6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 973

3. Nichtigkeit. Eine Nichtigkeitsklage kann von jedem Genossen und jedem Vor—
stands⸗ oder Aufsichtsratsmitglied angestellt werden, wenn in dem Statut eine wesentliche
Bestimmung fehlt oder nichtig ist. Doch sind alle Mängel in Form der Satzungsänderung
heilbar; nur darf dadurch bei einer e. G. i. b. H. der Gesamtbetrag der Genossenhaftung
icht vermindert werden. Verfahren und Wirkungen des Urteils wie bei der Anfechtungsklage.
 Die Folgen der Nichtigkeitserklärung sind wie bei der A.G. geregelt (Abwicklung
wie bei der Auflösung, Aufrechthaltung der mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte,
Wirkfamkeit der übernommenen Haftung zu Gunsten der Glaͤbiger). (Vol. 88 94-87.)
Konkurs. Ein Sonderrecht gilt für den Genossenschafiskonkurs. Der Kon⸗—
kurs findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, nach Auflösung der G. auch im Falle der
überschuldung statt (F 98); bei der e. G. m. b. H. auch vor der Auflösung wegen einer
in Viertel des Betrages aller Haftsummen übersteigenden Überschuldung (8 140),
während bei den beiden anderen Haftungsformen im Falle der Überschuldung nur der
Vorstand sofort einer Generalversammlung die Auflosungsfrage vorlegen soll (88 118,
(20). Antragspflicht und Antragsrecht sind besonders geregelt (88 98 99). Mit der
Eröffnung des Konkurses wird die e. G. spätestens aufgelöst (d 101). Sie behält aber
während des Konkurses ihre korporative Organisation (8 104).“ Die Besonderheiten des
Verfahrens beruhen, von dem Wegfalle des Zwangsvergleiches abgesehen (4 116), auf
der Einschiebung eines Zwangsumlageverfahrens (&amp;&amp; 105— 115), bei dessen Durchführung
der Vorstand oder die Liquidatoren den Konkursverwaher zu unterstützen haben (Sð 117118).
Dieses Verfahren bezweckt die Verteilung der zur Deckung des Ausfalles erforderlichen
Nachschüsse auf die einzelnen Genossen nach Verhältnis ihres Verlustanteils (regelmäßig
also nach Köpfen), zugleich aber die Realisierung der Solidarhaftung durch Überwälzung
der auf unvermögende Genossen fallenden Beitraͤge auf die übrigen Genossen unter Vor⸗
hbehalt der Ausgleichungsansprüche. Zu diesem Behufe wird nach der ersten Bilanz eine
Vorschußberechnung“, bei erforderlich werdenden Ergänzungen oder Berichtigungen eine
Zusatzberechnung“ und bei der Schlußverteilung die Rachschußberechnung“ aufgestellt.
Fede dieser Berechnungen wird in einem gerichtlichen Verfahren unter Zuziehung aller Be⸗
ceiligten gepruft und in der gerichtlich feftgestellten Gestalt für vollstreckbar erklärt. Doch
kann jeder Genosse sie noch binnen einer Notfrist von einem Monate im Wege der Klage
anfechten, wenn er einen Anfechtungsgrund vergeblich geltendgemacht hatte oder ohne
Verschulden nicht geltendmachen konnte; das hierauf ergangene rechtskräftige Urteil wirkt
für uͤnd wider alle Genossen. Die Einziehung oder Beitreibung der Nachschüsse erfolgt
zunächst zur Hinterlegung, nach Vollstreckbarerklaͤrung der endgültigen Nachschußberechnung
zur Verteilung unter die Gläubiger. In welcher Weise bei einer e. G, m. b. H. die
JInanspruchnahme der einzelnen Genossen beschränkt ist, und welche Rechtsbehelfe je nach der
Haftungsart den Gläubigern zu Gebote stehen, falls sie drei Monate nach Vollstreckbar⸗
Fflarung der Nachschußberechnung nicht befriedigt sind, ist schon (oben 8 66 8. 2) gezeigt.

Handelssachenrecht.

Hiertes Buch.

8 67. Umsfang des Handelssachenrechts. Das Handelsrecht hat besondere sachen⸗
rechtliche Regeln nur für Waren ausgebildet. Waren sind nur körperliche bewegliche
Sachen als Gegenstände des Handels.
Gegenstände des Handels sind auch andere Vermögensobjekte; sie sind aber
niemals Waren und fallen nicht unter das Handelssachenrecht. Nach heutigem Recht
können Grundst ücke Gegenstand des Handels sein; zu Waren werden sie dadurch nicht;
für sie bleibt daher lediglich das bürgerliche Sachenrecht maßgebend. Als Gegenstände
des Handels erscheinen ferner vielfach Rechte (Forderungen, dingliche Rechte, Urheber⸗
rechte u. s. w.); auch sie gehören, falls sie nicht in einem Wertpapier verkörpert sind,
micmals zu den Waren; insoweit sie als unkörperliche Sachen vom Sachenrecht ergriffen