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II. Zivilrecht.

Eine besondere Art des Handelskaufes ist der Kauf auf Kondition, bei dem
der Käufer Waren unter der aufschiebenden Bedingung kauft, daß er sie entweder wieder—
verkauft oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht zurückgibt. Das Hauptbeispiel
ist das Konditionsgeschäft des Buchhandels.
Dem Handel eigentümlich ist auch der Spezifikationskauf, bei dem dem Käufer
die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse der Ware (z. B.
Eisen, Holz) vorbehalten ist. Das neue H.G. B. 8 375 erklärt den Käufer für verpfuchtet,
die Bestimmung zu treffen, und gewährt, wenn er hiermit im Verzuge ist, dem Verkäufer
das Recht, entweder selbst die Bestimmung zu treffen oder gemäß B.G.B. 8 8326
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder zurückzutreten. Die vom Verkäufer
zetroffene Bestimmung ist aber erst maßgebend, wenn sie dem Käufer mitgeteilt und von
diesem binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht durch eine anderweitige Be—
stimmung ersetzt ist.
Literatur: Gareis b. Endemann II 88 258 -276; Das Stellen zur Disposition, 1870.
Hanausek, Die Faftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare, 188887. Boden, Z. f.
LI g830 ff. .Sohm, ebenda LIII 79 ff. Buhl, Das Konditionsgeschäft des Buchhandels,
3. f. H.R. XXX 180ff. Cosack 88 3842.

879. Börsengeschäfte. Der Börsenverkehr hat eigenartige Geschäfte in Waren und
Wertpapieren ausgebildet, die, wenn sie an der Börse geschlossen werden, nach den Börsen—
asancen zu beurteilen sind, aber auch außerhalb der Börse vorkommen. Sie sind meist
besondere Typen des Handelskaufes. Je nachdem sie Tageskäufe oder Lieferungskäufe
ind, werden sie als „Kassageschäfte“ oder Termingeschäfte“ bezeichnet.
1. Reelle Geschäfte und Differenzgeschäfte. Die Börsengeschäfte sind
„reell“, wenn sie die wirkliche Lieferung der Ware bezwecken. Dagegen liegt ein
„Differenzgeschäft“ vor, wenn die bedungene Lieferung nicht ernstlich gewollt, sondern
aur die Ausgleichung des Unterschiedes zwischen dem Kaufpreise und dem Börsenpreise
der Lieferungszeit durch Zahlung des verlierenden Teiles an den gewinnenden beabsichtigt
ist. Das Geschäft ist reines Differenzgeschäft, wenn diese Absicht bei beiden Teilen be—
steht, gemischtes Differenzgeschäft, wenn sie zwar nur bei einem Teile besteht, der andere
Teil aber darum weiß oder wissen muß. Kassageschäfte können der Börsenspekulation
dienen, sind jedoch niemals Differenzgeschäfte (vgl. jedoch R.Ger. LII Nr. 67 und 68).
Termingeschäfte können reelle Lieferungsgeschäfte oder Differenzgeschäfte sein.
Das Differenzgeschäft ist seinem rechtlichen Wesen nach ein in die Form des Kaufes
gekleideter Spielvertrag. Soweit daher keine Sondervorschriften gelten, ist auf es
das Spielrecht anzuwenden. Hierüber wird zwar seit langer Zeit lebhaft gestritten.
Allein alle Versuche, das Differenzgeschäft als Vertrag mit anderem Inhalt (Hoffnungsdauf,
 Wertkauf, Werttausch) zu konstruieren, vermögen nicht darüber hinwegzuhelfen, daß
die Merkmale des Spiels vorliegen. Die deutsche Gerichtspraxis hat denn auch, gleich
der fast aller anderen Länder, mehr und mehr diese Auffassung durchgeführt und daher
die Klage aus dem reinen wie dem gemischten Differenzgeschäft versagt (z. B. R.Ger.
XXXIII Nr. 26, XXXIV. Nr. 20, 48, 64, Seuff XLI Nr. 111, XLVIII Nr. 18,
XLIX Nr. 249), anderseits aber eine Rückforderung der gezahlten Differenz nicht zu⸗
zelassen (R.Ger. XXXV Nr. 78). Dabei hat sie zugleich den Beweis fortschreitend er—
eichtert. Das B.G. B. hat diese Entwicklung durch die ausdrückliche Unterftellung des
— gnd des gemischten Differenzgeschäftes unter das Spielrecht zum Abschluß gebracht
8 764).
2. Börsenterminhandel. Durch das Börsengesetz sind Sondervorschriften für
„Börsentermingeschäfte“ getroffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind darunter Kauf—
und sonstige Anschaffungsgeschäfte von Waren oder Wertpapieren mit festbestimmter
Lieferungszeit oder Lieferungsfrist zu verstehen, wenn sie nach Geschäftsbedingungen ge—
schlossen werden, die vom Börsenvorstande für den Terminhandel festgesetzt sind, und
wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher ÄArt eine amtliche
Feststellung von Terminpreisen stattfindet (F 48). Das Reichsgericht erstreckt aber den
Begriff der Börsentermingeschäfte auf alle den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgenden