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iI. Zivilrecht.

berechtigt nennen; ihre sachenrechtlichen Schicksale bleiben durch die Schicksale des je nach
seiner Beschaffenheit ungleich behandelten verbrieften Rechtes bedingt. Unter ihnen haben
Namenaktien, deren Indossierbarkeit ausgeschlossen ist, und Ladescheine ohne Orderklausel
hre Heimat im Handelsrecht, Konnossemente, Bodmereibriefe und Seeversicherungspolicen
ohne Orderklausel im Seerecht, Rektawechsel im Wechselrecht; das B. G. B. gestaltet An—
weisungen auf Geld oder andere vertretbare Sachen und Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefe als Rektapapiere aus.
b) Orderpapiere sind Wertpapiere, die eine bestimmte Person oder jede andere
Person, die von ihr Order haben werde, als berechtigt bezeichnen; bei ihnen ist die
Herrschaft des Sachenrechts über das verbriefte Recht durch die Verknüpfung der Order—
rteilung mit dem Papier in Gestalt des Indossamentes erweitert. Orderpapiere sind
dem gemeinen bürgerlichen Recht unbekannt; für das B. G. B. sind sie Fremdlinge, mit
denen es sich nur insoweit beschäftigt, als sie in den bürgerlichen Rechtsverkehr eintreten.
Das typische Orderpapier ist der Wechsel, der die Orderklausel in sich trägt. Das
handelsrecht gestaltet, wie schon gezeigt ist, die regelmäßige Namenaktie zum unvoll—
sommenen Orderpapier aus. Überdies aber ermöglicht es die Erhebung von Urkunden
zestimmter Art zu vollkommenen Orderpapieren (989 363365).
Diese handelsrechtlichen Orderpapiere müssen ausdrücklich an Order
lauten. Es gibt sieben Arten von Urkunden, die dazu befähigt sind: kaufmännische
Anweisungen, d. h. Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld,
Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die
Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist; kaufmännische Verpflichtungsscheine,
d. h. von einem Kaufmann ausgestellte Verpflichtungsscheine über die Leistung von Gegen—
ständen gleicher Art unabhängig von einer Gegenleistung; Konnossemente; Ladescheine;
Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten;
Bodmereibriefe; Transportversicherungspolicen.
Bei allen diesen Papieren hat das Indossament die gleiche Übertragungskraft wie
das Wechselindossament. Mit dem indossierten Papier gehen alle Rechte aus dem Papier
auf den. Indossatar über. Und sie gehen dem Wortlaut des Papieres gemäß (skriptur—
gemäß) über, so daß dem legitimierten Papierbesitzer vom Schuldner nur solche Ein—
vendungen entgegengesetzt werden können, die sich gegen die Gültigkeit der Ausstellung
richten oder sich aus dem Inhalt des Papiers ergeben oder unmittelbar gegen den Besitzer
gehen. Dagegen hat das Indossament hier nicht die Verpflichtungskraft des Wechsel—
indossaments. Die Form des Indossaments richtet sich nach Wechselrecht; insbesondere
ist ein Blankoindossament zulässig. Ebenso entscheiden die Regeln des Wechselrechts über
die Legitimation des Besitzers, die Prüfung der Legitimation (keine Verpflichtung des
Schuldners, die Echtheit der Indossamente zu prüfen) und die Beschränkung des Heraus—
gabeanspruchs gegen den legitimierten Besitzer (W.O. Art. 86 und 74).
Die handelsrechtlichen Orderpapiere sind Einlösungspapiere. Der Schuldner
braucht nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zu leisten (8 864 Abs. 3).
Doch ist Kraftloserklärung möglich; der Schuldner ist schon nach Einleitung des Auf—
gebotsverfahrens, falls ihm Sicherheit bestellt wird, zur Leistung nach Maßgabe der
Urkunde verpflichtet (86 868 Abs. 2).
e) Inhaberpapiere sind Wertpapiere, die auf die unbestimmte Person des
eweiligen Inhabers lauten; bei ihnen werden die Schicksale des Rechts aus dem Papier
zugleich mit denen des Rechts am Papier ausschließlich durch das Sachenrecht bestimmt.
Das B.G. B. regelt die Schuldverschreibungen auf den Inhaber und die Grundschuldbriefe
auf den Inhaber, das H.G. B., wie schon gezeigt ist, die Inhaberaktie.
2. Die Wertpapiere zerfallen nach der Beschaffenheit des verbrieften
Rechts in Mitgliedschaftspapiere, von denen die Aktien in das Handelsrecht fallen,
Forderungspapiere, zu denen alle sonst erwähnten handelsrechtlichen Wertpapiere gehören,
und Sachenrechtspapiere, von denen die liegenschaftsrechtlichen im bürgerlichen Recht
wurzeln, dagegen die fahrnisrechtlichen dem Handelsrecht entstammen.