6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 995

daß die verursachenden Umstände durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
eeee werden konnten; zu versichern braucht er nur auf Grund besonderer Weisung
390).
Der Kommissionär kann sich aber, wenn der Kommittent, obwohl nach Lage der
Sache dazu verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt, durch Hinterlegung oder
Selbsthilfeverkauf von der Aufbewahrung befreien (8 389). Zum Selbsthilfeverkauf
kann er auch schreiten, wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt oder infolge späterer
Veränderung mit Entwertung bedroht ist und es entweder an Zeit zur Befragung des
Kommittenten mangelt oder der Kommittent mit Erteilung einer Verfügung säumig ist
(8 388 Abs. 2). Endlich wird bei der Einkaufskommission, falls sie auch auf seiten des
Kommittenten Handelsgeschäft ist, die Verantwortlichkeit des Kommissionärs für Mängel
des Gutes dadurch ermäßigt, daß der Kommittent ihm gegenüber hinsichtlich des ab—
gelieferten Gutes die gleiche Prüfungs- und Rügepflicht und im Falle der Beanstandung
die gleiche Aufbewahrungspflicht wie der Käufer bei beiderseitigem Handelskaufe hat;
nur verliert der Kommitlent durch Verspätung der Mängelanzeige nicht das Recht auf
Abtretung der Rechte des Kommisstonärs gegen den dritten Verkäufer (8 891).
e) Krediteinstand. Der Kommissionär haftet an sich nur für sorgfältige Aus—
wahl des Dritten, mit dem er für Rechnung des Kommittenten abschließt, nicht für ge—
hörige Erfüllung. Doch haftet er stets für die Erfüllung, wenn er nicht zugleich mit
der Ausführungsanzeige den Dritten namhaft macht (8 884 Abs. 8). Er muß ferner
rür Erfüllung insoweit einstehen, als dies von ihm übernommen oder am Orte seiner
Niederlassung handelsgebräuchlich ist, kann dann aber eine besondere Delkredereprovision
beanspruchen (F 894). Weiter kreditiert er, wenn er dem Dritten Kredit gewährt, ohne
durch Weisung oder Handelsgebrauch dazu ermächtigt zu sein, auf eigene Gefahr; bei
der Verkaufskommission muß er den unbefugt gestundeten Kaufpreis sofort als Schuldner
zahlen, jedoch mit Abzug dessen, was bei Barverkauf innerhalb der Preisgrenze weniger
zu erzielen gewesen wäre (ß 8983). Endlich muß er, wenn er als Einkaufskommissionär
einen Wechsel indossiert, ihn regelmäßig und ohne Vorbehalt indossieren, also die Wechsel—
schuld mitübernehmen (8 395).
5. Rechte des Kommissionärs. Der Kommissionär hat Anspruch auf die
bedungene oder übliche Provision. Die Provision ist erst verdient, wenn das Geschäft
zur Ausführung gekommen ist; kommt es nicht zur Ausführung, syv kann der Kom—
missionär, wenn dies dem Ortsgebrauch entspricht, eine Auslieferungsprovision (meist die
Hälfte) fordern; unterbleibt die Ausführung lediglich aus einem in der Person des
Kommittenten liegenden Grunde, so hat der Kommissionär einen gesetzlichen Anspruch auf
die volle Provision (9896 Abs. 1). Außer der Provision kann der Kommissionär Ersatz
für seine Aufwendungen einschließlich der Vergütung für die Benutzung eigener Lager—
räume und Beförderungsmittel verlangen (F 886 Abs. 2).
Der Kommissionär hat am Kommissionsgute, sofern er es im Besitz hat, ein gesetz—
liches Pfandrecht wegen der Provision und der Kosten, der auf das Gut geleisteten
Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut eingegangenen Verbindlichkeiten
und äller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften (8 397). Steht
das Gut in seinem Eigentum, so hat er zwar kein Pfandrecht, kann sich aber aus dem
Gut nach Pfandrechtsregeln befriedigen (9398). Ebenso kann er aus den für Rechnung
des Kommittenten erworbenen Forderungen sich vor dem Kommittenten und dessen Gläu—
bigern befriedigen (8 399).
6. Selbsteintritt. In der Kommission zum Einkauf oder Verkauf von Waren
oder Wertpapieren mit Markt- oder Börsenpreis — bei Wertpapieren jedoch nur, wenn
eine amtliche Preisfeststellung stattfindet — liegt die Ermächtigung des Kommissionärs
zum Selbsteintritt. Der Kommissionär kann daher, wenn der Kommittent nicht ein
anderes bestimmt hat, die Kommission dadurch ausführen, daß er selbst als Verkäufer
lefert oder als Käufer übernimmt (8 400 Abs. 1). Da die Regelung dieses Selbst—
eintrittsrechtes, das tatsächlich fast immer ausgeübt war, durch Art. 876 des alten H. G. B.