6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 997

falt eines ordentlichen Kaufmanns unter Wahrung der Interessen und Befolgung der
Weisungen des Versenders auszuführen (8 408 Abs. 1). Im übrigen, namentlich in
Bezug auf Empfang und Bewahrung des Gutes, hat er die Pflichten des Kommissionärs
(8407 Abs. 2).
s8. Rechte des Spediteurs. Der Spediteur hat die Rechte des Kom⸗—
missionärs. Er darf keine höhere als die bedungene Fracht anrechnen (8408 Abs. 2).
Seine Provision ist verdient, wenn er das Gut zur Beförderung weitergegeben hat
(8 409). Sein Pfandrecht erstreckt sich nur auf konnexe Forderungen (8 410). Bedient
er sich eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich Forderung und Pfandrecht des
Vormanns auszuüben; soweit der Vormann (Spediteur oder Frachtführer) vom Nach⸗
mann befriedigt ist (Spesennachnahme), gehen die Forderung und das Pfandrecht des
Vormanns auf den Nachmann über (8 417).
1. Selbsteintritt. Der Spediteur hat mangels anderer Abrede das Recht
der Selbstausführung der Beförderung; er hat dann zugleich die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers oder Verfrachters, kann aber außer der gewöhnlichen Fracht auch
Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten in
Rechnung stellen (9 412).
3 Spedittsonsunternehmen. Wenn der Spediteur sich mit dem Versender
über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten einigt („Spedition mit fixen Spesen“),
hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (8 4183 Abs. 1; anders
rüher 8 884). Gleiches gilt auch ohne solche Einigung, wenn der Spediteur die Güter
nehrerer Verfender auf Grund eines für eigene Rechnung geschlossenen Frachtvertrages
zusammen als „Sammelladung“ versendet; er kann dann nur eine den Umständen ange—
messene Fracht, höchstens aber die für die Einzelbeförderung gewöhnliche Fracht fordern
(8 4183 Abs. 2).
6. Verjährung. Die Ansprüche gegen den Spediteur verjähren in einem Jahre;
die Verjährung der Ansprüche wegen Beschädigung oder Minderung des Gutes beginnt
nit dem Ablaufe des Ablieferungstages, die der Ansprüche wegen Verlustes oder Ver—
spätung mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.
Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. Auch die Aufrechnung mit
den verjaäͤhrten Ansprüchen ist nur zulässig, wenn vor der Vollendung der Verjährung
eine Anzeige an den Spediteur abgesandt (oder gerichtliche Beweisaufnahme beantragt
oder dem Spediteur der Streit verkündigt) ist. Im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des
Schadens fällt das Verjährungsprivileg weg. (Vol. 8 414).
Literatur: Wengler, Beiträge zur, Lehre vom Speditionsgeschäft, 1860. Grünhut,
Kommissionsshandel S. 5247ff.; b. Endemann III 88 331 ff. Burchard, Das Recht der Spediteure,
1894. Cosack 88 95 -96.

884. Lagergeschäft. Wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von
Gütern übernimmt, ist Lagerhalter und damit Kaufmann. Der von ihm geschlossene
Verwahrungsvertrag unterliegt als „Lagergeschäft“ besonderen handelsrechtlichen Vorschriften,
die auf die Verwahrungsverträge anderer Kaufleute keine Anwendung finden (88 416- 424).
Der Lagerhalter hat in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Ver⸗
sicherung des Gutes gleiche Rechte und Pflichten wie ein Kommissionär oder Spediteur;
hon nachteiligen Veränderungen hat er den Kinlagerer unverzüglich zu benachrichtigen.
Er muß dem Einlagerer während der Geschäftsstunden Besichtigung, Entnahme von Proben
und die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Handlungen (z. B. Schaufeln des Getreides)
gestatten. Zur Vermischung vertretbarer Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und
Guͤte (z. B.Getreide) ist er nur im Falle ausdrücklicher Gestattung befugt; er wird auch
dann nicht Eigentümer, sondern nur Verwalter eines für die Einlagerer entstehenden
Miteigentums nach Bruchteilen, das er durch Ausantwortung der dem Anteil eines Ein⸗
lagerers entsprechenden Menge vom Gesamtvorrat ohne Einwilligung der übrigen Teil—
haber aufteilen kann. Ist Eigentumsübergang auf den Einlagerer verabredet, so liegt
kein Lagergeschäft vor.