6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 975
Betriebe seines Handelsgewerbes vorgenommen ist oder der Erwerb eines gesetzlichen
Pfandrechtes nach Handelsrecht in Frage steht, der Erwerb vom Nichtberechtigten
erleichtert. Denn während nach B.G.B. der gute Glaube ausgeschlossen ist, sobald
der Erwerber den Mangel im Recht des Vorgängers kennt oder kennen muß, genügt hier
auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis über fremdes Recht (8 866).
Anderseits ist, wenn ein Bankier oder Geldwechsler ein abhandengekommenes
Inhaberpapier erwirbt oder zu Pfand nimmt, der Erwerb vom Nichtberechtigten erschwert.
Deun hier wird der gute Glaube durch gehörige Veröffentlichung des Verlustes aus⸗
geschlossen, falls nicht seitdem mehr als ein Jahr 'verstrichen ist oder besondere Umstände
die Unkenntnis von der Veröffentlichung entschuldigen. Für Banknoten und fällige oder
nächstfällige Zinss, Rentens und Gewinnanteilscheine gilt dies nicht (9 867).
Siteratur: Goldschmidt, Z.f. H.R. VIII 225 ff., IXI ff. Fitting, ebenda XVIII
3833 ff. Viezens, ebenda XXXIII 177 ff.

8 69. Pfandrecht. Das alte H.G. B. kannte ein besonderes kaufmännisches
Pfandrecht, das unter Kaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
in beweglichen Sachen und Wertpapieren als Faustpfand ohne die Foͤrmlichkeiten des
bürgerlichen Rechts bestellt werden konnte und im Faälle schriftlicher Verpfändung ein
Beftiedigungsrecht ohne Klage auf Grund gerichtlicher Verkaufsbewilligung, im Falle
schriftlicher Wegbedingung der gerichtlichen Mitwirkung ein Selbstverkaufsrecht gewaährte
Art. 300 312). Das neue H.G.B. hat diese Sähe gestrichen, da das B. G.B. an
Fahrnis nur ein Faustpfandrecht kennt, eitere Formlichkeiten nicht fordert und jedem
Pfandglaubiger ein Selbstverkaufsrecht einräumt. Die einzige handelsrechtliche Besonderheit
besteht jetzt darin, daß, wenn die Verpfändung auf beiden Seiten Handelsgeschäft ist, die
Wartefrist nach der Androhung des Verkaufes nicht, wie nach BG.B..8 1234, einen
Monat, sondern nur eine Woche beträgt (8 368).
Dem Handelsrecht eigentümlich sind die gesetzlichen Pfandrechte gewisser
Kaufleute an Waren, die auf Grund bestimmter Handelsgeschäfte in ihren Besitz gelangt
find. Es sind dies die später zu besprechenden Pfandrechte des Kommmissionärs (8 397),
Spediteurs (8 410), Lagerhalters (&amp; 421) und Frachtführers (8 440). Die Verkürzung
der Wartefrift auf eine Woche tritt hier zu Gunsten des Spediteurs und des Fracht⸗
führers schon ein, wenn das Speditions- oder Frachtgeschäft auf ihrer Seite Handels⸗
zeschäft ist, setzt dagegen beim Kommissionär und beim Lagerhalter ein beiderseitiges
Zandelsgeschäft voraus (9 868 Abs. 2). Unter mehreren gesetzlichen Pfandrechten an
demselben Gute besteht eine gesetzliche Rangordnung, der zufolge die durch Versendung
»der Beförderung des Gutes entstandenen Pfandrechte den auf, andere Weise entstandenen
Pfandrechten und unter ihnen die jungeren den alteren vorgehen, während es unter den
inderen beim Altersvorzuge bleibt (9 448).
Ziteratur: Laband, Z.f. H.R. IX 226 ff., 425 ff. Goldschmidt, Handb. II 872 ff.
Endemann im Handb. II 64 ffg70.
 Wertpapiere. Wertpapiere sind Urkunden, an die das in ihnen verbriefte
Recht seinem Bestande nach geknüpft ist. Das vollkommene Wertpapier ist ein unent—
hehrliches Mittel für den Erwerb, die Übertragung und die Geltendmachung des verbrieften
Rechts; es gibt aber unvollkommene Wertpapiere, bei denen nur die Verwertung durch
Abertragung oder Ausübung durch das Papier bedingt ist. In dem Maße, in dem die
Idee des Wertpapiers durchgeführt ist, erscheint das Recht als im Papier verkörpert und
folgt daher den sachenrechtlichen Schicksalen des Papiers. Anderseits erfährt, weil allein
dag verbriefte Recht dem Papier seinen Wert verleiht, das Sachenrecht bei den einzelnen
Arten der Wertpapiere mancherlei Abwandlungen. Insoweit die Wertpapiere als beweg⸗
liche körperliche Sachen den Gegenstand des Handels bilden. werden sie vom Handelsrecht
den Waren gleichgestellt.
. Did Weripapiere zerfallen nach der Abstufung der Rechtsversachlichung in
Rektapapiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere.
JRoeÆapapiere sind Wertpapiere, die eine bestimmte Person und nur sie als