982

II. Zivilrecht.

müssen (5 4). An jeder Börse ist ein Ehrengericht zu bilden (88 927). Außerdem
hesteht uͤberall ein Börsenschiedsgericht, dem sich aber nur Kaufleute und ins Börsen⸗
regisier eingetragene Personen im voraus unterwerfen können (8 28). Dazu kommt bei
jeder Effektenbörse eine Zulassungsstelle für Wertpapiere (8 86). Ferner Sachverständigenkommissionen
 u. s. w.
Der Börsenbesuch ist teils durch das Börsengesetz, teils durch die Börsenordnungen
geregelt (8 7—8). Das Recht zum Börsenbesuch ist gewissen Personen (. B. Frauen,
Minderjährigen und Entmündigten, Ehrlosen, bestraften Bankerotteuren, Zahlungsunfähigen)
dauernd oder zeitweise versagt und kann wegen Verstoßes gegen die Kaufmannsehre durch
Spruch des Ehrengerichts aberkannt werden.
Zu den öffentlichrechtlichen Funktionen der Börse gehört, soweit sie überhaupt er—
folgt, die amtliche Feststellung des Boͤrsenpreises (88 29—85). Sie liegt
dem Börfenvorstande unter Mitwirkung vereidigter Kuͤrsmakler ob. Die Ernennung und
Entlassung der Kursmakler erfolgt durch die Slaatsregierung nach Anhörung der Makler—
dammer.Die Kursmakler mussen zugleich die Vermittlung von Börfengeschäften in den
betreffenden Waren oder Wertpapieren betreiben, somit Handelsmäkler und Kaufleute sein.
Rur die von ihnen vermittelten Geschäfte haben Anspruch auf Berücksichtigung bei der
Preisfeststelluug. Um der Unparteilichkeit willen dürfen sie in dem fraglichen Geschäfts—
weige, soweit nicht ihr Auftrag es fordert, nicht für eigne Rechnung oder in eigenem
Namen Handelsgeschäfte schließen, auch ein anderes Handelsgewerbe als Handelsmäkelei
ohne besondere Gesiattung nicht betreiben noch an einem solchen sich als Kommanditisten
ober stille Gesellschafter beteiligen, ebensowenig Handlungsbevollmächtigte oder Handlungszehilfen
 eines Kaufmanns sein.
Als öffentlichrechtliche Funktion der Börse ist ferner die Zulassung von Wert—
papieren zum Börsenhandel durch die Zulassungsstelle auf Grund gehöriger Prü—
ung geregelt und in Ansehung mancher Papiere beschränkt; nicht zugelassene Papiere sind
oon der amtlichen Preisfestistellung, der Geschaftsvermittlung durch die Kursmakler und
der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen (88 86— 42). Sind Papiere auf
Vrund eines unrichtigen oder unvollständigen Prospektes zugelassen, so trifft schuldige Ein⸗
führer eine privatrechtliche Ersatzpflicht gegenüber geschädiaten Besitzern (88 483 -47) und
in schwereren Fällen Strafe (88 75 - 76).
Bei den Gerichten werden Börsenregister, eins für Waren und eins für
Wertpapiere, geführt, in die sich jedermann gegen eine Gebüͤhr (160 Mk. und jährlich
bon neuem 25 Mk.) eintragen lassen kann, um kundzumachen, daß er sich am Börsen—
terminhandel beteiligen will; jährlich wird eine auf Grund der in Berlin gesammelten
Iien aoesgruicie Gesamtliste der Eingetragenen durch den Reichsanzeiger veröffentlicht
88 —65).

Lteratur: Fatasen Märkte uund Messen, Handwörterb. der Staatswiss. V691ff. —
Pfleger, Börsenrecht, ebenda II 979 ff. M. Weber, Z.f. 6.R. XLIII 83 ff., 407 ff, XLIV?ꝰo ff.
Fevenfeld, Die Vörfe in ihren wirtschaftlichen Funktionen und ihrer rechtlichen Gestalt, 1898.
e acnlate zum Vörsengef. v. Kahn: Hofimann: Brendel: Kunreuther, Apt. Cosack 88 73ff.

Zweites Rapitel.
Finzelne Kandelsgeschäkte.

* 77. Arten der Handelsgeschüfte. Die Handelsgeschäfte sind entweder solche, die
dem Hundel eigentümlich sind, oder solche, die auch dem bürgerlichen Recht angehören;
für die letzteren gelten entweder besondere handelsrechtliche Vorschriften oder nur die all⸗
gemeinen Äbweichungen vom bürgerlichen Recht. Hier ist nur von den dem Handel eigen—
ümlichen und von den im Handel sonderrechtlich ausgestalteten Geschäftsarten noch zu
reden.
Die Handelsgeschäfte zerfallen dem Gegenstande nach in fünf Gruppen.
TWarengeschäfte. Ein Sonderrecht gilt für den Handelskauf (unten 8 78).