfolgen. Die Nachschüsse werden nach
Heschäftsanteilen umgelegt. Ist die Nachschußpflicht unbegrenzt, so kann sich der Gesell—
schafter, ähnlich wie der Gewerke von der Zubuße, dadurch befreien, daß er binnen einem
Monat seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt; die Gesellschaft, die
ihrerseits nach einmonatigem Verzug die Zurverfügungstellung als erfolgt ansehen und
dies dem Gesellschafter erklären kann, hat dann binnen einem Monat den Anteil öffentlich
berkaufen zu lassen und einen etwaigen Überschuß dem Gesellschafter herauszugeben;
bermag sie auf diesem Wege ihre Befriedigung nicht zu erlangen, so fällt ihr der Anteil
an und kann von ihr für eigne Rechnung verkauft werden. Ist die Nachschußpflicht auf
einen bestimmten Betrag beschränkt, so gellen im Zweifel für den Verzugsfall die strengeren
Vorschriften für Stammeinlagen; der Gesellschaftsvertrag kann auch bei unbeschränkter
Nachschußpflicht einen begrenzten Teil unter Stammeinlagenrecht stellen. (Vgl. 88 26—-28.)
bp) Mitgliedschaftsrechte. Jedem Gesellschafter steht außer dem Anteil am
Vereinsleben im Zweifel ein Anfpruch auf einen dem Geschäftsanteil entsprechenden Teil