6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 987

Lieferungskäufe, mag auch der Charakter des Firxgeschäftes durch Einräumung einer Nach—
frist abgewandelt und mögen auch abweichende Geschäftsbedingungen vereinbart sein
R.Ger. XLII Nr. 12, XLIV Nr. 27, XLVII Vr. 24).
Der Terminhandel ist objektiv beschränkt. Ein Börsenterminhandel findet über—
haupt nur in solchen Waren und Wertpapieren statt, die von den Börsenorganen (bei
Waren nach Anhörung von Vertretern der beteiligten Erwerbszweige und einer Erklärung
des Reichskanzlers, daß er zu weiteren Ermittlungen keinen Anlaß habe) zum Börsen—
erminhandel zugelassen sind (5 49); er kann vom Bundesrat beschränkt oder in be—
timmten Waren und Wertpapieren untersagt werden und ist gesetzlich untersagt in An—
teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen, in Anteilen anderer Erwerbsgesell—
schaften mit einem Kapital unter 20 Millionen Mark, sowie in Getreide und
Mühlenfabrikaten (F 50). Doch ist nur in Getreide und Mühlenfabrikaten der börsen—
mäßige Terminhandel überhaupt verboten. Im übrigen kann neben dem oöffiziellen
Terminhandel ein freier Terminhandel in nicht zugelassenen Waren und Wertpapieren
tattfinden. Allein soweit die Zulassung endgültig verweigert oder der Börsenterminhandel
durch das Gesetz oder vom Bundesrat untersagt ist oder ein von der Mitwirkung der
Börsenorgane unabhängiger Terminhandel sich in den für Börsentermingeschäfte üblichen
Formen vollzieht oder ein Terminhandel in Waren und Wertpapieren, deren Zulassung
nicht nachgesucht ist, von den Börsenaufsichtsbehörden untersagt wird, ist für Börfentermin—
zeschäfte nicht nur die Benutzung der Börseneinrichtungen und die Vermittlung der Kurs—
makler ausgeschlossen, sondern auch die Veröffentlichung von Preislisten oder Kurszetteln
verboten (989 31—62). Sonstiger freier Terminhandel kann durch Unterwerfung unter
die Börsenusancen den Zutritt zur Börse erlangen und wird namentlich als Probe vor
Entscheidung über die Zulassung zum offiziellen Terminhandel geduldet; dabei ist auch
die Veröffentlichung von Preislisten zulässig und nur jede amtliche Preisfeststellung aus—
geschlossen.
Der Terminhandel ist ferner subjektiv beschränkt. Denn die Fähigkeit zum
vollwirksamen Abschluß von Börsentermingeschäften hat nur, wer in das Börsenregister
eingetragen ist oder im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung
hat (98 66— 68, mit Schutzvorschriften zu Gunsten dessen, der auf die Gültigkeit einer
ungültigen oder den Fortbestand einer gelöschten Eintragung vertraut). Ist ein Teil
nicht börsentermingeschäftsfähig, so begründet das Börsentermingeschäft kein Schuldverhält—
ais; ebensowenig ein Auftrag oder eine Vereinigung zum Abschluß; auch Sicherheitshestellungen
 und Schuldanerkenntnisse sind unwirksam. Doch ist die Rückforderung des
bei oder nach völliger Abwicklung zur Erfüllung Geleisteten ausgeschlossen; das Boͤrsen—
ermingeschäft bleibt also erfüllbar (daher auch stempelpflichtig, R.Ger. XLIX Nr. 29).
Hiernach gilt im wesentlichen unabhängig davon, ob das Geschäft reell ist oder nicht,
schlechthin Spielrecht.
Dagegen kann, wer beim Abschluß börfentermingeschäftsfähig war, gegen Ansprüche
aus Börsentermingeschäften (oder Aufträgen oder Vereinigungen) einen Einwand nicht
darauf gründen, daß die Erfüllung durch Lieferung vertragsmäßig ausgeschlossen war
(8 69). Er hat also, auch wenn ein Differenzgeschäft vorliegt, keinen Spieleinwand aus
B.G.B. 8 764. Die Eintragung ins Börsenregister schafft ein Spielprivileg.
Beim Börsenterminhandel in Waren gilt die nicht wegzubedingende Besonderheit,
daß der Verkäufer schon vor Ablauf der Lieferungsfrist in Erfüllungsverzug gerät, wenn
er nach erfolgter Kündigung (zu der er meist im letzten Monat befuat ist) unkonkraktliche
Ware liefert (8 53).
3. Einzelne Börsengeschäfte. Die Börsenusancen und Börseneinrichtungen
verleihen den verschiedenen Arten des Handelskaufes eine typische Ausprägung. Schon
die Kassageschäfte werden durch Regelung der Preisbestimmung, der Verzugsfolgen
Zwangsregulierung“) und der Maklertätigkeit einem Börsensonderrecht unterworfen.
v⸗ Termingeschäfte, bei Wertpapieren meist „Ultimogeschäfte“ mit festem Lieferungstermin
am Monatsschluß, unterliegen überhaupt vielfach einer besonderen Abwicklung durch
Börsenorgane, die auf Ersparung der effektiven Lieferung durch Verrechnung (Ultimo—