6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 979

gewerbes eine Bürgschaft übernimmt oder ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuld⸗
nerkenntnis abgibt (88 360, 381). (Die besonderen Vorschriften des alten H. G. B.
über abstrakte Versprechen in Art. 800, Art. 801 Abs. 22185 und Art. 2094 sind ins
hürgerliche Recht übergegangen; Art. 295 war langst bedeutungslos.)
2wWillenseinigung. Das alte H.G. B. Art. 318 328 regelte das Zustande⸗
kommen der Verträge durch Antrag und Annahme und legte dabei die deutschrechtliche
bindende Kraft des Antrags („Gebundenheit ans Wort“)“ zu Grunde. Das B.G. B.
z8 145-156 trifft allgemeine Bestimmungen auf gleicher Grundlage. Soweit es ab⸗
veicht (insbesondere z. B. durch Beseitigung der in Art. 822 angeordneten Zurückziehung
der Wirkungen des Vertragsschlusses unter Abwesenden auf den Augenblick der Absendung
der Annahmeerklärung), ist auch das Handelsrecht geändert. Doch bleiben nach H.G. B.
8. 362 Besonderheiten bestehen, wenn einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Be⸗
sorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über Besorgung solcher
BZeschaste von jemand zugeht, mit dem er in Geschaͤftsverbindung steht, oder wenn einem
Kaufmann ein Antrag uͤber Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegen—
über er sich (sei es auch nur durch oöffentliche Ankündigung für jedermann) zur Be—
sorgung solcher Geschäfte erboten hat. In derartigen Fällen ist der Kaufmann verpflichtet,
underzuͤglich zu antworten. Sein Schweigen aber, das nach bürgerlichem Recht als Ab—
lehnung gelten würde (B. G.B. 8 668), falls nicht damit Annahme beabsichtigt ist (nach
BGB. 8 151), gilt schlechthin als Annahme. Auch hat der Kaufmann selbst dann,
venn er den Antraͤg ablehni, mitgesendete Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit
er —— gedeckt ist und es ohne Rachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden
zu bewahren.

874. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Die Erfüllung muß so erfolgen, wie sie
bedungen ist. Allgemein aber gilt die Regel, daß die Leistung so und nur so zu bewirken
st, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte — unter Kaufleuten also
die Handelsfitte — es erfordern (B. G.B. 8 242).
Besondere gesetzliche Regeln stellte das alte H.G.B. Art. 824 -326 über den
Erfüllungsort (und den davon unter Umständen verschiedenen Bestimmungsort) auf;
sie sind (bis auf Art. 324 Abs. 2 über die Bedeutung des Lagerungsorts) in das B. G. B.
88 269-271 übergegangen.
Ebenso sind die Bestimmungen des alten H. G.B. über die Erfüllungszeit
(Art 327334) großenteils mit einigen Anderungen (sachlich geändert ist besonders
Art. 8380 durch B.G.B. 8 198) in das bürgerliche Recht verpflanzt. Beibehalten hat
das neue H.G.B. nur den Satz, daß bei Handelsgeschäften die Leistung nur während der
gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden kann (8 388), und die Auslegungsregeln,
 nach denen über die Bedeutung von Erfüllungsterminen wie „Frühjahr“,
„Herbst“ u. dgl. im Zweifel der Handelsgebrauch des Erfüllungsortes entscheidet und
ne vereinbarte Frist von acht Tagen im Zweifel volle acht Tage umfaßt (8 359).
Hinsichtlich des Gegenstandes der Leistung gelten bei Handelsgeschäften zwei
besondere Auslegungsregeln. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet,
so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten (F 860). Maß, Gewicht, Währung,
Zeitrechnung und Entfernungen, die am Erfullungsort gelten, sind im Zweifel als die
bertragsmäßigen zu betrachten (S 361). (Die Bestimmungen des früheren Art. 336
Abs. über die Leistung einer Geldschuld sind durch BG.B. 88 244-245 ersetzt.)
Ihrem rechtlichen Wesen nach erschien die Erfuͤllung dem Handel stets als ein
durch Angebot und Annahme zu stande kommendes zweiseitiges Rechtsgeschäft, so daß
Maͤngel der Erfüllung durch Annahme als Erfüllung geheilt werden. Diese Auffassung
liegt jetzt auch dem bürgerlichen Recht zu Grunde (ogl. B.G.B. 8 368). Anderseits
nachte sich im Handel vielfach der Gedanke geltend, daß einmal versäumte Erfüllung nicht
nachzuholen ist, daß daher bei Erfüllungsverzug der andere Teil die nachträgliche Er—
füͤllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder ganz zurücktreten
hannꝰ Diefes Recht aus Nichterfüllung, das im alten H. G.B. beim Handelskauf be—
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