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II. Zivilrecht.

Frist bestimmt und diese Zeitbestimmung wesentlich, so liegt Fixkauf vor (d 876, nach
dem früheren Art. 357 nur bei fester Lieferungszeit).
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware gehörig zu übergeben, und trägt die
Kosten der Übergabe, nicht aber beim Distanzkauf die Kosten der Versendung (B. G. B.
z 448, früher Art. 831). Bis zur Übergabe, jedoch beim Distanzkauf, soweit er nicht
grundlos von einer Versendungsanweisung abgewichen ist, nur bis zur Auslieferung an
den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbesorger, trägt er die Gefahr (B. G. B.
38 446-447; das alte H. G.B. ließ es bei der Rechtsverschiedenheit in den römisch—
rechtlichen und deutschrechtlichen Gebieten und bestimmte nur beim Distanzkauf gleiches
für den spätesten Zeitpunkt des Überganges der Gefahr, Art. 848, 348 Abs. 1). Ist
der Käufer im Annahmeverzug, so hat der Verkäufer beim Handelskauf weitergehende
Rechte als nach bürgerlichem Recht (8 878, früher Art. 348). Denn er kann stets
labweichend von B.G.B. 88 372 ff. u. 88 883 ff.) sowohl die Ware auf Gefahr und
Zosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst sicher hinterlegen als
auch zum Selbsthilfeverkauf für Rechnung des säumigen Käufers schreiten. Der Selbst-„ilfeverkauf
 fordert vorgängige Androhung, es sei denn, daß die Ware dem Verderben
zusgesetzt und Gefahr im Verzuge oder die Androhung sonst untunlich ist. Er muß
regelmäßig im Wege der öffentlichen Versteigerung, bei der Verkäufer und Käufer mit—
hieten können, erfolgen, kann aber bei Waren mit Markt- oder Börsenpreis auch frei—
händig durch eine dazu ermächtigte Person zum laufenden Preise bewirkt werden. Der
Kerkäufer soll, soweit es nicht untunlich ist, Zeit und Ort der bevorstehenden Versteigerung
und immer den vollzogenen Verkauf dem Käufer anzeigen, widrigenfalls er Schadensersatz
 zu leisten hat. Daneben behält der Verkäufer die ihm nach bürgerlichem Recht
nfolge des Annahmeverzuges zustehenden Rechte (9 374), kann also namentlich auf
Abnahme der Ware klagen und Schadensersatz wegen Verzuges forden.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen (B.G.B. 8 488 Abs. 2), und
trägt die Kosten der Abnahme (B. G. B. 8 448, früher Art. 381). Von der tatsächlichen
Abnahme unterscheidet sich die kaufmännische „Empfangnahme“, d. h. die Gutheißung der
Übergabe als Erfüllung. Der Handelsverkehr legt dem Käufer eine Verpflichtung auf,
die Ware, wenn sie gehoͤrig beschaffen ist, zu empfangen und die Empfangnahme mangels
anderer Abrede möglichst sofort zu bewirken (so früher ausdrücklich Art. 346). Hieraus
folgt eine Prüfungs- und Rügepflicht, die im alten H.G. B. für den Distanzkauf gesetzlich
fesigestellt war (Art. 347), im neuen H. G. B. auf den Platzkauf erstreckt, jedoch auf den
eiderseitigen Handelskauf eingeschränkt ist (6 877). Der Käufer hat, wenn der Kauf
für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung,
soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und einen
zierbei entdeckten Mangel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Unterläßt er dies, so
zilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der
hei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß
die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Ware
zuch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Das bloße Schweigen des Käufers
wirkt also als Empfangnahme. Dies ist (abweichend vom alten H.G.B.) sogar dann der
Fall, wenn eine andere als die bedungene Ware oder Warenmenge geliefert ist, sofern
aur nicht die Lieferung offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der
Verkaäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Die Ab—
lehnung der Empfangnahme erfolgt entweder durch Weigerung der Abnahme oder durch
nachträgliche Beanstandung, deren übliche Form darin besteht, daß der Käufer dem
Verkaufer die Ware „zur Disposition stellt“. Beim Distanzkauf aber muß, wenn er
für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, der Käufer auch im Falle der Beanstandung für
die einstweilige Aufbewahrung der übersendeten Ware forgen, kann jedoch, wenn sie dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, zum Selhsthilfeverkauf schreiten (9 879;
nach dem früheren Art. 848 bei jedem Distanzkauf). Durch Vereinbarung können die
gesetzlichen Regeln über die Empfangnahme abgeändert werden; so wird durch die Klausel
Emopfang erklärt“ die Gutheißung in den Vertraasverschluß verlegt, durch die Klausel