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II. Zivilrecht.

sich als unzureichend erwies, ersetzte ihn das Börsengesetz durch neue Bestimmungen
(88 70 - 74), die ziemlich unverändert in das neue H.G. B. übergegangen sind.
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts muß durch eine ausdrückliche Erklärung
des Kommissionärs erfolgen, die spätestens mit der Ausführungsanzeige abzugeben ist;
eine Ausführungsanzeige ohne solche Erklärung gilt als Mitteilung, daß der Abschluß
mit einem Dritten erfolgt sei; jede Vereinbarung, die eine spätere Entscheidung des
Kommissionärs zuläßt, ist nichtig (8 405 Abs. 122). Geht dem Kommissionär ein
Widerruf des Kommittenten zu, bevor er die Ausführungsanzeige zur Absendung ab—
gegeben hat, so kann er zwar noch den bereits erfolgten Abschluß mit einem Dritten
geltendmachen, das Selbsteintrittsrecht aber nicht mehr ausüben (8 405 Abs. 8).
Die Wirkung des Selbsteintritts ist, daß der Kommissionär dem Kommittenten
als Verkäufer oder Käufer gegenübertritt, gerade dies aber als Ausführung der Kom—
mission gilt. Abweichende Koönstruktionsversuche, die entweder reine Kommission an—
nahmen, indem sie einen Kaufvertrag des Kommissionärs mit sich selbst erdichteten, oder
ein reines Kaufgeschäft auf Grund einer Eventualofferte oder einer Alternativobligation
oder eines bedingten Vertrages zu stande kommen ließen, das an Stelle der Kommission
träte, sind jetzt schon durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Demgemäß kann
der Kommissionär den zur Zeit der Ausführung bestehenden Markt- oder Börsenpreis in
Rechnung stellen, gleichwohl aber Provision und die bei Kommissionsgeschäften gewöhn—
lichen Unkosten (z. B. Courtage, Porto) berechnen und die pfandrechtliche Sicherung
geltendmachen (&amp;8 408 -404). Fur die Preisberechnung gelten vertragsmäßig un—
abänderliche Regein zum Schutze des Kommittenten gegen Übervorteilung (88 400 -402).
Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in dem die Ausführungsanzeige zur Ab—
sendung abgegeben ist. Geschieht dies bei einer während der Börsen- oder Marktzeit
auszufuͤhrenden Kommission erst nach Schluß der Börse oder des Marktes, so darf kein
ungünstigerer Preis als der Schlußpreis berechnet werden. Ist Ausführung zu einem
bestimmten Kurse aufgegeben, so ist dieser maßgebend (z. B. „erster Kurs“, „Mittel⸗
kurs“, „Schlußkurs“). Soweit amtliche Preisfeststellung stattfindet, darf nie ein un—
zünstigerer Preis als der amtlich festgestellte berechnet werden. Auch innerhalb dieser
Grenzen darf der Kommissionär keinen „Kursschnitt“ machen, muß vielmehr, wenn er
bei pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren Preise ausführen
konnte, diesen berechnen und darf namentlich, wenn er aus Anlaß der Kommission an
der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, keinen un—
zünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis zu Grunde legen.
Litexatur: Grünhut, Das Recht des Kommissionshandels, 1874; b. Endemann III 88 312ff.
v. Hann, 3. f. 92. XXIXIff. H. Jaͤcoby, Das Recht der Bank- und Waarenkommission, 1801.
A
geschäft im Effektenhandel, 1890. Cofack'8 48. — E. Jung, Eigenthumsübergang beim Kommisfions-Ankauf,
 1800. A. Kangen, Eigenthumserwerb und Verlust bei K.G. 1900. — It. Lepa, Die Lehre
dom Selbsteintritt des Kommissionärs, 1888. P. Abraham, Ueber den Eintritt des Kommissionärs
als Selbstkontrahent, 1884. Schaps, Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, 1887. Eschenbach,
g.f. 9.R. XLI Iff. Salmann, ebenda S. 377ff. Sieveking, ebenda XLIV Iff. J. Breit,
das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, 1899.

F88. Speditionsgeschäft.
1. Begriff. Speditionsgeschäft ist die entgeltliche Besorgung von Güter—
versendung in eigenem Namen für fremde Rechnung. Wer gewerbsmäßig eine derartige
Besorgung von Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter übernimmt, ist
Spedüeur und damit Kaufmann (8 407 Abs. 1). Die handelsrechtlichen Regeln gelten
aber auch für gelegentliche Speditionsgeschäfte eines anderen Kaufmanns (8 415). Das
Speditionsgeschaft ist eine Unterart des Kommissionsgeschäfts; es unterscheidet sich von
der bloßen Vermittlung von Frachtgeschäften (Frachtmäkelei) wie von der Übernahme
der Ausführung der Guüͤterbeförderung (Frachtgeschäft).
2. Pflichten des Spediteurs. Der Spediteur hat die Versendung, ins—
besondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorg—