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II. Zivilrecht.

liquidation durch eine Liquidationskasse) abzielt. An einzelnen Börsen ist der Termin—
handel in manchen Warengattungen (z. B. Kaffee, Zucker) durch Einrichtung einer Kasse,
die stets als Käufer oder Verkäufer auftritt und durch Einzahlungen beim Abschluß und
Nachschüsse bei ungünstiger Kursveränderung gesichert wird, zentralisiert. Die Spekulation
hat aber auch eigenartige Börsengeschäfte ausgebildet, bei denen der einfache Typus des
Lieferungskaufes Abwandlungen erfährt.
a) Fixkäufe mit Wahlrecht. Vielfach wird beim Fixkauf einem Vertragsteil
ein Wahlrecht eingeräumt, das ihn in den Stand setzt, eine Kursveränderung für sich
auszunutzen. Dafür muß er dann einen Preiszuschlag zahlen oder sich eine Preis—
minderung gefallen lassen. Die Differenz zwischen dem gewöhnlichen Terminpreise und
dem hier üblichen Preise heißt „Ecart“.
Hierher gehört der Schluß auf fest und offen, der das Recht gewährt, den
offenen Teil der gekauften Ware abzulehnen.
Ferner das Nochgeschäft, bei dem der Käufer durch seine Erklärung in be—
timmter Frist die zu liefernde Menge vervielfältigen (z. B. verdoppeln oder verdreifachen)
»der auch der Verkäufer die abzunehmende Menge erhöhen kann.
J. Sodann das Wandelgeschäft (Eskomptegeschäft), bei dem ein Teil willkürlich
irühere Erfüllung verlangen, also entweder der Käufer „täglich“ (oder von einem be—
stimmten Zeitpunkte an ktäglich, „fix und täglich“) Lieferung oder der Verkäufer „auf
Ankündigung“ Abnahme fordern darf.
Endlich das Stellgeschäft (Stellagekauf, Schluß auf Geben und Nehmen), bei
dem der eine Teil („Wähler“) die (oft an einem besonderen „Stichtage“ zu erklärende)
willkürliche Wahl hat, ob er von dem anderen Teil („Steller“) als Käufer Lieferung
oder als Verkäufer Abnahme der Ware fordern will. Hierbei findet sich ein doppelter
Ecart. Die Differenz zwischen dem Kauf⸗- und Verkaufspreise heißt „Spannung“.
b) Prämiengefchäfte. Bei den Prämiengeschäften kann ein Teil gegen Zahlung
zines nach Prozenten des Kaufpreises bestimmten Reugeldes, der Prämie, zurücktreten.
Das Vorprämiengeschäft ist ein Firkauf mit Rücktrittsrecht des Käufers.
Der Käufer hat die willkürliche Wahl, entweder die Lieferung gegen Zahlung des Kauf—
oreises (der um den Ecart, meist im Betrage der Prämie, erhöht ist) zu verlangen oder
zgegen Zahlung der Vorprämie (Lieferungsprämie) zurückzutreten. Die Vrämie sichert ihn
zegen größeren Verlust durch Kursrückgang.
Das Rückprämiengeschäft ist ein Firkauf mit Rücktrittsrecht des Verkäufers,
der entweder Abnahme zu dem (um den Ecart ermäßigten) Kaufpreise verlangen oder
zgegen Zahlung der Rückprämie (Empfangsprämie) azurücktreten kann. Die Prämie begrenzt
einen Verlust bei Kurssteigerung.
Das Zweiprämiengeschäft ist die spekulative Verbindung eines Vorprämien—
zeschäfts und eines Rückprämiengeschäfts. Meist in der Weise, daß der Spekulant die
zleiche Effektenmenge von dem einen kauft und an den anderen verkauft, sich aber beiden
gegenüber das Rücktrittsrecht gegen Prämie vorbehält. Er rechnet auf erhebliche Kurs—
schwankungen und gewinnt, wenn entweder Hausse oder Baisse eintritt, die den Kaufpreis
aebst Prämie überschreitet. Das Geschäft kommt aber auch so vor, daß der Spekulant
beiden Gegenkontrahenten das Rücktrittsrecht gegen Vrämie einräumt. Dann verliert er
bei großer Kursveränderung.
Das zweischneidige Prämiengeschäft ist ein Stellgeschäft, bei dem der
wahlberechtigte Teil außer der Wahl zwischen Lieferung und Empfang das Rücktrittsrecht
zegen Prämie hat.
e) Kostgeschäft (Reportgeschäft, Prolongationsgeschäft) ist die spekulative Ver—
zindung von zwei Kaufgeschäften zwischen denselben Kontrahenten über dasselbe Effekten—
quantum. Das eine Kaufgeschäft ist Tageskauf (oder doch Kauf zum nächsten Ultimo),
has andere Fixkauf mit späterem Termin. Der eine Kontrahent (Hereingeber) verkauft
und kauft zum späteren Termin zurück, der andere Kontrahent (Hereinnehmer) tritt ihm
als Käufer und Wiederverkäufer gegenüber. Die beiden Kaufpreise pflegen ungleich be—
messen zu sein, indem je nach der Erwartung von Hausse oder Baisse der Rückkaufpreis