II. Zivilrecht.
F 82. Kommissionsgeschäft.
1. Begriff. Kommissionsgeschäft ist ein Geschäft, das jemand in eigenem Namen
für Rechnung eines Auftraggebers abschließt. Die wichtigsten Arten des Kommissionsgeschäftes
 sind die Einkaufss und Verkaufskommission. Nur der gewerbsmäßige Betrieb
der Einkaufs- oder Verkaufskommission in Bezug auf Waren oder Wertpapiere macht
zum Kommissionär (8 888). Dabei ist der Begriff des Kaufes im Sinne des Handelskaufes
 erweitert (K406 Abs. 2). Die handelsrechtlichen Vorschriften über das Kom—
missionsgeschäft gelten aber auch, wenn ein Kommissionär Kommissionsgeschäfte anderer
Art oder ein anderer Kaufmann irgend ein Kommissionsgeschäft im Betriebe seines
Handelsgewerbes schließt (8 406 Abs. 1).
2. Verhältnis zu Dritten. Der Kommissionär schließt das Kommissionsgeschäft
 in eigenem Namen (als sog. „indirekter Stellvertreter“) ab, wird daher Dritten
gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Er wird Gläubiger und Schuldner. Eine
von ihm für Rechnung des Kommittenten erworbene Forderung kann dieser erst nach
erfolgter Abtretung gegen den Dritten geltendmachen; doch gilt die Forderung im Ver—
hältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern schon
vor der Abtretung als Forderung des Kommittenten, dem daher im Konkurse des Kom—
missionärs ein Aussonderungsrecht zusteht (8 392). Ebenso erwirbt der Kommissionär
das Eigentum an dem für Rechnung des Kommittenten angeschafften Kommissionsgut;
bis zur Übertragung des Eigentums durch Übergabe oder constitutum possessorium ist
auch für die Gläubiger des Kommissionärs ein dingliches Recht des Kommittenten nicht
vorhanden; gerade deshalb hat das Depotgesetz, wie oben gezeigt ist, dem Kommissionaͤr
die alsbaldige Übereignung angeschaffter Wertpapiere zur Pflicht gemacht und die Um—
wandlung des Eigenbesitzes in Verwahrungsbesiz erleichtert.
3. Verhältnis zwischen Kommissionär und Kommittenten. Im
Sinne des geltenden Rechts liegt, weil der Kommissionär Entgelt empfängt, kein Auf—
trag, sondern ein Werkvertrag vor, bei dem indes, weil es sich um Geschäftsbesorgung
handelt, einzelne Vorschriften über den Auftrag Anwendung finden (B.G.B. 8 675).
Das Handelsrecht schreibt aber dem Kommissionär besondere Pflichten und Rechte zu.
4. Pflichten des Kommissionärs.
a) Geschäftsausführung. Der Kommissionär hat das übernommene Geschäft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Wahrung der Interessen und Be—
folgung der Weisungen des Kommittenten auszuführen, diesem die Ausführung un—
verzüglich anzuzeigen und sonst erforderliche Nachrichten zu geben, ihm Rechenschaft ab—
zulegen und ihm das Erlangte herauszugeben (8 384 Abs. 1-2). Abweichungen von
der Weisung, soweit sie nicht im eigenen Interesse des Kommittenten durchaus erforderlich
waren, berechtigen diesen, Schadensersatz zu verlangen und das Geschäft zurückzuweisen.
Besteht aber die Abweichung darin, daß der Kommissionär unter dem gesetzten Preise
verkauft oder die für den Einkauf gesetzte Preisgrenze überschritten hat, so muß der
Kommittent, falls er das Geschäft zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Aus—
führungsanzeige erklären, widrigenfalls die Abweichung als genehmigt gilt; und er kann
das Geschäft überhaupt nicht zurückweisen, wenn der Kommissionär sich zugleich mit der
Anzeige zur Deckung des Preisunterschiedes erbietet; doch behält er den Anspruch auf
Ersatz eines (z. B. durch Einwirkung auf den Markt- oder Börsenpreis) ihm zugefügten
größeren Schadens (8 886). Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren als den ge—
setzten Bedingungen ab, verkauft er insbesondere teurer oder kauft er billiger ein, so
kommt dies dem Kommittenten zu statten (8 887).
b) Sorge für das Kommissionsgut. Der Kommissionär hat, wenn ihm
das Kommissionsgut in ersichtlich beschädigtem oder mangelhaftem Zustande zugeht, die
Rechte des Kommittenten gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis
zu sorgen und den Kommittenten unverzüglich zu benachrichtigen (4 388 Abs. 1). Er
muß ferner das Gut gehörig aufbewahren und ist für den Verlust und die Beschädigung
des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, wenn er nicht nachweist,

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