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II. Zivilrecht.

auch hier frühestens nach Ablauf des gesperrten Jahres zulässig ist, erfolgt mangels
anderer Bestimmung nach Geschäftsanteilen.
9. Nichtigkeit. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Gesell—
schafter, einen Geschäftsführer oder ein Aufsichtsratsmitglied wegen wesentlicher Grund—
mängel und für die Wirkungen der Nichtigkeitsklage gilt im wesentlichen gleiches wie
bei der A.G.; doch ist die Heilung heilbarer Mängel hier nur durch einstimmigen Beschluß
der Gesellschafter möglich ( 75 —77).

Fünftes Kapitel.
Die eingetragene Genossenschaft.
*60. Begriff, Geschichte und Wesen.
J. Begriff. Die e. G. ist ein auf die Förderung des Erwerbes oder der
Wirtschaft seiner Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichteter Verein
von nicht geschlossener Mitgliederzahl, der durch Eintragung in das Genossenfchaftsregister
eine mit Kaufmannseigenschaft verbundene besondere Rechtsstellung erlangt hat.
Zu ihren Begriffsmerkmalen gehört es also, daß sie im Gegensatz zu den
Kapitalvereinen ein grundsätzlich offener Verein ist, der freilich tatsächlich sich geschlossen
jalten kann, und notwendig und ausschließlich auf einen wirischaftlichen Zweck gerichtet
fsein muß. Dieser Zweck aber muß in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder
mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes (nicht z. B. bloß durch Vermittler—
rätigkeit oder Auskunfterteilung) bestehen. Die e. G. ist ein wirtschaftlicher Gegen—
seitigkeitsverein, dessen Lebensaufgabe sich in einem nach innen gerichteten Geschäftsverkehr
konzentriert. Das Gesetz führt als „namentlich“ hierher gehörig verschiedene Arten von
Genossenschaften auf: „Kredit- und Vorschußvereine“, also Vereine, die auf Grund des
bergemeinschafteten Mitgliederkredits die Kreditbedürfnisse der einzelnen Mitglieder durch
Kreditgeschäfte mit ihnen befriedigen; „Konsumvereine“, die den gewöhnlichen Lebens—
oder Wirtschaftsbedürfnissen der Mitglieder durch Anschaffung im großen und und Ablaß
im kleinen dienen; gewerbliche oder landwirtschaftliche „Rohstoffvereine“ für gemeinschaft—
liche Materialbeschaffung, Werkgenossenschaften für Beschaffung und gemeinschaftliche
Benutzung von Betriebsgegenständen (Maschinen, Anlagen u. s. w.) und „Absatzgenossen⸗
schaften oder Magazinvereine“ für gemeinschaftlichen Verkauf der Erzeugnisse; „Produktiv—
genossenschaften“ für Produktion und Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung; Vereine
zur Herstellung von Wohnungen (8 1). Natürlich müssen alle solche Vereine außer den
durch ihren Zweck geforderten Geschäften mit ihren Mitgliedern andere Geschäfte (Hilfsgeschäfte)
 mit Dritten abschließen. Daß sie nebenbei auch ihren Zweckgeschäftsbetrieb auf
Nichtmiiglieder ausdehnen, ist nicht ausgeschlossen, muß aber im Statut ausdrücklich
zugelassen sein (98 Abs. 13. 5; nur bei Kreditvereinen darf die regelmäßige Darlehnszewährung
 und bei Konsumvereinen (mit einer Ausnahme zu Gunsten landwirtschaftlicher
Konsuͤmvereine ohne offenen Laden) der regelmäßige Warenkauf überhaupt nicht an
Fremde erfolgen (9 8 Abs. 2—4).
Im Gegensatz zu den eigentlichen Handelsgesellschaften ist die e. G. nicht auf eine
einzige Haftungsart beschränkt. Vielmehr sind dreierlei Haftungsarten möglich,
indem die e. G. als Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht (m. u. H.), mit unbe—
schränkter Nachschußpflicht (m. u. N.) oder mit beschränkter Haftpflicht (m. b. H.) errichtet
werden kann. Immer ist die Haftung der Genossen zwar solidarisch, aber höchst subsidiär;
hei der ersten und zweiten Form ist sie unbeschränkt, bei der dritten durch eine Haft—
summe begrenzt; bei der ersten und dritten Form besteht sie unmittelbar gegenüber den
Bläubigern, bei der zweiten nur gegenüber dem Verein (8 2).
2. Geschichte. Das Recht der e. G. ist von der deutschen Gesetzgebung geschaffen,
um den aus der sog. Genossenschaftsbewegung hervorgegangenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 ein geeignetes Rechtsgewand darzubieten. Diese Genossenschaften wurden