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II. Zivilrecht.

es gilt aber nur in Elsaß-Lothringen das franz. G. v. 14. Juni 1865). Somit ent—
scheidet neben dem bürgerlichen Recht der Handelsgebrauch. Üblich ist der Scheck als eine
von dem Kunden einer Bank auf diese ausgestellte, auf Sicht lautende Anweisung zur
Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Zu Grunde liegt ein Scheckvertrag, durch den die
Bank sich dem Kunden verpflichtet, insoweit, als sie von ihm Deckung hat, die Zahlung
zu bewirken. Der Aussteller muß ein ihm ausgehändigtes Fvrmular (bei der Reichsbank
den sog. „weißen Scheck“) benutzen, das das Wort „Scheck“ (nach den Scheckgesetzen obli—
zatorisch) enthält. Ein Accept ist an sich wirksam (Seuff. XLVIII Nr. 196), aber
nicht üblich (nach den Scheckgesetzen ausgeschlossen). Der Anweisungsempfänger muß eine
zenannte Person sein; möglich ist die Orderklausel, üblich aber vielmehr die Klausel „oder
überbringer“, wodurch der Scheck zum Legitimationspapier wird. Ein Recht auf Zahlung
gegenüber der Bank hat der Anweisungsempfänger oder Überbringer nicht. Dagegen hat
er, wenn er Zahlung nicht erhält, das aus dem Begebungsgrunde folgende Rückgriffsrecht
zegen den Aussteller oder späteren Begeber, das er aber durch Versäumung einer kurzen
Präsentationsfrist (neist von 5 oder 8 Tagen) insoweit, als dadurch Schade entsteht,
nerwirkt (die Scheckgesetze regeln die Präsentationsfristen und die Rückgriffsrechte).
Eine kaufmännische Anweisung ist ferner der Kreditbrief (Accreditiv). Durch
den Kreditbrief weist der Aussteller (gewöhnlich ein Bankier) den Adressaten (gewöhnlich
einen auswärtigen Bankier) an, dem benannten Empfänger bei Vorzeigung des Briefes
Geld bis zu einem angegebenen Höchstbetrage zu zahlen. Üblich ist eine besondere Be—
nachrichtigung des Adressaten (Avis) unter Mitsendung einer Probe der Unterschrift des
Empfängers. Accept ist möglich (R.Ger. XXXIV Nr. 8). Die Zahlung erfolgt stets
für Rechnung des Ausstellers. Dadurch unterscheidet sich der Kreditbrief vom Kredit—
auftrage, bei dem der Beauftragte für eigne Rechnung, jedoch auf Gefahr des Ausstellers
zahlen soll (oben 8774 8. 1).
2. Giroverkehr. Schon seit dem Mittelalter ist durch Girobanken eine Zahlung
mittelst Ab⸗ und Zuschreibung in den Bankbüchern ausgebildet. Zu Grunde liegen
Giroverträge zwischen der Bank und den einzelnen Kunden, die am Giroverkehr teilnehmen
wollen. Der Kunde muß eine Geldeinlage machen und erwirbt damit als „Girokonto“
eine stets fällige, in ihrer Höhe durch Zus und Abschreibungen wechselnde Buchforderung
zegen die Bank. Die Bank verpflichtet sich, auf Verlangen Geldbeträge von dem Giro—
konto des einen Kunden abzuschreiben und dem Girokonto eines anderen Kunden zuzu—
chreiben. Der Antrag des Girozahlers (bei der Reichsbank als sog. „roter Scheck“)
zenügt. Die so bewirkte Girozahlung, obschon an sich nur Verschiebung der Geldforderungen
zegen die Bank, steht der Barzahlung gleich.
3. Verrechnung. Im Handelsverkehr ist nicht nur die Aufrechnung zwischen
Kaufleuten durch die Form der Ab- und Zuschreibung bei den beiderseitigen Buchkonten
erleichtert, sondern auch die Ausgleichung von Forderungen unter einer größeren Zahl
»on Personen durch Verrechnung als „Skontration“ (Zahlung mit geschlossenem Beutel)
rusgebildet. Die Skontration beruht ungleich der Aufrechnung auf freiem Willen der
Beteiligten. Denn sie setzt einen Forderungstausch voraus. Allein es kann ein bindender
Vertrag unter vielen geschlossen werden, miteinander zu skontrieren. Der berühmteste
Skontroverband ist das Londoner Clearing-house. Nach seinem Vorbilde sind auch in
Deutschland „Abrechnungsstellen“ gegründet (in Berlin 1883). Auch bestehen an den
Börsen Skontroverbände für die Ultimoliquidation.
Literatur zu 1: G. Cohn b. Endemann III 88 444 ff. 3. f. vgl. Rechtswiss. 1117 ff. XI
Uff. XII Uff. Birnbaum, 3.f. H.R. XXX Iff. Kapp, ebenda S. 325ff. Hanauseck, Check
im Giroverkehr der österr. ungar. Bauk, 1889. Kuhlenbeck, Der Check, 1890. v. Canstein, Arch.
. b. R. IV 05 ff. Simonson, ebenda VI 346 ff. Cosack 889 58 -61. — Zu 2 u 83; G. Cohn,
b. Endemann III'Ss 446ff. Koch, Busch Arch. XXXVII 8ff., 3. 5- F XXIX Sff. Gold⸗
schmidt, Syst. 818. Cosack 863. Brodiann, 3. f. HR. XLVIII 121ff.

8 81. Kreditgeschäfte. Kreditgeschäfte haben die Gewährung oder Zusage von
Kredit gegen Vergütung zum Gegenstande. Als Hauptgeschäfte des Bankiergewerbes
amfassen fsie auch Geschäfte, deren nächster Zweck Aufbewahrung ist. Zu den Kredit—