6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 993

üblichen Handelsgebräuchen entsprechendes, durch Faustpfand an geeigneten Wertpapieren,
Edelmetallen oder Waren gesichertes (verzinsliches und spätestens nach drei Monaten
rückzahlbares) Darlehen. Man spricht auch hier von einem „Depot“. Das Lombard—
geschäft mit Wertpapieren fällt unter das Depotgesetz (8 1). Daher gelten auch die
gleichen Erschwerungen für die Vereinbarung eines uneigentlichen Lombardgeschäfts mit
Figentumsübergang an den als Pfand hinterlegten Papieren (R. Ger. XXI Nr. 7).
. Krediteröffnung. Durch den Krediteröffnungsvertrag verpflichtet sich der
Krediteröffner (meist ein Bankier), dem Akkreditierten innerhalb der Grenzen des ein—
geräumten „offenen Kredits“ auf Verlangen in jeder gewünschten Form (Darlehen,
ANuslage, Vorschuß, Honorierung von Wechseln und Anweisungen) Kredit zu gewähren.
Der Akkreditierte muß für die Bereitstellung des Kredites Provision und für die Gewährung
Zinsen zahlen, die etwa bedungene Deckung besorgen und die entnommenen Werte zurück⸗
erstatten (revalieren).
8. Kontokorrentvertrag. Kontokorrent (laufende Rechnung) ist eine zwischen
wei in Geschäftsverbindung stehenden Personen geführte Rechnung, bei der die aus der
Verbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen nebst Zinsen einander gegenübergestellt
und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des sich für einen
Teil ergebenden Überschusses (Saldo) ausgeglichen werden. Durch den Kontokorrentvertrag
wird die laufende Rechnung zu einem eigenartigen Rechtsverhältnis erhoben (R. Ger. XXII
Rr. 28). Es füllt unter das Handelsrecht, wenn auch nur ein Teil Kaufmann ist, wie
dies namentlich bei den Kontokorrentverhältnissen zwischen den Bankiers und ihren
Kunden vorkommt. Die Rechnungsperiode beträgt im Zweifel ein Jahr (d 355 Abs. 2),
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behufs sofortiger Auszahlung gekündigt werden (F 855 Abs. 8).
Am Schlusse der Rechnungsperiode wird ein Abrechnungsgeschäft geschlossen,
indem der eine Teil die Rechnung aufmacht und den Saldo zieht, der andere das Ergebnis
merkennt (möglicherweise durch bloßes Schweigen, Seuff. LXI Nr. 98). Wird der Ab⸗
rechnungsantrag abgelehnt, so ist auch der Antragende an seine Aufstellung nicht gebunden.
Die Wirkung des Rechnungsabschlusses ist, daß an Stelle aller verrechneten
Einzelforderungen die Saldoforderung tritt; sie ist eine neue Forderung aus eigenem
Schuͤldgrunde und bildet die Grundlage der ferneren laufenden Rechnung. Die Einzel—
sorderungen gehen in ihr unter (auch der frühere Saldo, R. Ger. XVIII Nr. 50,
Seuff. XL Nr. 129). Ihre besonderen Eigenschaften gehen auf die Saldoforderung
nicht über. Darum wird der Saldo, wenn er auch Zinsen enthält, sofort verzinst
(FI'385 Abs. 1). Ist eine Wechselforderung aufgenommen (oft sind Forderungen aus
Wechseln und anderen Wertpapieren ausgeschlossen), so geht ihr wechselrechtlicher Charakter
verlören (R.Ger. III Nr. 18). Hiernach müßte auch, wenn eine durch Pfand, Bürgschaft
oder sonst besonders gesicherie Forderung (was oft ausgeschlossen ist) aufgenommen wird,
die Sicherung für den Saldo wegfallen (R. Ger. X Nr. 14). Nach positiver Vorschrift
kann aber der Gläubiger insoweit, als sein Guthaben sich mit der gesicherten Forderung
deckt, nach wie vor sich aus der Sicherheit befriedigen (8G856 Abs. 1). In demselben
Umfange kann er auch noch einen für eine verrechnete Forderung mithaftenden Gesamt⸗
schuldner in Anspruch nehmen (8 3856 Abs. 2).
Der Gläubiger eines Teils kann dessen Guthaben aus laufender Rechnung mit
der Wirkung pfänden, daß ihm gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch
heue Geschäte entstehen, nicht mehr in Rechnung gestellt werden können (8 857).
Literatur: G. Cohn b. Endemann 111 88 426 -483, 489-443 Grünhut ebenda
434488. - So ß, Technik des Emisfionsgeschäfts, 1890. Kahlke, Rechtliche Natur der öffent—
ichen Anleihe, 1897. VB. Simon, Die namenlosen Zinsscheine der Orderpapiere, 1903. — A. Neuu
 anneHofer, Depofitengeschüft und Depositenbanken, 1894. Komm . zum Depotges. v. Lusensky u.
effer 18071 Kechmann 1897. Wettstein, Das Kassenschrankfachgeschäft, 1903. J. Creizenach,
3. f. H.R. VII 88ff; Das kaufmänn. Kontokurrent, 1873. J. A. Levy, Der Kontokorrentvertrag,
deuisch'von Riesser, 1884. J. Greber, Das Kontokorrentverhältniß, 1883. Kemmer, Konto—
surrentverkehr, 1837. F. Theusner, Die rechtliche Natur des Kontokorrentvertrages, 1901. J. Mohr,
Der Kontokorrentverkehr, 19020. — Cosack 8 64-70, 100.
Fucytlovüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bb. J.