972 II. Zivilrecht.

oder gegen die G. unterbrochen wird, geschützt (8 123). Auch tritt er, soweit er einen
Gläubiger befriedigt, in dessen Rechte gegen die G. ein (S 124). Dem Einzelangriff
unterliegen, jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Vollstreckbarerklärung,
ruch die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Genossen
hinsichtlich der bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten (9 125).
py Als unbeschränkte Nachschußpflicht ist die Haftung gleichfalls Haftung
mit dem ganzen Vermögen, besteht aber nur gegenüber der G., während die Gläubiger sich
iur an die G. halten und von ihr die Einziehung und Ablieferung der nach der Nachschuß⸗
erechnung zu leistenden Nachschüsse fordern können. Soweit drei Monate nach Voll—
treckbarerklärung der Nachschußberechnung die Gläubiger nicht befriedigt oder sicher—
gestellt sind, haben auch die in den letzten achtzehn Monaten vor der Konkurseröffnung
Zusgeschiedenen Genossen Beiträge zu leisten, die ihnen jedoch aus den etwa noch ein—
zehenden Nachschüssen der verbliebenen Genossen zu erstatten sind (88 128 -130).
c) Als beschränkte Haftpflicht ist die Haftung genau in gleicher Weise wie
bei der e. G. m. u. H. sowohl gegenüber der Genossenschaft wie gegenüber den Gläubigern
zegründet, in beiden Richtungen aber durch die Haftsumme begrenzt (d 141). Die Haftsumme
vird durch das Statut bestimmt, darf aber nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein
8131) und vervielfältigt sich mit Vervielfältigung der Geschäftsanteile (F 185).
3. Von den Orgaumen der e. G. haften Liquidatoren und Aufsichtsratsmitglieder
im Falle verfrühter Vermögensverteilung, bei e. G. m. b. H. sie und Vorstandsmitglieder
zuch im Falle ungehöriger Auszahlungen von Gewinn oder Guthaben hinter der G.
nmittelbar in Hoöhe ihrer Ersatzpflicht den Gläubigern und werden hiervon durch Be—
Hluß der Generalversammlung, der sie der G. gegenüber deckt, nicht entbunden (88 90, 142).

F 66. Veränderung und Auflösung.
1. Veränderung. Jede Statutenänderung erfordert Generalversammlungsheschluß
 und Eintragung; der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Genossen gefaßt sein, kann aber durch das Statut nicht nur erschwert, sondern
zuch erleichtert werden (4 16). Die statutarische Erleichterung ist unzulässig bei Ab⸗
inderung des Gegenstandes des Unternehmens, Erhöhung der Geschäftsanteile oder der
Haftsummen und ümwandlung in eine Genossenschaft mit strengerer Haftungsart (88 16,
182, 144). Werden die Geschäftsanteile oder die auf, sie zu leistenden Einzahlungen
herabgesetzt oder die Einzahlungsfristen verlängert oder die Haftsummen herabgesetzt, oder
vird die G. in eine solche mit schwächerer Haftungsart umgewandelt, so müssen die für
die Vermögensverteilung im Falle der Auflösung geltenden Vorschriften beobachtet werden
68 22, 133, 148). Die Umwandlung der Haftungsart wirkt auch gegenüber aus—
zeschiedenen Genossen, doch bleiben bei einer G. m. u. N. die vor länger als achtzehn
Monaten Ausgeschiedenen von jeder Haftung und bei einer G. m. b. H. alle Aus—
geschiedenen von der Haftung über die bisherige Haftsumme befreit (d.146).
2. Auflösung. Die e. G. wird aufgelöst durch Versammlungsbeschluß mit
mindestens Dreiviertelsmehrheit (F5 78), Ablauf einer statutarisch gesetzten Zeit (8 79),
gerichtlichen Beschluß wegen Minderung der Genossenzahl unter sieben (auf Antrag des
Vorstandes, nach sechs Monaten von Amts wegen, Z 80), Ausspruch des Verwaltungsgerichts
 (oder der es ersetzenden Verwaltungsbehörde) wegen Gefährdung des Gemein—
wohls durch gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen oder wegen Verfolgung anderer
als der gefetzlich vorgesehenen geschäftlichen Zwecke (F 81). Hinsichtlich der Eintragung,
der Bekauntmachung und Aufforderung der Gläubiger, der Bestellung der Liquidatoren
mindestens zwei und stets kollektiv berufen, Publizität nach Registerrecht), des Fort⸗
zestandes der korporativen Organisation, der Ausführung der Liquidation und des Zeit—
punktes der Zulässigkeit der Vermögensverteilung (Sperrjahr) gelten ähnliche Vorschriften
vie bei der A.G. (88 82-98). Die Verteilung des Reinvermögens erfolgt in der
Weise, daß zunächst die Guthaben voll oder nach Verhältnis befriedigt, Überschüsse aber
nach Köpfen verteilt werden; doch kann das Statut die Verteilung anders bestimmen
»der ganz ausschließen (8 91).