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II. Zivilrecht.

zahlungen auf die Geschäftsanteile (99 48— 50)., Die Anfechtung von Versammlungs⸗
beschlussen ist ähnlich wie bei der A.G. geregelt (88 31-62).
2. Vorftanb. Der Vorstand ist hier wie bei der A.G. das notwendige Ver—
retungs⸗ und Regierungsorgan. Er muß aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und
kann nur kollektiv eingerichtet sein, so daß mindestens zwei Mitglieder zusammenwirken
müssen; die Mitglieder müssen Genossen (oder doch Genossen einer e G., die Mitglied ist)
ein; sie werden mangels anderer Bestimmung von der G. V. gewählt; Besoldung ist zu—
lässig; die Bestellung ist stets widerruflich (Sß 24-25, 8 9). Hinsichtlich der Anmel—
ung und Eintragung gilt Handelsregisterrecht (88 2829). Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist unbeschränkt und unbeschränkbar, wie bei der A.G. (zß 26-27). Der
Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vereinsleben zu leiten, bei Konsumvereinen
besondere Maßregeln zur Verhütung des Warenverkaufes an Fremde zu treffen, für Buch⸗
führung, Bilanzaufstellung, Mitgliederliste und gehörige Veröffentlichung der Bilanz und
des Muͤgliederbestandes zu sorgen (58 80— 33). Die privatrechtliche Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder ist ähnlich wie bei der A. G. geregelt (Fñ0 8435). Dazu treten
zuch hier Strafdrohungen (86 146-150) und Verwaltungszwang (8 160).
3. Auffsichtsrat. FJür den Auffichtsrat gelten gleiche Regeln wie bei der A.G.;
nur müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats Genossen sein und, dürfen keine Tantieme
heziehen; auch erstrecktt sich die Zuständigkeit des Aufsichtsrats kraft Gesetzes auf die vor—
läufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, sowie auf die Zustimmung zu jeder
Kreditgewährung an ein Vorstandsmitglied oder zur Annahme eines solchen als Bürgen
88 36 — 41; Strafbestimmungen in 88 146-150).
4. Revisor. Mindestens alle zwei Jahre hat ein sachverständiger Revisor die
Einrichtungen und die Geschäftsführung der e. G. zu prüfen; der Revisionsbericht ist der
G. V. vorzulegen, eine Bescheinigung über die Revision dem Gericht einzureichen. Der
Revisor, der nicht Genosse sein darf und Anspruch auf Ersatz und Vergütung hat, wird
regelmäßig durch einen Verband von Genossenschaften bestellt, dem, wenn er den gesetz⸗
lichen Anforderungen entspricht, die Staatsbehörde oder (bei Erstreckung über mehrere
Slaaten) der Bundesrat das Recht auf Bestellung zu erteilen hat, in bestimmten Fällen
aber wieder entziehen kann. Gehört die e. G. keinem Revisionsverbande an, so bestellt
das Gericht den Revisor auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung der Verwaltungs⸗
ehörde. (Vgl. 88 58-64).

864. Innere Rechtsverhältnisse. Die Rechte und Pflichten der Genossen gegenüber der
Genossenschaft richten sich zunächst nach dem Statut, das aber von den grundlegenden gesetz⸗
ichen Vorschriften nur insoweit, als dies ausdrücklich zugelassen ist, abweichen darf (8 18).
1. Bei bestehender Mitgliedschaft sind gliedmäßige und individuelle Rechte
und Pflichten miteinander verwoben.
a) Hinsichtlich der Teilnahme am Vereéinsleben gewährleistet das Gesetz
jedem Genoͤssen das Stimmrecht und die Kontrollrechte (8986 47, 48 Abs. 2). Im übrigen
entscheidet das Statut. Lediglich nach diesem richtet sich namentlich das mitgliedschaftliche
Sonderrecht auf Wirtschaftsförderung durch den satzungsmäßigen Geschäftsverkehr mit der
Benossenschaft (z. B. durch Darlehnsaufnahme oder Spareinlage, Kauf oder Verkauf von
Waren, Sach- oder Wohnungsmiete, Dienstvertrag).
6) Die Vermögensbeteiligung der Genossen muß durch Guthabenbildung
nnerhalb der durch den Geschäftsanteil gezogenen Grenze erfolgen.
Der Genosse ist zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil bis zu dessen Er—
reichung berechtigt und insoweit, als das Statut es vorschreibt, verpflichtet; das Statut
nuß die Einzahlung von mindestens einem Zehntel des Gesamtbetrages nach Betrag und
Zeit bestimmen (8 7 8. 2), während die Realisierung einer weitergehenden Einzahlungs⸗
oflicht dem Versammlungsbeschluß überlassen sein kann (6 580).
Der Genosse hat ferner einen Anteil an Gewinn und Verlust. Doch kann
nicht nur ein Teil des Gewinnes dem Reservefonds, dessen Bildung im Statut vorgesehen
ein muß (8 73. 4), zugewiesen, sondern sogar die Gewinnverteilung überhaupt zu