6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 989

um einen bestimmten Prozentsatz höher oder niedriger festgesetzt wird; die Preisdifferenz
heißt im ersten Falle „Report“, im zweiten Falle Deport“. Beim Kostgeschäft mit Re—
bort verschafft der Hereingeber sich Geld und spekuliert auf Hausse, während der Herein—
aehmer sicher den Report gewinnt; beim Kostgeschäft mit Deport gewinnt der Hereingeber
den Deport, während der Hereinnehmer auf Baisse spekuliert. Die Kostgeschäfte werden
aamentlich auch als „Prolongationsgeschäfte“ geschlossen, um die Liquidation schwebender
Beschäfte hinauszuschieben. Rechtlich liegen zwei Kaufgeschäfte vor (R. Ger. XIX Nr. 29),
die aber zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verbunden sind.
a) Heuergeschäft (Promessengeschäft) ist der Vertrag über ein Lospapier (be⸗—
jonders ein Prämienlos), durch den der Verheurer gegen einen Hoffnungspreis die Aus—
zahlung des Gewinnes oder eines Teiles des Gewinnes verspricht, der uͤberhaupt oder
nnerhälb bestimmter Zeit auf das Los fallen werde. Wenn der Verheurer das Los—
vapier nicht besitzt oder sich verschaffen kann, liegt ein reiner Spielvertrag vor.
Literatur: Thöl, Der Verkehr in Staatspapieren, 18385. Grünhut b. Endemann III
n 277287. Siegfried, Die, Börse und die Börsengeschäfte (Salings Börsenpapiere, 7. —A
1897; 8. Aufl. dv. Sand heim, 18899. Hülsner, Die Börsengeschäfte in rechtlicher und volkswirth⸗
chaftlicher Beziehung, 1897. B. Mayex, Die Effektenbörse u. ihre Geschäfte, 1899. Cofack 88 785-82. —
Bareis, Klagbarkeit der Differenzgeschafte, 1882. W iener, Das Differeuzgeschäft vom Standpunkt der
etzigen Rechtsprechung, 18983. Kohler, Über d. Börsenspiel, 1834. Trumplex, Die Differenzgeschäfte des
862B. und das Boͤrsengesetz, Z.f. H.R. J. 3888ff. Wittmaack, Das Differenzgeschäft im engl. R.,
3. J. 6. R. I 83 ff. G. Wermert, Ueber Wesen u. Bedeutung der Differenzgeschäfte, Annalen des
d. Reichs 1908. — Riesser, Die handelsrechtt. Lieferungsgeschäfte, 1800. Naucka, Die Börfen⸗
riften und das Reichsgericht, 1900. G. Zadig, Der Terminhandel und seine Behandlung durch
Nechisprechung und Gesehgebung, 1901. — A. Wachtel, Praemien- Stellages und Nochgeschäfte, 1897. —
UÜber Reportgeschäfte: Adlex, 3. f. 53— XXXV AISff. Ofner, ebenda XXXVII 488 ff. H. Müller,
Reportgeschäfte. 18966. 8. Kahn, Vrolongation und Reportgeschäft in juriftischer Konstruktion, 1897.
8 80. Geldgeschäfte. Die Geldgeschäfte, die zusammen mit den Kreditgeschäften
den Haͤuptinhalt des Bankiergewerbes bilden, zerfallen in die Geschäfte des Geldhandels
ind die Zahlungsgeschäfte. Für die ersteren gelten die Regeln des Handelskaufes. Die
Zahlung wird im Handel mannigfach erleichtert. Insbesondere wird die Barzahlung
hielfach durch Hingabe an Zahlungs Siatt, wobei als Zahlungsmittel namentlich die Wert⸗
»apiere verwendet werden, ersetzt, die direkte Zahlung durch Einziehungsauftrag (Inkasso⸗
mandat) oder Zahlungsauftrag oder Anweisung umgangen und die effektive Zahlung
durch Verrechnung vermieden. Da von der Rolle, die der Wechsel als kaufmännisches
Zahlungsmittel spielt, im Wechselrecht zu handeln ist, sind hier nur die besonderen
Formen der kaufmännischen Anweisung, der Giroverkehr und die Verrechnung zu besprechen.
1. Kaufmaännische Anweifung. Die schriftliche Anweisung auf Geld und
andere vertretbare Sachen richtet sich, da die im Anschluß an die Wechselordnung
ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen über kaufmännische Anweisungen (3. B. preuß.
E.G. zur W.O. F's, sächs. G. v. 7. Juni 1849, weimar. v. 18. Juli 1849, bayr. v.
29. Juͤni 1831) aufgehoben sind (E.G. zum H.G.B. Art. 21), auch dann, wenn der
Angewiesene ein Kaufmann ist, nach bürgerlichem Recht (B.G.B. 88 783-7892).
Nur die kaufmaͤnnische Anweisung ober ist als Orderanweisung möglich (oben
369 3. 1 6). Für die kaufmännische Orderanweisung gelten die handelsrechtlichen
Vorschriften über Orderpapiere. Im übrigen untersteht auch sie dem bürgerlichen Recht.
Auch sie begründet keine Verpflichtung des Anweisenden. Auch ihre Hingabe an den
Anweisungsempfänger ist im Zweifel keine Hingabe an Zahlungs Statt, sondern nur eine
zahlungshalber erteilte papiergemäßze Ermächtigung, Zahlung zu empfangen. Auch durch
ie winde der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht verpflichtet, sondern nur
papiergemaß ermachtigt, für dessen Rechnung zu zahlen, mithin, wenn er Schuldner ist,
durch Zahlung befreit. Auch aus ihr entsteht durch schriftliches Accept auf dem Papier
ine skriprurrechtliche Verpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisunasempfänger.
hier aber zugleich gegenüber jedem legitimierten Indossatar.
Eine besondere Form der kaufmaͤnnischen Anweisung ist der Scheck (Bankanweisung).
Das Scheckwesen, über das im Ausland mehrfach besondere Gesetze erlassen sind, ist durch
deutsche Gesetze bisher nicht geregelt (E.G. zum H.G. B. Art. 17 verweist auf Landesrecht,