6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 967

zuerst besonders von Schulze-Delitzsch (180801888) ins Leben gerufen, später in
berschiedener Weise ausgebaut und (namentlich durch Raiffeisen) auch ländlichen Ver—
hältnissen angepaßt. Sie sind vor allem auf die soziale Erhaltung und Hebung der
Attleren ung unteren Volksschichten durch Selbsthilfe im Wege der freien Assoziation
berechnet und blühen heute in reicher Fülle in den Städten wie auf dem Lande.
Die gesetzliche Regelung erfolgte auf Grund eines zuerst ergangenen preuß.
Ges. von 1867 durch das Nordd. BGE. 3. 4. Juli 1868, das später zum Reichsgesetz
erhoben wurde (in Bayern erst 18783). Dieses Gesetz erkannte aber nur Genossenschaften
mit unbeschränkter Haftung an. Die Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter
Haftung in Sachsen (durch G. v. 158, Juni 1868) und Bayern (durch G. v. 28. Apr.
869 Aber „registrierte Gesellschaften“) wurde sogar, wennschon unter Schonung der
bestehenden Vereine, wieder beseitigt. Nach langem Streit siegte in diesem Punkte die
treiere Meinung. Nunmehr erging das neue R.G. v. 1. Mai 1889, das auch sonst
reformierend eingriff. Einzelne Anderungen brachte das R.G. v. 12. Aug. 1896 und
das EG. Art. 10 zum H. G. B. (neue Fassung vom 20. Mai 1898).
Das Genossenschaftsgesetz übt auf die dazu geeigneten Vereine keinen Zwang
zur Eintragung aus. Solche Vereine können daher, wenn sie es vorziehen, unter der
herrschaft des bürgerlichen Rechts debleiben. Rechtsfähigleit erlangen sie dann nur durch
saatliche Verleihung (B. G. B. 8 22). Doch können sie auch als nicht rechtsfähige Vereine
leidlich bestehen (B.G.B. 8 54). Kreditgenossenschaften für den Realkredit sind vielfach
als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet.
Die Form der e. G. war an sich auch Versicherungsvereinen auf Gegen—
seitigkeit zugänglich. Das R.G. v. 12. Mai 1901 schont eingetragene Genossenschaften
dieser Art (g 102), hat aber ihre Reubildung abgeschnitten (8 6). Die erforderliche
taatliche Erlaubnis zum Betriebe der Mitgliederversicherung darf nur solchen Vereinen
leiut Perden, die in der neu geregelten besonderen Form des „Versicherungsvereins auf
Begenseitigkeit“ (88 1888) errichtet find. Diese Vereine erlangen die Rechtsfähigkeit
durch die staatliche Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (dJ15). Sie treten, obschon sie keine
Kaufleute sind, unter Kaufmannsrecht (oben 8 15 3. 8) und werden ins Handelsregister
eingetragen (88 80 —88). Doch gilt dies nicht für kleinere Versicherungsvereine (8 538).
Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben mit der e. G. den Charakter der
wirtschaftlichen Personalgenossenschaft gemein, ihr Recht ist aber eigentümlich gestaltet
Darfiellung im Versicherungsrecht). Neben ihnen sind als private Verbände für gegen⸗
seitige Krankenversicherung die eingeschriebenen Hilfskassen anerkannt. Außerdem aber
bestehen öffentlichrechtliche Versicherungsverbände nach Reichsrecht (für Arbeiterversicherung)
und Landesrecht (Knappschaften, öffentliche Feuerversicherung u. s. w.).
3. Wesen. Die e. G. ist eine wirtschaftliche Personalgenossenschaft. Sie ist eine
Genossenschaft, daher ein rechtsfähiger Verein, aber mit stark ausgeprägten Sonderrechten
und Sonbverpflichten der Glieder. Sie ist eine Personalgenossenschaft, nicht (wie oft
angenommen wird) ein Kapitalverein; gleich allen Gegenseitigkeitsvereinen bezweckt sie die
Steigerung persönlicher Kräfte durch Vergemeinschaftung und ist daher grundsätzlich auf
die Persönlichkeit gebaut. Sie ist jedoch eine streng wirtschaftliche Personalgenossenschaft
und deshalb darauf angelegt, aus sich heraus eine Vermögensgemeinschaft zu entwickeln,
die sich in Kapitalguthaben der Mitglieder ausdrückt; nur ist im Gegensatz zu den
Kapitalvereinen die Vermögensbeteiligung nicht Grundlage, sondern Ausfluß der
Mitaliedschaft.

Literatur: Gierke, Genossenschaftsr. J 1030ff. Rosenthal, Die Kredit-, Erwerbs- und
Wirthschaftsgenossenschaften, 1871. v. Sicherer, Die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland, 1872.
Wolff b. Endemann J 88 1432 162. Schulze-Delitz sch, Streitfragen im deutschen Genossenschafts⸗
recht, 1880. Goldschmidt, Erwerbs⸗ und Wirihschaftagenofsenschaften, 1882. Reinartz, Die e. G.
als Korporation, 1882. — Kommentare zum Genoss.-Ges. v. 1884 von Parisius u. Crüger,
2. Aufl. 1805; Pröbst 1889; Maurer 1890; Josl, 1890; O. Richter 1897; Bonschad 1897.
holoischmidt, Die Haftpflicht der Genossen und das Umlageverfahren, 1888; 83. f. 5* XXXVI
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