6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 981

Zurückbehaltungsrecht besteht daher einem Dritten gegenüber nur insoweit, als diesem die
Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch des Schuldners überhaupt (insbesondere nach
B.G.B. 8 886 Abs. 2) entgegengesetzt erden können (8 869 Abs. 2). Insoweit gewährt
es auch in Ansehung der Befriediguͤng aus der Sache den Vorrang vor dem dinglichen
Rechte des Dritten (g9 371 Abs. 16. 2).
Literatur: Laband, 3. f. H. R. 1X 482ff. Goldschmidt, Handb. II 862ff. Korn,
Fangenhes Rete nionsrecht, iss1 Reinhold' Allg. u. kaufm. Zůruckbehaltungsrecht, 1890.
A

26. Hffentliche Anstalten für den Abschluß von Handelsgeschäften.
Märkte. Maärkte sind regelmäßige Zusammenkünfte zum Zweck des Umsatzes
zur Stelle gebrachter Waren. Zu ihnen gehören Messen (für Großhandel), Jahrmärkte
für Kleinhandel) und Wochenmarkte (für Handel mit Gegenständen des täglichen Bedürf⸗
nisses). Das Recht zur Veranstaltung von Markten, im Mittelalter als „Marktrecht“ auf
königliche Verleihung zurückgeführt, fließt aus oͤffentlichrechtlicher Gestattung und wird
durch obrigkeitliche Marktordnungen geregelt und beschränkt. Die mit dem Marktrecht früher
berbundenen Privilegien (Marktfriede, Rarktgericht, Marktfreiheit) und die es ergaänzenden
Monopolrechte (Stapel⸗, Niederlagss Kranrecht, Straßenzwang) sind bis auf geringe
Reste (vgl. z. B. R.Gew.O. 8 64 Abs. 2) weggefallen. Die privatrechtliche Bedeutung
Zer Maͤrkte besteht namentlich in der Bildung des Marktpreises.
2. Bsrsen. Börsen sind regelmäßige, sich in verhältnismäßig kurzen Zwischen⸗
räumen wiederholende Zusammenkünfte für den Abschluß von Handelsgeschäften über nicht
zur Stelle gebrachte vertretbare Waren oder Wertpapiere (Produktenbörse, Fonds- oder
Effektenbörses. Sie bestehen nur an hedeutenderen Handelsplätzen und dienen überwiegend
dem Geschäftsverkehr einheimischer Großkaufleute untereinander. Ursprünglich Einrich—
lungen der Kaufmannsgilden und in den Gildehallen abgehalten, wurden sie in Deutsch⸗
land, obschon ohne völlige Verwischung des korporativen Ursprungs, in neuerer Zeit staat⸗
lich geregelt. Die für die einzelnen Börsen erlassenen Börsenordnungen (z. B. Berliner
1328u. 1866, Breslauer v. 1867), auf die das alte H.G.B. verwies (Art. 831),
gingen mannigfach auseinander. Durch vas Reichsbörsengesetz vom 22. Juni 1896 wurden
die Grundzüge einheitlich geregelt. Das Börsengesetz enthält zwar in der Hauptsache
üffentliches Recht, greift aber tief auch in das Privatrecht ein.
Die Börfen sind öffentliche Anstalten. Die Errichtung einer Börse bedarf
der Genehmigung der Landesregierung, die auch eine Börse aufheben kann (8 1Abs. HY.
Ungenehmigte Börsen (Winkelboͤrsen) sind seit dem Börsengesetz verboten (Preuß. O. V. G.
XXXIV Nr. 56). Das Verbot trifft alle Zusammenkünfte, welche die oben bezeichneten
Merkmale einer Börse aufweisen. Die Grenzen sind freilich flüssig. Auf den Namen
kommt jedenfalls nichts an. Übereinstimmung der Einrichtungen mit denen einer aner—
kannten Börfe ist nicht erforderlich. Daß ein zwingender Einfluß auf die Preisbildung
— D kaum (mit Cosack) als entscheidendes Begriffsmerkmal
angesehen werden.
Das Borsenrecht wird durch das Börsengesetz nur in den Grundzügen geregelt.
Ergänzend treten Verordnungen des Bundesrals und der Landesregierung hinzu. Für
sede Borse ist ferner eine besondere Börsenordnung zu erlassen, die von der Staats—
regierung genehmigt werden muß und mit Zusätzen versehen werden kann (88 4-6).
Eudlich können durch autonomische Satzung der Börsenorgane Regeln für den Börsen—
verkeht (sog. Usanzen) festgestellt werden.
Die Organisation des Börsenwesens ist vielgliedrig. Die oberste Leitung übt
das Reich durch den Bundesrat, dem ein Börsenausschuß zur Seite steht (d 8), und
zum Teil durch den Reichskanzler. Die Oberaufsicht steht der Landesregierung, als deren
Drgan regelmäßig ein Slaalsommissar fungiert, die unmittelbare Aufsicht dem von der
Staatsregierung damit betrauten Handelsorgan (Handelskammer oder Korporation) zu
(88 1-2). Leitendes Börsenorgan ist der Borsenvorstand, in den auf Verlangen der
Saisrecierun uch Vertreler der Landwirtschaft und der Müllerei aufgenommen werden