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II. Zivilrecht.

sonders ausgestaltet war, ist im B. G. B. bei allen gegenseitigen Verträgen anerkannt; es
wird durch die Verpflichtung zur Gewährung einer aͤngemessenen Nachfrist ermäßigt; diese
Verpflichtung fällt aber, was für Handelsgeschäfte von besonderer Bedeutung ist, stets
dann, wenn die nachträgliche Erfüllung für den Gläubiger kein Interesse mehr hat, und
üͤbervies bei Firgeschäften weg (B.G.B. 88 826. 361).

g 75. Sicherungsmittel bei Handelsgeschäften. Die Sonderbestimmungen des alten
5. G. B. über die Bedeutung der Vertragsstrafe (Art. 284 Abs. 2-8) und der Draufgabe
Art. 288) sind ins B.G.B. (88 340, 3363837) übergegangen. Vom kaufmännischen
Pfandrechte war schon die Rede. Besonderheiten gelten außerdem für die Bürgschaft und
zas Zurückbehaltungsrecht.
. Bürgschaft. Während nach dem alten H.G.B. Art. 281 jede Bürgschaft,
die entweder selbst ein Handelsgeschäft oder für eine Schuld aus einem Handelsgeschäft
auf seiten des Hauptschuldners geleistet ist, als Handelsbürgschaft galt, bei der eine Form
nicht erforderlich und die Einrede der Vorausklage und der Teilung ausgeschlossen war,
inlersteht nach dem neuen H.G.B. 88 349361 die Bürgschaft nur dann einem Handels—
onderrecht, wenn sie für den Bürgen ein Handelsgeschäft und überdies der Bürge Voll—
aufmann ist. Dann ist (wie schon erwahnd) die Schriftform nicht erforderlich und steht
dem Burgen die Einrede der Vorausklage nicht zu (die gesamtschuldnerische Haftung
mehrerer Bürgen gilt jetzt schon nach B.G.B. 8 769). Diese Verschärfungen treten auch
ein, wenn ein Vollkaufmann aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet. Hiernach bleibt
auch eine stillschweigende Verbürgung des Vollkaufmanns (das nach der Handelssitte mit
manchen Handelsgeschäften verbundene Delkrederestehen) möglich. Vielfach ist eine besondere
Vergütung für Bürgschaftsleistung (Delkredereprovision) im Handel üblich.
2. Zurückbehaltungsrecht. Zur Sicherung wegen Forderungen aus beider—
eitigen Handelsgeschäften haben Kaufleute gegeneinander ein besonderes kaufmännisches
Zurückbehaltungsrecht (88 369372). Es kann nicht nur wegen fälliger Forderungen,
sondern dann, wenn Unsicherheit des Schuldners durch Konkurseröffnung, Zahlungseinstellung
 oder erfolglose Zwangsvollstreckung festgestellt ist, auch wegen nicht-fälliger
Forderungen ausgeübt werden. Seinen Gegenstand bilden nur bewegliche Sachen und
Wertpapiere des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in
den Befitz des Gläubigers gelangt und noch in seinem Besitz sind; doch findet es auch
tatt, wenn das Eigentum auf den Gläubiger übergegangen, aber auf den Schuldner
zurückzuübertragen ist. Die Ausübung ist ausgeschlossen, insofern sie der vom Schuldner
or voder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger übernommenen
Verpflichtung, in bestimmter Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerspricht; diese
Beschränkung fällt aber weg, wenn Unsicherheit dez Schuldners eingetreten und die dies
offenbarende Tatsache dem Gläubiger erst nach der Übergabe oder Verpflichtungsübernahme
bekannt geworden ist. Der Schuldner kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung, aber
nicht mit Bürgen, abwenden.
Die Wirkung ist das Recht des Gläubigers sich aus dem zurückbehaltenen
GBegenstande wegen seiner Forderung zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den
Regeln des Pfandverkaufs (mit der verkürzten Wartefrist von einer Woche), jedoch nie—
nals ohne Klage, vielmehr, falls nicht der Weg der Zwangsvollstreckung beschritten wird,
aur auf Grund eines vollftreckbaren Titels gegen den Eigentümer (oder, wenn der
Gläubiger selbst der Eigentümer ist, gegen den Schuldner); ein Verkauf ohne vollstrecke
baren Titel ist nicht rechtmäßig. Der gute Glaube des Gläubigers an den Fortbestand
des beim Besttzerwerbe vorhandenen Eigentums des Schuldners wird in Ansehung der
Vefriedigung geschützt, wenn auch inzwischen ein anderer das Eigentum erworben hat.
Das kqaufmannische Zurückbehaltungsrecht ist trotz seiner Annäherung an das
Pfandrecht ein persönliches, kein dinguͤches Recht (R. Ger. VIII Nr. 80, XIV Nr. 86,
Seuff. XLVI VNr. 113). Darum entbehrt es auch der unbedingten Kraft gegen Dritte.
Rur insoweit, als der Fahrnisbesitz jedem persönlichen Recht dingliche Wirkungen ver—
schafft, treten diese Wirkungen auch zu Gunsten des Zurückbehaltungsrechts ein. Das