6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 965

des jährlichen Reingewinnes zu (F 29). Dagegen darf niemals etwas vom Stammkapital
an einen Gesellschaster ausgezahlt werden; eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht
zur Deckung von Verlusten am Stammkapital erforderlich sind, zurückerstattet werden,
eboch erst drei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses (d 803. Was
ein Gesellschafter diesen Vorschriften zuwider empfangen hat, muß er der Gesellschaft
erstatten; insoweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, schützt ihn auch
zuter Glaube nicht und trifft die übrigen Gesellschafter eine subsidiäre verhältnismäßige
Deckungspflicht; Befreiung ist unzulässig, die Ersatzansprüche der Gesellschaft verjähren
aber in fünf Jahren (9 8319. Im übrigen braucht der Gesellschafter das, was er in gutem
Glauben als Gewinnanteil bezogen hat, auch hier niemals herauszugeben (8 832).
6. Außere Rechtsverhälinisse. Die G. m.b. H. ist eine juristische Person
(8 13 Abs. 1). Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschafts⸗
bermögen (8 18 Abs. 2). Eine unmiitelbare Haftung der Gesellschafter und der Organe,
wie bei der A.G., besteht hier nicht. Zum Gesellschaftsvermögen aber gehören die An—
sprüche der Geselischaft gegen Miiglieder und Organe, die hier insoweit, als es zur
Zefriedigung der Glaubiger erforderlich ist, einerseits auch gegen gutgläubige Gesellschafter
begründet sind (Z 81), anderseits von Verzichten oder Vergleichen nicht berührt und durch
deheeiahe nicht ausgeschlossen werden (99 Abs. 2, 8 48 Abs. 8, 864 Abs. 2,
g 73 Abs. 8).
7. Veränderung. Die G. m. b. H. wird in ihrem Bestande durch den Wechsel
der Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht berührt; doch ist jährlich eine Gesell⸗
schafterliste einzureichen (F40) und jede Veränderung hinsichtlich der Geschäftsführer zur
Eintragung anzumelden (G 89).
JFede Abanderung des Gesellschaftsvertrages fordert einen mindestens
mit Dreiviertelsmehrheit gefaßten Gesellschaftsbeschluß und Eintragung ins Handelsregister;
uüberdies, wenn Sonderrechte beeinträchtigt oder Leistungspflichten erhöht werden, die
Zustimmung aller Beteiligten (98 53—-54).
Eine Erhöhung des Stammkapitals erfolgt im Wege der Satzungsänderung
durch Schaffung neuer selbständiger Geschäftsanteile auf Grund neuer Stammeinlagen,
sar deren gleiche Vorschriften wie für die ursprünglichen Stammeinlagen gelten
88 5567).
Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die nur zulässig ist, wenn die
Mindestbeträge von Stammkapital und Stammeinlagen erhalten bleiben, fordert gleiche
Sicherung der Gläubiger wie die Liquidation und darf frühestens nach Ablauf des
Sperrjahres eingetragen werden (8 58)
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Herabsetzung des Stammkapitals
darf nur, wenn hierfür das Stammkapital nicht angegriffen wird, auf Grund des Ge—
sellschaftsvertrages und wider den Willen des Gesellschafters nur auf Grund einer vor
hem Erwerb des Anteils getroffenen Festsetzung erfolgen (F 84). Eigne Geschäftsanteile
darf die Gesellschaft nur nach Volleinzahlung der Stammeinlagen und immer nur aus
einem Vermögensüberschuß über das Stammkapital erwerben (8 38).
8. Beéendigung. Die Auflösung der G. m.b. H. erfolgt durch Ablauf einer
im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit, durch einen mangels anderer Bestimmung Drei—
biertelsmehrheit fordernden Beschluß, durch Konkurseröffnung und aus satzungsmäßigen
Gründen (8 60); ferner aus einem wichtigen Grunde auf Klage von Gesellschaftern, die
zusammen ein Zehntel des Stammkapitals vertreten, durch gerichtliches Urteil (K 61);
ndlich, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidrige Beschlüsse oder wissentliche Duldung
rechtswidriger Handlungen der Geschäftsführer das Gemeinwohl gefährdet, auf Betreiben
der Verwaltungsbehörde durch verwaltungsgerichtliches (event. landagerichtliches) Urteil
62).
Die Wirkungen der Auflssung sind ähnlich wie bei der A. G. geregelt. Ab—
gesehen vom Falle des Konkurses (88 68—64) ist die Auflösung einzutragen und dreimal
Aunter Aufforderung der Gläubiger öffentlich bekannt zu machen (F 685). Hierauf findet
regelmäßig die Liquidation statt (88 66—74). Die Verteilung des Reinvermögens. die