983
An ihn lehnen sich die Börsengeschäfte an (unten 8 79). Für Tausch, Miete, Leihe gelten
teine besonderen Regeln.
2. Geldgeschäfte. Sie sind vom Handel zum Teil eigentümlich ausgestaltet
(unten 8 80).
3 Kreditgeschäfte. Auch sie sind zum Teil vom Handel typisch ausgebildet
sunten 8 84).
4N Arbeitsgeschäfte. Die Dienstverträge des Handelsrechts und der Handels⸗
mäklervertrag sind schon besprochen, Der regelmäßige Werkvertrag unterliegt als Handels⸗
zeschäft keinem Spezialrecht. Der Verlagsvertrag ist außerhalb des Handelsrechts geregelt.
Dagegen gilt ein Handelssonderrecht für das Kommissionsgeschäft (unten 8 82), das
Speditionsgeschäft (unten 8 83), das Lagergeschäft (unten F84) und das Frachtgeschäft
(unten 88 8886).
zWersicherungsgeschäfte. Der Versicherungsvertrag ist, von der See⸗
versicherung abgesehen, keinem Handelssonderrecht unterworfen.

6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.

878. Handelslauf. Für den Handelskauf galt nach dem alten H.G. B. (Art.
337 —5359) ein sehr umfassendes Sonderrecht, das im neuen H.G. B. gegenüber den
Vorschriften des B.G. B. über den Kauf sehr zusammengeschrumpft und überdies in den
wichtigsten Punkten auf den zweiseitigen Handelskauf beschränkt ist.
Begriff. Ein Kauf ist Handelskauf, wenn er Handelsgeschäft ist und seinen
Gegenstand Waren oder Wertpapiere bilden (G881 Abs. ). Grundstückskauf und
Rechtskauf sind, auch wenn sie Handelsgeschäft sind, kein Handelskauf. Die Erstreckung
hes Kaufrechts auf den Lieferungsvertrag (B.G.B. 8 651) gilt beim Handelskauf vor⸗
behaltlos auch dann, wenn die Sache, die der Unternehmer aus dem von ihm zu
beschaffenden Stoff herstellen soll, eine nicht vertretbare bewegliche Sache ist (8381 Abs. 2).
2. Inhalt. Für Ware und Preis gilt bürgerliches Recht. Doch kommt, wenn
der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen ist, mangels besonderer Ver⸗
inbarung der Handelsgebrauch des Ortes, an dem der Verkäufer zu erfüllen hat, in
Betracht; nach der gesetzlichen Regel ist das Taragewicht (Gewicht der Verpackung) vom
Bruttogewicht abzuziehen; der Handelsgebrauch aber kann den Abzug ausschließen oder
nach einem bestimmten Ausatz oder Verhältnis normieren; er kann auch dem Käufer ein
Gutgewicht oder eine Refaktie (Vergütung für schadhafte und unbrauchbare Teile) zu⸗
hbilligen (8 380). Die Bestimmung des Preises erfolgt oft durch ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung der Zahlung des Markts oder Börsenpreises (statt Art. 358
etzt B.G.B. 8 458). Nach Vereinbarung oder Handelsgebrauch findet vielfach eine
Preisermaßigung durch Rabatt statt, der entweder als eigentlicher Rabatt einen Diskont
für verfrühte Zahlung oder als uneigentlicher Rabatt eine einfache Preisminderung für
iederverkaufer, Engrosabnehmer, regelmäßige Kunden, Vereinsmitglieder u. s. w. bedeutet.
Fin Fall des uneigentlichen Rabatts ist der Buchhändlerrabatt (881), oder 25 v. H.
Rn die Verleger den Sortimentern, die dafür die Kosten der Versendung und der Rück⸗
fendung nicht fest bestellter Bücher übernehmen, gewähren.
3. Erfüllung. Der Handelskauf ist vurch Übergabe der Ware und Zahlung
des Preises zu erfüllen. Hinsichtlich des Erfüllungsortes und der Erfüllungszeit gelten
die allgemeinen Regeln (fruͤher Ärt. 342). Je nachdem die Ware vom Verkäufer an dem
Ort, an dem sie sich besindei, zu übergeben oder an einen anderen Ort zu versenden ist,
unterscheidet man Platzkauf und Distanzkauf; bei letzterem ist der Bestimmungsort, wenn
aichts anderes bedungen wird, keineswegs der Erfüllungsort, mag auch der Verkäufer die
Kosten der Versendung übernommen haben (B.G.B. 8 269, früher Art. 342, 345
Abs. 2). Hinsichtlich der Erfüllungszeit unterscheidet man, je nachdem die Ware sofort
oder später zu liefern ist, Tageskauf und Lieferungskauf; je nachdem der Preis Zug um
Zug gegen Lieferung der Ware oder später oder früher zu zahlen ist, Barkauf, Kredit⸗
kauf (auf Borg, Rechnung oder Ziel) und Pränumerationskauf (wird durch Übersendung
mit Nachnahme angesonnen, R.O. H.G. XIII Nr. 65, Seuff. XLVII Nr. 140). Ist
die Lieferungszeit oder die Zahlungszeit genau (,„fest“, „prompt“) durch Termin oder