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II. Zivilrecht.

des bürgerlichen Rechts. Die ausdrückliche Vorschrift des alten H.G.B. Art. 278, daß
der wahre Wille zu erforschen sei, ist als selbstverständlich gestrichen. Die Vorschrift des
B. G. B8 1857, nach der Vertraͤge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rück—
sicht auf die Verkehrssitte es erfordern, hat für Handelsgeschäfte besondere Bedeutung.
Sie wird aber durch die Vorschrift des H.G.B. 8 346 ergänzt, nach der unter Kauf⸗
seuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen
zuf die Handelssitte Rücksicht zu nehmen ist (oben 8 5).
2. Von den Schranken der Vertragsfreiheit wurden im alten H.G. B. die
festen Schranken des älteren Rechts für Handelsgeschäfte ganz oder teilweise beseitigt
Anfechtung wegen laesio enormis Art. 266, lex Anastasiana Art. 299, Betragsgrenze
der Vertragsstrafe Art. 284 Abs. 1, Zinstaxen Art. 292-2983). Alle diese Beschränkungen
find seitdem überhaupt weggefallen. Dagegen treffen die zum Ersatz eingeführten Be—
chränkungen des neueren Rechts, insbesondere die allgemeinen Vorschriften über wucherische
Beschäfte und die Einzelvorschriften gegen wucherische Ausbeutung, auch den Handels—
berkehr. (Die in 82 des R.G. v. 14. Nov. 1867 für Kaufmannsschulden gemachte
Ausnahme von dem unentziehbaren halbjährigen Kündigungsrecht des Schuldners bei einem
Zinssatz über 6 v. H. ist gegenüber dem B.G.B. 8247 nicht erneut.) Nur das
achterliche Ermäßigungsrecht bei zu hoher Vertragsstrafe greift gegenüber einer von einem
hollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochenen Vertragsstrafe nicht Platz
88 348, 351). Auch findet das Verbot des Zinseszinses auf die im Kontokurrent⸗
saldo steckenden Zinsen keine Anwendung (8 365 Art. 1).
z. Unter den geseßlichen Einzelbestimmungen über den Inhalt handels⸗
cechtlicher Schuldverhaͤltnisse sind die Vorschriften über Solidarschuld (Art. 280281)
und Schadensersatzanspruch (Art. 288) in das bürgerliche Recht übergegangen (B. G.B)
247 mit 8 760, 8 25).
Besonders geregelt bleibt das Maß der Sor gfalt, für das der Kaufmann aus
einem Geschäft, das auf seiner Seite Haͤndelsgeschäft ist, einzustehen hat. Er schuldet,
oweit er nicht nach den Regeln des B.G. B. nur für grobe Fahrlässigkeit haftet oder nur
zleiche Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten anzuwenden hat, die besondere „Sorgfalt
ines ordentlichen Kaufmanns“ (8 347).
Ferner gilt bei beiderseitigen Handelsgeschäften ein erhöhter gesetzlicher Zins—
fuß von 8 v. H. für gesetzliche Zinsen (einschließlich Verzugszinsen) und ohne Be—
sümmung der Hoͤhe versprochene Zinsen (9 852 Abs. 1, nach dem früheren Art. 287
bei allen Handelsgeschäften 6 v. H.); derselbe Zinsfuß tritt überall ein, wo das H. G. B.
Zinsen auferlegt, ohne einen anderen Zinsfuß zu bestimmen (6 8852 Abs. 2).
Sodann können im Handelsverkehr Zinsen ohne Abrede fordern: Kaufleute
untereinander für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (ausgenommen
Zinsforderungen) vom Tage der Fälligkeit an (8 353); kin Kaufmann, der in Ausübung
seines Handelsgewerbes jemandem Dienste leistet oder Geschäfte besorgt, für Darlehen,
Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen vom Tage der Leistung an, (F 364
Abs. 2); beim kaufmännischen Kontokurrent der Teil, für den der Saldo einen Überschuß
ergibt, für diesen Überschuß vom Tage des Rechnungsabschlusses an (8 355 Abs. 1).
Endlich kann Vergütung ohne Abrede für geleistete Arbeit in Form von
Provision und für Aufbewahrung von Sachen in Form von Lagergeld jeder Kaufmann
drdern, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Dienste leistet oder
Feschäfte besorgt (88354 Abs. 1).

z783. Abschluß der Handelsgeschäfte.
1. Form. Das alte H.G. B. Art. 317 befreite alle Handelsgeschäfte, für die es nichts
anderes bestimmte, von den Formvorschriften des bürgerlichen Rechts. Diese Ausnahmestellung
‚er Handelsgeschäfte ist weggefallen; Handelsgeschäfte sind gleich allen Rechtsgeschäften der
Regel nach formfrei, bleiben jedoch den für gewisse Rechtsgeschäfte nach bürgerlichem Recht
gellenden Formvorschriften unterworfen. Hiervon gilt aber die Ausnahme, daß das Er—
rdernis der Schrifsform wegfällt, wenn ein Vollkaufmann im Betriebe seines Handels⸗