6. O. Giercke, Grundzüge des Handelsrechts. 991

geschäften gehört das kaufmännische Darlehen, das seit dem Wegfall der Zinstaren keine
Zesonderheit mehr hat. Von Bürgschaft und Kreditauftrag war schon die Rede. Die
Verwendung des Wechsels zu Kreditoperationen gehört ins Wechselrecht.
Hffentliche Anleihe. Die Darlehnsaufnahme mittelst öffentlicher Anleihe,
wie sie Staaten, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, aber
auch Abktiengesellschaften (oben 8 649) und Einzelpersonen vornehmen, untersteht als solche
nicht dem Handelsrecht. Es macht keinen Unterschied, ob der Anleiheschuldner Kaufmann
ist oder nicht. Der Darlehnsvertrag wird hier durch Begebung (Emission) von Teil—
schuldverschreibungen auf den Inhaber (seltener von Rekta— oder Orderpapieren) gegen
Zahlung des als „Emissionskurs“ auf den Nennbetrag (al pari) oder höher (über pari)
der miedriger (unter pari) festgesetzten Preises geschlossen. Zur Emission von Anleihe⸗
oapieren auf den Inhaber oder auch nur von Zinsscheinen auf den Inhaber ist, wenn
nicht das Reich oder ein deutscher Staat fie ausgibt, staatliche Genehmigung erforderlich
B!G.B. 8 798). Die näheren Bedingungen des Schuldverhältnisses regelt der „Prospekt“.
Dft wird das Kündigungsrecht des Gläubigers ganz ausgeschlossen, das Kündigungsrecht
des Schuldners in bestimmter Weise festgelegt (allgemeine Kündigung behufs Ablösung
oder Konvertierung; planmäßige Tilgung durch jährliche Auslosung einer bestimmten
Zahl von Stücken). Die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert, mitunter aber mit einem
Zuschlage (z. B. 110 für 100). Bei Prämienanleihen, deren Ausgabe jedoch seit dem
G Juni 1871 nur mit besonderer (bisher nie gewährter) Gestattung durch
Reichsgesetz zulässig ist, wird auf einzelne, durch das Los bestimmte Stücke ein Spiel⸗
zewinn zuͤgezahlt; die Gewinnchance bildet hier statt Zinsen oder neben Zinsen den
Kreditpreis. Auch das Verhältnis der Teilgläubiger zueinander, insbesondere die gesetzliche
Gläubigergemeinschaft nach R.Ges. v. 4. Dez. 1899, liegt außerhalb des Handelsrechts.
Handelsrechtlicher Natur ist aber das Emissionsges chäft, das in der Ver—
mittlung der Emission einer öffentlichen Anleihe durch einen Bankier oder ein Bank—
konfortium (Syndikat) besteht. Der Bankier, der die Unterbringung der auszugebenden
Papiere beim Publikum (Veröffentlichung des Prospekts, Einladung zur Subskription,
Enigegennahme der Zeichnungen, Zuteilung der Stücke und Begebung gegen Preiszahlung)
aͤbernimmt, emittiert entweder für Rechnung des Anleiheschuldners gegen prozentuale
Provision zum vereinbarten Kurse oder für eigne Rechnung gegen Zahlung eines Ge—
amtpreises an den Anleiheschuldner zu dem von ihm selbst bestimmten Kurse. Auch im
ersten Falle kontrahiert er meist in eignem Namen mit den ersten Nehmern, denen er
dann vertragsmäßig haftet. Späteren Nehmern haftet er nur aus unerlaubter Handlung. —
Das Emissionsgeschäft kommt in ähnlicher Weise auch bei der Ausgabe von Aktien vor.
Handelsrechtlich geregelt sind ferner die Zulassung emittierter Papiere zum Börsen-—
handel und die besondere Haftung aus Einführung an der Börse (oben 875).
2. Zettelgeschäft. Das Zettelgeschäft besteht in der Ausgabe unverzinslicher,
auf Sicht lautender Schuldverschreibungen auf den Inhaber Banknoten), die als Geld—
zeichen uͤmlaufen sollen und ein freies Zahlungsmittel bilden. Es darf nur auf Grund
ines staatlichen Privilegs von der Reichsbank und den Privatnotenbanken betrieben
werden Die Notenbanken sind gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, die darauf
abzielen, die stete Einlösbarkeit der Banknoten —VVDD—
sicherzustellen.
3. Depositengeschäft. Das Depositengeschäft besteht in der Hinterlegung von
Geld mit der Abrede, daß die Rückforderung jederzeit oder doch (bei größeren Summen)
nach kurzfristiger Kündigung erfolgen kann, inzwischen aber ein niedriger Zins (Depo⸗
itenzins) zu zahlen ist. Es wird von Bankiers betrieben, um die eingezahlten Gelder
nit höherem Ertrage für sich nutzbar zu machen, während die Hinterleger stets verfügbares
ind doch nicht ganz nutzlos daliegendes Geld haben wollen. Seiner rechtlichen Natur
zach ist es, da das Eigentum am Gelde auf den Bankier übergeht, ein unregelmäßiger
Verwahrungsvertrag (B.G. B. 8 700).
. Verschloässenes Depot. Die im Bankgewerbe vorkommende entgeltliche
UAbernahme der Aufbewahrung verschlossen übergebener Wertpapiere oder anderer Wert—