6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 969

der Erwerb neuer Geschäftsanteile erst nach Vollerreichung der alten zulässig und kommt
nur in den Formen des Eintritts durch Eintragung in die Genossenliste zu stande
(S8 134- 187).
4. Ubertragung. Die Mitgliedschaft ist unübertragbar. Doch kann mangels
anderer Bestimmung durch schriftliche Ubereinkunft das Geschäftsguthaben von einem Ge—
nossen, der damit austritt, auf einen anderen Genossen, sofern dadurch nicht dessen Geschäfts—
anteil oder bei einer e. G. m. b. H. die Höchstzahl der Geschäftsanteile überschritten wird,
oder auf einen neu eintretenden Genossen übertragen werden; der Wechsel kommt durch
Eintragung in die Genossenliste zu stande (986 76, 188). Durch den Tod erlischt die
Mitgliedschaft, wird jedoch von den Erben (von mehreren zu gesamter Hand) bis zum
Schlusse des Geschäftsjahres fortgesetzt (8 77).
5. Beendiguug. Der Genosse hat das Recht, seinen Austritt durch schriftliche
Kündigung zum Schluß des Geschäftsjahres drei Monate vorher zu erklären; das Statut
kann die Kündigungsfrift bis zu zwei Jahren verlängern, im übrigen den Austritt nicht (auch
nicht z. B. durch ein Austrittsgeld, RGer. XXXIII Nr. 16) erschweren (d 65). An Stelle
des Genossen kann dessen Gläubiger das Kündigungsrecht ausüben, wenn er in den letzten
sechs Monaten nach fruchtloser Vollstreckung in das Vermögen des Genossen die Pfändung
und Überweisung seines Guthabens erwirkt hat (F 66). Die Genossenschaft kann den
Genossen aus sahungsmäßigen Gründen und auch ohne besondere statutarische Ermächtigung
wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und wegen Mitgliedschaft in einer gleich—
artigen Genossenschaft an demselben Ort (bei Vorschuß- und Kreditvereinen auch an einem
anderen Ort) zum Schluß des Geschäftsjahres ausschließen; die Ausschließung wirkt in
personenrechtlicher Hinsicht sofort mit der Absendung der schriftlichen Mitteilung (6 68).
Ist die Mitgliedschaft an den Wohnsitz geknüpft, so kann im Falle der Aufgabe des
Wohnsitzes sowohl der Genosse den Austritt wie die Genossenschaft das Ausscheiden zum
Schluß des Geschäftsjahres schriftlich erklären (8 67). In allen diesen Fällen ist das
Ausscheiden rechtzeitig und gehörig bei Gericht anzumelden und tritt infolge der Ein—
tragung in die Genossenliste mit dem Jahresschlusse (bei verspäteter Eintragung erst mit
dem Schluß des jetzigen Geschäftsjahres) ein; der Genosse oder sein Gläubiger können
zur Sicherung ihres Anspruchs eine Vormerkung eintragen lassen (F 69—-72). Der Tod
des Genossen ist gleichfalls einzutragen; die Beendigung der Mitgliedschaft mit dem Ab⸗
lauf des Gefchäftsjahres tritt aber unabhängig davon ein (8 77).

g 63. Organisation. Die e. G. hat gleich der A.G. notwendig eine General—
versammlung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Dazu tritt hier ein regelmäßiges
Revisionsorgan. Andere Organe kann das Statut vorsehen. Auch kann die e. G. sich
Vertreter bestellen. Allein die Bestellung eines Prokuristen oder eines Generalhandlungs-—D

1. Generalversammlung. Oberstes Organ der e. G. ist die gehörig berufene
Versammlung der Genossen; in ihr hat dem Wesen der Personalgenossenschaft entsprechend
feder Genosse eine Stimme; das Stimmrecht ruht bei Interessenkollision; die Ausubung
durch einen Bevollmächtigten, der immer nur einen Genossen vertreten kann, ist nur
handlungsunfähigen Personen, Gemeinschaften und Verbänden und falls sie von der
Teilnahme ausgeschlossen sind) Frauen gestattet (F 48; Strafe für Stimmenverkauf in
z1515. Fur die Berufung der G. V. gelten ähnliche Regeln wie bei der A.G.; das
Minderheitsrecht auf Berufung steht hier einem Zehniel der Genossen oder einem in der
Satzung bestimmten noch kleineren Teil zu (88 44-46). Die Beschlußfassung erfolgt
mit“ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit im Statut nichts anderes angeordnet ist
F 8 Abs. 13. 4); 'alle Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht
jedem Genossen und der Staatsbehörde zu gestatten ist (9 47). Die Zuständigkeit der
G. V. umfaßt die Beschlußfassung über die Geschäftsführung, die Vornahme von Wahlen,
die Genehmigung der Bilanz und die Festsetzung von Gewinn und Verlust, die Festsetzung
einer Grenze für Anleihen und Spareinlagen und für Kreditgewährungen an Genossen
und die Festsetung von Zeit und Betrag der nicht schon satzungsmäßig fixierten Ein—