6. O. Gierke, Grundzuge des Handelsrechts. 977

Dies sind die Warenpapiere (Traditions- oder Dispositionspapiere), die zu—
nächst eine Forderung auf Herausgabe beweglicher Sachen verkörpern, zugleich aber, weil
sie damit eine Verfügung über die Sachen gewähren, die Sachen in sachenrechtlichen
Verhältnissen vertreten koͤnnen. Ihr Besitz vermag daher zugleich Sachbesitz zu geben,
und ihre Übergabe ist Mittel der Besitzübertragung. So kann bei der Übereignung oder
Verpfaͤndung der Waren, auch wenn sie sich in der Ferne befinden, die Übergabe des
Warenpapiers die Übergabe des Gutes vertreten. Nur muß, je nachdem das Papier
Rektar, Order- oder Inhaberpapier ist, zugleich die entsprechende papiergemäße Legiti⸗
mation des Besitzers zur Empfangnahme hergestellt sein. Das neue H. G.B. erteilt die
Kraft des Warenpapiers allen Konnossementen (das alte H.G.B. Art. 644 nur den
Orderkonnossementen), allen Ladescheinen (wie vorher schon das B.Sch. G.) und den an
Order lautenden Lagerscheinen, jedoch erst von dem Zeitpunkt an, in dem das Gut vom
Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders, vom Frachtführer oder vom Lager—
halter übernommen ist (88 647, 4850, 424).
Literatur: Brunner, b. Endemann IL 140 ff.e H. O. Lehmann, Zur Theorie der Wert⸗
papiere 1890. Goldschmidt, Z. f. H. R. XXIX 18ff.“ Jacobi, Begriff und Recht der Wert⸗
bapiere nach dem B. G. B., 1901.

Fünftes Buch.
Handelsobligationenrecht.
Erstes Rapitel.

Handelsgeschäftle überhaupt.
8 71. Begriff und Bedeutung. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kauf—
manns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören; Grundhandelsgeschäfte (oben
F18) sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie ein Kaufmann im Betriebe seines ge—
wöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes schließt (8 848).
Es gilt eine gesehliche Vermutung für die Zugehörigkeit jedes von einem
Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäftes zu seinem Handelsbetriebe. Der Gegenbeweis
st unverschränkt. Die Vermutung verstärkt sich aber hinsichtlich der von einem Kauf—
mann gezeichneten Schuldscheine dahin, daß sie nur durch den Inhalt der Urkunde selbst
(daher bei einem Wechsel oder sonstigen abstrakten Schuldschein überhaupt nicht) wider—
legbar ist (8 344).
Für Handelsgeschäfte gilt ein Sonderrecht, durch das die Regeln des gemeinen
Obligationenrechts teils abgeändert, teils ergänzt werden. Diese besonderen Rechtssätze
kommen der Regel nach auch bei einseitigen Handelsgeschäften und zwar gleichmößig für
heide Teile zur Anwenbung (8 345). Doch gibt es zahlreiche Ausnahmen, indem viele
Rechtssätze nur für zweiseitige Handelsgeschäfte, andere bei einseitigen nur für den kauf⸗
männischen Teil gelten.
Der Umfang dieses Sonderrechts war im alten H. G.B., das sich nicht nur die
Befriedigung der eigentümlichen Bedürfnisse des Handels, sondern auch die Schaffung
gemeindcutsher Grundzüge des Obligationenrechts für den Handel zum Ziel setzte, sehr
erheblich (Buch IV Abschn. 1—54). Im neuen H.G. B. weisen gerade die allgemeinen
Vorschriften uͤber Handelsgeschäfte (Buch 111 Abschn. 1) die größte Verlustliste auf.
Das meiste ist unverändert oder wenig verändert in das B. G. B. übergegangen.
Literatur: Regelsberger b. Endemann IIB88IBff.

8 72. Inhalt. Der Inhalt der handelsrechtlichen Schuldverhältnisse wird in erster
Linie durch die Willenserklärungen der Beteiligten bestimmt.
1. Für die Auslegung in zweifelhaften Fällen gelten die allgemeinen Regeln
Enceytlopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.

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