6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 971

Gunsten des Reservefonds ausgeschlossen werden (K 20). Die Verteilung erfolgt jährlich
nach Verhältnis der Geschäftsguthaben (im ersten Jahr der Einzahlungen), soweit nicht
das Statut einen anderen Maßstab (z. B. Verteilung nach Köpfen oder bei Konsum—
bereinen Gewinnverteilung nach der Menge der entnommenen Waren) vorschreibt; der
Bewinn wird bis zur Erreichung des Geschäftsanteils dem Guthaben zugeschrieben, der
Verlust abgeschrieben; frühere Gewinnauszahlung kann, im Statut bestimmt sein, darf
aber niemals bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens
stattfinden (4 19). Feste Zinsen dürfen für das Guthaben selbst auf solche Einzahlungen,
die den geschuldeten Betrag übersteigen, nicht vergütet werden (d 21 Abs. 1). Ebenso—
wenig begrundet die Minderung des Guthabens durch Verlust einen Regreßanspruch wegen
freiwilliger höherer Einzahlungen (5 21 Abs. 2). Der nach Erschöpfung aller Guthaben
u deckende Verlust aber trifft mangels anderer Bestimmung die Genossen nach Köpfen (8 78).
Das Guthaben ist gebunden; es darf bei bestehender Mitgliedschaft nicht aus—
gezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung
darf nicht erlassen werden; auch kann der Genosse gegen die letztere nicht aufrechnen
(Z 22 Abs. 223).
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die gliedmäßigen Rechte
und Pflichten, während die mit der Mitgliedschaft verknüpfte Vermögensbeteiligung in ein
freies Schuldverhältnis üubergeht. Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz
aach der Vermögenslage und dem Mitgliederstande im Zeitpunkte des Ausscheidens (der
dets mit dem Schluß eines Geschäftsjahres zusammenfällt); der ausgeschiedene Genosse
oder sein Erbe hat nun einen (zweijähriger Verjährung unterworfenen) Anspruch auf
Auszahlung seines Guthabens binnen sechs Monaten, während er im Falle einer Über⸗
schuldung der G. seinen Anteil am Fehlbetrage an die G. zu zahlen, hat; an den
Refervefonds und das sonstige Genossenschaftsvermögen hat er keinen Anspruch, zur
Schuldendeckung aber braucht er nur beizutragen, soweit das Gesamtvermögen der G.
zicht ausreicht (88 78—574). Wenn die G. binnen sechs Monaten nach Ausscheiden des
Genossen aufgelöst wird, gilt dieses als nicht erfolgt (F 76). Im Falle des Austritts
durch Guthabenübertragung unterbleibt die Auseinandersetzung; erfolgt hier die Auflösung
zinnen sechs Monaten, so tritt nur im Konkursfall eine subsidiäre Haftung für Nach—
cchüsse, die vom Erwerber nicht zu erlangen sind, ein (8 76).

z 65. Äußere Rechtsverhältnijse.
. Die Geénossenschaft ist juristische Person (9 17) und haftet als solche für
hre Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen. Die Ansprüche der Genossen wegen
hrer Guthaben stehen den Ansprüchen der Glaubiger unbedingt nach: dieser Vorrang
jst durch die Gebundenheit der Guthaben gesichert.
Die Genossen als einzelne' siehen als Garanten hinter der Genossenschaft,
indem fie für deren Verbindlichkeiten zugleich individuell haften. Diese Haftung, die
unabänderlich jeden Genossen als solchen auch für die vor seinem Eintritt entstandenen
Verbindlichkeiten ergreift (K 28), ist eine nach Körperschaftsrecht aus der Mitgliedschaft
fließende Sonderpflicht (R. Ger. XIX Nr. 86, XXIV Nr. 27). Sie ist äußerst subsidiär,
ndem sie nach Art einer Schadlosbürgschaft überhaupt nur für den Ausfall im Konkurse
zesteht und daher erst nach Auflösung der G. und Feststellung des Ausfalls im Genossenschafts⸗
konkurse wirksam wird. Sie geht an sich auf das Ganze, wird aber durch das im Konkurse
eingeschobene Verteilungsverfahren zu einer Teilhaftung mit dahinterstehen der Solidarhaftung
ermaßigt (vgl. unten F66 a. E.). Im übrigen ist sie nach der Art der e. G. verschieden.
) Bei unbeschränkter Haftpflicht ist, sie Haftung mit dem ganzen Ver—
mögen und begründet nicht nur eine Nachschußpflicht gegenüber der G., sondern auch
ins unmittelbare Haftung gegenüber den Konkursgläubigern für den Ausfall, den sie bei
der Schlußverteilung erleiden; jeder Gläubiger kann nach Ablauf von drei Monaten seit
Vollstreckbarerklärung der Nachschußberechnung sich insoweit, als er nicht befriedigt ist,
in jeden einzelnen Genossen halten (8 1229. Der Genosse ist gegen diesen „Einzel—
angriff“ durch eine zweijährige Verjährung, die aber durch Rechtshandlungen der G.