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II. Zivilrecht.

werden, gilt das bürgerliche Sachenrecht. Gegenstand des Handels kann weiter die
Arbeit sein; als Ausfluß der freien Persönlichkeit aber ist sie niemals Ware und über—
haupt kein Sachgut; sie wird auch im Handel lediglich von Sätzen des Personenrechts
und des Obligationenrechts beherrscht. Gegenstand des Handels ist endlich der Kredit;
sowohl die Kreditzusage wie die Kreditgewährung bilden den Inhalt von Handelsgeschäften,
hei denen die Kreditanwartschaft und der Kreditempfang als vermögenswerte Gegenstände
mit einem Handelspreis behandelt werden; allein auch der Kredit ist keine Ware und
als solcher üͤberhaupt kein Sachgut; insoweit ihn neben dem Obligationenrecht das
Sachenrecht vermittelt, entscheidet darüber, ob das Handelssachenrecht eingreift oder nicht,
die Beschaffenheit der Sache.
Die Waren als Gegenstände des Handels zerfallen in Waren i. e. S., d. h.
bewegliche Sachen, deren Wert nur durch den Sachkörper bestimmt wird, Geld, d. h.
bewegliche Sachen, denen durch Rechtssatz ein besonderer Wert als Wertmesser und Wert—
vertreter beigelegt ist, und Wertpapiere, deren Wert in dem verbrieften Rechte steckt.
Das für Waren geltende besondere Handelssachenrecht ist von geringem Um—
fange. Allerdings verleiht der Handel vielfach dem Sachenrecht eine eigentümliche
Prägung. Allein größtenteils verwendet er hierbei nur die Sätze des bürgerlichen Rechts,
so daß lediglich tatsächliche Unterschiede herausspringen, die eine Absonderung vom
zemeinen Fahrnisrecht nicht rechtfertigen. Dies gilt z. B. von der durch den Handel
hewirkten Ausdehnung und Steigerung der Vertretbarkeit und der Verbrauchbarkeit von
Sachen; von der Bevorzugung des Tauschwertes vor dem Gebrauchswert (Geldwirtschaft);
oon der Neigung, den Sachwert als einen vom Sachkörper nur vertretenen selbständigen
Gegenstand des Verkehrs zu behandeln (Wertwirtschaft). Ebenso ist das Geld ein
gemeinrechtliches, kein handelsrechtliches Institut, wenn auch der Geldhandel die Funktionen
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den Wertpapieren gibt es solche, die ausschließlich dem Handelsrecht angehören; allein
das Rechtsinstitut der Wertpapiere überhaupt hat seine Heimat im bürgerlichen Recht
und wird dadurch, daß der Effektenhandel die Wertpapiere zu Waren mit einem Handels—
preis (Kurs) prägt, keineswegs dem Handelsrecht einverleibt.
Literatur: Umfassendes System des Mobiliarsachenrechts b. Goldschmidt 1288 60-99
2. Aufl. II 88 60 - 64 b). - über die Objekte des Handelsverkehrs überhaupt in Endemanns Handb.
11 Uff. Endemann (Sachen oder Waren), Koch (Geld und Geldwertzeichen S. 118ff. Brunner,
(Weripapier S. 140 ff.), Klostermann (Urheberrecht S. 286 ff., Vatentrecht S. 807 ff), G. Cohn,
Kredit S. 354 ff. u. Endemann (Arbeit S. 8373 ff.)

8 68. Der Schutz des redlichen Erwerbes. Das alte H.G. B. stellte gegenüber dem
gemeinen Recht den deutschrechtlichen Satz „Hand wahre Hand“ wieder her. Es bestimmte, daß
an einer von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes veräußerten und über—
gebenen Sache, falls sie nicht gestohlen oder verloren ist, der redliche Erwerber das Eigen—
lum erlangt, während das bisherige Eigentum und die sonst an der Sache begründeten
Rechte erlöschen, und daß unter entsprechenden Voraussetzungen der redliche Pfandnehmer
das Pfandrecht erlangt (Art. 306); daß bei Inhaberpapieren der Rechtserwerb auch eintritt,
wenn der Veräußerer oder Verpfänder nicht Kaufmann und das Popier gestohlen oder ver—
loren ist (Art. 8307); daß dem Erwerber noch günstigeres Landesrecht (z. B. das preuß.
Einlösungsrecht bei gestohlenen und verlorenen Sachen) fortgilt (Art. 308). Das B.G. B.
hat die Sätze des H. G.B. in genauerer Fassung (insbesondere unter ausdrücklicher
Feststellung, daß die Übergabe durch constitutum possessorium nicht ersetzt wird und
daß den gestohlenen und verlorenen Sachen alle sonst abhandengekommenen gleichstehen,
und unter Regelung des für die Frage der Redlichkeit maßgebenden Zeitpunkts und der
Beweislast) verallgemeinert, die für Inhaberpapiere geltende Ausnahme auf Geld und alle
in öffentlicher Versteigerung erworbenen Sachen ausgedehnt, dagegen abweichendes Landes—
recht (bis auf den Vorbehalt für öffentliche Pfandleihanstalten in E.G. Art. 94 Abs. 2)
beseitigt (88 932 -936, 1207- 1208). Das neue H.G. B. enthält demgegenüber nur
noch zwei handelsrechtliche Sondervorschriften.
Einerseits ist. weun die Veräußerung oder Verpfändung von einem Kaufmann im