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II. Zivilrecht.

Ausländ. Ges.: dem deutschen Recht verwandt Oesterr. G. v. 9. April 1878, vgl. Stroß,
Das Oesterr. Genossenschaftsr. 1887; Schweiz. O.R. Art. 678— 715; Ungar. H.G. B. 88 203- 257. -
In England Spezialgesetze für die einzelnen Gattungen. — In Frankreich seu Ges.v. 203. Juli 1867
die Rechtsform eines modifizierten als société à capital variable. — Vgl. H. Crüger
im Handwörterb. der Staatswiss. III 734ff.

8 61. Erxrichtung. Ein als Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft eingerichteter
Verein, der die Rechte einer e. G. erwerben will, muß eine vom Gegenftande des Unter—
aehmens entlehnte Firma, die einen die Haftungsart kennzeichnenden Zusatz enthalten
muß, dagegen einen Personennamen nicht enthalten darf, führen (F 8), aus mindestens
sieben Genossen bestehen (8 4), ein schriftliches Statut besitzen (ß 5) und einen Vorstand
und einen Aufsichtsrat, deren Mitglieder Genossen sind, haben (F 9). Das Statut muß
die wesentlichen Bestimmungen treffen (88 6—7) und gewisse besondere Bestimmungen,
falls sie getroffen sind, ausnehmen (F 8). Auf Grund gehöriger Anmeldung durch den
Vorstand (unter Einreichung des von den Genossen unterzeichneten Statuts, einer Genossen⸗
liste und der Urkunden über die Organbestellung) erfolgt die Eintragung des Statuts
und der Vorstandsmitglieder in das Genossenschaftsregister, das beim Gericht in ähnlicher
Weise wie das Handelsregister geführt wird, und die Veröffentlichung eines Auszuges
(88 10—-12, über Zweigniederlassungen 8 14, über die Regifterführung Bekanntmachung
des Bundesrats v. 1. Juli 1899). Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister
hres Sitzes erlangt die Genossenschaft die Rechte einer e. G.; vorher hat sie diese Rechte
nicht (9 13), kann jedoch bereits zu Recht bestehen und erfährt dann nur eine Veränderung
R.O.H.G. XXI IOs ff.).

862. Mitgliedschaft. Mitglieder sind die „Genossen“ (im Ges. v. 1868 „Genossen—
schafter“); Genossen können Einzelpersonen und Verbandspersonen sein: eine e. G. kann
ogar ausschließlich aus e. G.en bestehen.
1. Erwerb. Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Errichtung oder
päteren Eintritt erworben. Der Eintritt fordert schriftliche unbedingte Beitrittserklärung,
Zulassung durch den Verein, Einreichung bei Gericht und Eintragung in die dort auf—
»ewahrte Genossenliste; erst mit der Eintragung entsteht die Mitgliedschaft (8 15). Das
Statut kann die Zulassung an beliebige Erfordernisse (z. B. Zugehörigkeit zu einer be—
timmten Gattung von Gewerbtreibenden) knüpfen und beliebigen Organen übertragen.
Sollen Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz in einem bestimmten
Bezirk geknüpft sein, so muß dies im Statut ausdrücklich festgesetzt werden (8 8 Abs. 1
3.1). Ein Recht auf Zulassung hat auch der nicht, der die satzungsmäßigen Erforder—
aisse erfüllt (vgl. indes RGer. XLVII Nr. 18).
2. Inhalt. Die Mitgliedschaft gewährt als personenrechtliches Verhältnis Anteil
am Vereinsleben, äußert sich aber notwendig zugleich in einer vermögensrechtlichen Be—
ceiligung durch Haftung einerseits (9 28) und durch einen Geschäftsanteil anderseits
(3 7 8. 2). „Geschäftsanteil“ heißt der satzungsmäßige Höchstbetrag, bis zu dem der
Genosse sich durch Einlagen beteiligen kann. Aus der wirklichen Beteiligung entsteht das
durch Zuschreibungen wachsende und durch Abschreibungen schwindende „Geschäftsguthaben“,
das jeder Genosse bilden muß. Das Geschäftsguthaben ist ein mit der Mitgliedschaft
verwobenes und genossenschaftlich gebundenes Forderungsrecht auf einen bestimmten
Geldbetrag, das eine sonderrechtliche Anwartschaft auf Auszahlung aus dem Reinvermögen
im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung gibt und im Zweifel überdies den Gewinn—
anteil bestimmt.
3. Umfang. Die Mitgliedschaften sind in personenrechtlicher Hinsicht einander
gleich, können aber in vermögensrechtlicher Hinsicht vermöge ungleicher Höhe der Geschäftsguthaben
 eine ungleiche Beteiligung gewähren. Mehrfache Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
Während aber bei der e. G.em. u. H. und m. u. N. auch der Erwerb mehrerer Geschäftsanteile
 durch einen Genossen unzulässig ist (88 119, 126), kann bei der e. G. m. b. H.,
bei der der Geschäftsanteil zugleich das Mindestmaß der Haftsumme bestimmt, das Statut
die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen bis zu einer Höchstzahl gestatten; doch ist