6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 985
„wie zu besehen“ Prüfung vor der Abnahme gefordert, durch die Einräumung einer
Frist für die Untersuchung und Mängelanzeige die Genehmigung durch Schweigen hinaus⸗
geschoben.
. Gewährleistung. Die Gewährleistung wegen Mängel der Ware richtet sich
nach bürgerlichem Recht. Die im alten HG. B., Art. 349, für die Geltendmachung der
Mängel vorgesehene Ausschlußfrist von sechs Monaten seit der Ablieferung ist weggefallen;
dagegen ist die Verjährung der Ansprüche in sechs Monaten seit der Ablieferung, sowie
die Erhaltung der Einreden durch Mängelrüge vor Ablauf der Versährung in das bürger⸗
iche Recht übergegangen; auch die Handelsrechtssätze, nach denen die Fristen durch Vertrag
owohl verlängert wie verkürzt werden können und im Falle des Betruges dem Verkäufer
iberhaupt nicht zu gute kommen, sind für die Verjährungsfrist zu gemeinem Recht
erhoben (B.G.B. 88 477- 478). Beim beiderseitigen Handelskauf wird aber durch die
dem Käufer auferlegte Prüfungs- und Rügepflicht die Gewährleistungspflicht des Ver—
käufers auf die ihm unverzüglich nach rechtzeitiger Untersuchung angezeigten und die bei
ordnungsmäßiger Untersuchung nicht ckennbaren und ihm unverzüglich nach der Entdeckung
angezeigten Mängel beschränkt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die
rechtzeitige Absendung der Anzeige (8 877 Abs. 4). Die Geltendmachung arglistig
berschwiegener Mängel bleibt auch hier vorbehalten (8 877 Abs. 5). Für die Gewähr—
leistung dei Viehmängeln gelten auch beim Handelskauf lediglich die Vorschriften des
hbürgerlichen Rechts (F 3882).
Folgéen der Nichterfüllung. Das alte H. G. B. gewährte beim Erfüllungsverzuge
 des Kaͤufers, falls die Ware noch nicht übergeben ist, dem Verkäufer und beim
Erfüllungsverzuge des Verkäufers dem Kaufer die dreifache Wahl, Erfüllung nebst
Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zu fordern oder statt der Erfüllung Schadens⸗
ersatz wegen Richterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten; es legte jedoch
dem? Verkäufer, falls er die zweite Allernative wählt, die Verpflichtung auf, den Schadensbetrag
 durch ordnungsmäßigen Selbsthilfeverkauf festzustellen; auch machte es für jeden
Teil die Ausübung des Rechts, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder
zurückzutreten, von vorgängiger Anzeige und, wenn nicht die Natur des Geschäftes dies
zusschließt, von vergeblicher Gewährung einer angemessenen Nachfrist abhängig (Art.
354386). Ähnliche Regeln gelten jetzt schon nach bürgerlichem Recht (oben 8 73 4.
E. dazu B.G.B. 8 440). Nur hat der Verkäufer das Wahlrecht auch dann, wenn er
die Ware schon üdergeben hat (jedoch das Rücktrittsrecht nicht, wenn er den Kaufpreis
gestundet hat, B.G.B. 8 484). Ferner ist, wenn Schadensersatz wegen Nichterfüllung
gefordert wird, der Selbsthilfeverkauf des Verkäufers zwar zulässig, jedoch so wenig wie
der Deckungskauf des Käufers obligatorisch.
Handelsrechliche Besonderheiten gelten jedoch beim Firkauf (8 876, früher Art.
357). Hier kann jeder Teil, sobald die ihm zu fester Zeit oder in fester Frist geschuldete
Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist, selbst dann, wenn kein Erfüllungsverzug vorliegt, vom
Vertrage zurücktreten, bei Erfüllungsverzug aber entweder zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung fordern, dagegen naͤchträgliche Erfüllung nur verlangen, wenn er
dies sofort dem anderen Teil anzeigt. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er,
hean bie Ware einen Markt- oder Börsenpreis hat, ohne weiteres den Unterschied des
Kaufpreises und des Markt- oder Börsenpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten
deistung fordern. Er kann aber auch einen erweislich höheren Schaden geltendmachen.
Insbesondere kann er auch bei Waren mit einem Markt— oder Börsenpreis seinem Ersatziaspruche
 als Verkäufer einen Selbsthilfeverkauf und als Käufer einen Deckungskauf zu
Zruͤnde legen, muß aber dann den Verkauf oder Kauf sofort vornehmen und entweder
in öffentlicher Versteigerung oder durch eine dazu ermächtigte Person zum laufenden
Preise bewirken (Benachrichtigungspflicht nach 8 876 Abs. 4).
6. Besondere Arten des Kaufs. Die Bestimmungen des alten H.G.B.
über den Kauf auf Probe (Art. 839) und den Kauf nach Probe (Art. 840) sind ins
B.G.B. (88 494 - 496) übergegangen, die über den Kauf zur Probe (Art. 341) als
'elbstverständlich gestrichen.