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II. Zivilrecht.

sachen ist ein regelmäßiger Verwahrungsvertrag. Hieran ändert es auch nichts, wenn
dem Hinterleger ein besonderes, unter seinem Mitverschluß befindliches und ihm in den
Geschäftsstunden stets zugängliches-Tresorfach eingeräumt wird.
5. Offenes Depot. Das offene Depot ist die Übernahme der Aufbewahrung
unverschlossener Wertpapiere, regelmäßig verbunden mit der Übernahme der Besorgung der
erforderlichen Verwaltungsgeschäfte (Realisierung von Zins-, Gewinnanteil- und Er—
neuerungsscheinen, Kontrolle von Kündigungen, Auslosungen und Aufgeboten, Umtausch,
Kapitaleinziehung u. s. w.). Der Hinterleger erhält gewöhnlich einen Depotschein (kein
Wertpapier). Die Vergütung besteht in prozentualen Depotgebühren. Wenn ein Voll—
?aufmann (Bankier oder anderer Kaufmann) im Betriebe seines Handelsgewerbes Wertpapiere
unverschlossen in Verwahrung nimmt, gelten nach dem zur Verhütung von Mißbräuchen
ergangenen Depotgesetz (R.Ges. v. b. Juli 1896) besondere Rechtssätze.
Das Geschäft ist an sich ein regelmäßiger Verwahrungsvertrag. Der
hinterleger bleibt Eigentümer; der Verwahrer darf über die Papiere nicht zu eignem
Nutzen verfügen und muß dieselben Stücke zurückgeben. Nach dem Depotgesetz hat er
die besondere Verpflichtung, die Papiere jedes Hinterlegers gesondert mit erkennbarer
Bezeichnung aufzubewahren und sie in ein besonderes Handelsbuch oder ein darin gehörig
in Bezug genommenes Verzeichnis einzutragen (8 1). Wenn ein Bankier oder anderer
Vollkaufmann als Kommissionär für Rechnung eines Kommittenten Wertpapiere einkauft,
die nicht alsbald ausgeliefert oder wiederverkauft werden sollen, oder den Umtausch von
Papieren oder die Geltendmachung von Bezugsrechten besorgt, gilt deren Übernahme in
offenes Depot als vereinbart; der Kommissionär hat dem Kommittenten beim Einkaufe
»innen drei Tagen, bei Umtausch oder Bezug binnen zwei Wochen ein gehöriges Stücke—
oerzeichnis über die für ihn erworbenen Papiere zu übersenden; unterläßt er dies, so
kann der Kommittent im Falle der Einkaufskommission nach vergeblicher Aufforderung
zur Nachholung binnen weiteren drei Tagen das Geschäft zurückweisen und Schadensersatz
 wegen Nichterfüllung fordern, in den anderen Fällen die Provision verweigern; mit
der Absendung des Stückeverzeichnisses geht spätestens das Eigentum an den Papieren,
soweit der Kommissionär über sie zu verfügen befugt ist, auf den Kommittenten über,
der Kommissionär aber hat die Pflichten eines Depotverwahrers (88 8—7). Endlich
ist jeder Bankier oder sonstige Vollkaufmann, wenn er im Betriebe seines Handels—
gewerbes fremde Wertpapiere einem Dritten behufs Aufbewahrung, Veräußerung, Um—
tausch oder Bezug ausantwortet, zur Mitteilung, daß es fremde Papiere sind, und, wenn
er einen Auftrag zur Anschaffung für fremde Rechnung weitergibt, zur Mitteilung, daß
dies für fremde Rechnung geschieht, verpflichtet; die Mitteilung bewirkt, daß der Dritte
an den übergebenen oder neu beschafften Stücken ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht
 nur wegen solcher Forderungen geltendmachen kann, die mit Bezug auf die Papiere
— 533 sind (8 8). Alle diefe Verpflichtungen verschärft ein Sonderstrafrecht (889
is 12).
Möglich ist, wenn es sich um vertretbare Wertpapiere handelt, ein offenes Depot
in Gestalt eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages. Es kann von
vornherein Eigentumsübergang und Rückgabe einer gleichen Zahl von Papieren gleicher
Art vereinbart sein. Auch kann der Verwahrer ermächtigt werden, über die Stuͤcke zu
eignem Nutzen zu verfügen und so durch Aneignung das depositum regulare in ein
deépositum irregulare umzuwandeln. Jede derartige Vereinbarung muß nach bürgerlichem
Recht ausdrücklich getroffen werden (B.G.B. 8 700). Nach dem Depotgesetz aber fordert
sie zu ihrer Gültigkeit, falls nicht der Hinterleger selbst Bankier oder Geldwechsler ist,
ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Hinterlegers für jedes einzelne Geschäft (9 2).
Gleiches gilt für den Verzicht des Kommittenten auf Übersendung des Stückeverzeichnisses
bei der Einkaufskommission (9 8 Abs. 2).
In derselben Weise erschwert ist die Vereinbarung eines Sammeldepots, bei
dem die von mehreren hinterlegten Wertpapiere derartig vermischt werden, daß an der
Gesamtmenge den Hinterlegern ein Miteigentum nach Bruchteilen zusteht.
h. Lombardgeschäft. Das Lombardgeschäft ist ein den im Bankiergewerbe