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II. Zivilrecht.

Der Lagerhalter kann als Lagerkosten das bedungene oder ortsübliche Lagergeld
und die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen verlangen; die baren Auslagen
sofort, das andere nach Ablauf von je drei Monaten seit der Einlieferung oder bei früherer
Rücknahme. Wegen der Lagerkosten hat er ein gesetzliches Pfandrecht am Lagergut.
Die Rücknahme des Gutes kann er nicht vor Ablauf der bedungenen Lagerzeit
oder mangels einer solchen von drei Monaten, im letzteren Falle und bei stillschweigender
Verlängerung über die Lagerzeit nur nach vorgängiger einmonatiger Kündigung verlangen.
Doch kann er aus einem wichtigen Grunde auf vorzeitiger Rücknahme bestehen.
Die Ansprüche gegen den Lagerhalter verjähren in gleicher Weise wie die An—
sprüche gegen den Spediteur; im Falle des gänzlichen Verlustes wird hier die Verjährung
erst durch die Anzeige an den Einlagerer in Lauf gesetzt.
Über den Lagerschein (Warrant) bestimmt das H.G. B. nur, daß er kraft staat—
licher Ermächtigung als Orderpapier ausgestellt werden kann und dann zugleich Traditions—
papier ist (oben F69 8. 1b u. Z. 2). Im übrigen ist die Regelung der Landesgesetzgebung
 überlassen (E.G. Art. 16). Diese kann namentlich auch, wie dies in Bremen und
Elsaß-Lothringen der Fall ist, neben dem Orderlagerschein einen Lagerpfandschein, der
lediglich der Verpfändung dient, zulassen („Zweischeinsystem“).
Literatur: G. Cohn b. Endemann III 904ff. K. Adler, Oesterxreichisches Lagerhausrecht,
1892. F. Levy, Das Lagergeschäft, 18885. Simonson, 3. f. o5 XLV 550 ff. F. Hegt⸗ Die
Warranis, 1884. J. A. Levby, Der Warrant, 1800. Cosack 88 101102. O Gotd erg, Das
deutsche Lagerhausgeschäft u. Lagerhausrecht, 1902. A. v. Kostanecki, Der Lagerschein als Tra—
ditionspapier, 1903.

§ 85. Frachtgeschäft.
1. Begriff. Die entgeltliche Ubernahme der Ausführung einer Beförderung,
nach bürgerlichem Recht ein Werkvertrag, unterliegt als „Frachtgeschäft“ einer besonderen
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vande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern ist oder zu den Frachtgeschäften
des Sechandels gehört. In beiden Fällen gilt verschiedenes Recht. Hier ist nur vom
Frachtgeschäft außerhalb des Seerechts zu handeln.
Dieses umfaßt nur die Beförderung von Gütern (zu denen auch Briefe ge—
hören), nicht die Personenbeförderung. Wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Güter—
beförderung auszuführen, ist Frachtführer und damit Kaufmann (8 428). Für die Fracht—
zeschäfte der Frachtführer gelten die Vorschriften des sechsten Abschnittes des dritten Buches
des H.G.B. Sie sind aber auch anwendbar, wenn ein anderer Kaufmann im Betriebe
seines Handelsgewerbes die Ausführung einer Güterbeförderung übernimmt (8 451).
Dagegen gelten sie nicht für die Güterbeförderung durch ˖ die Reichss und Staatspost
(8 452). Sie werden ferner durch ein umfassendes Sonderrecht für die Eisenbahnen (im
siebenten Abschnitt) abgewandelt (unten 8 86). Endlich sind sie nur zum Teil auf das
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern
anwendbar, das im übrigen durch das Binnenschiffahrtsgesetz (8 26-77) unter An—
näherung an das Frachtgeschäft des Seehandels geregelt ist (unten 694 8. 26. 1018).
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sender geschlossen. Der Absender kann zugleich der Empfänger sein; anderenfalls ist der
Empfänger eine dritte Person, an die abzuliefern der Frachtführer dem Absender verspricht.
Der Vertrag ist formfrei, der Frachtführer kann aber vom Absender die Ausstellung eines
Frachtbriefes mit gehörigem Inhalt verlangen, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
ihm dieser haftet (8 426).
3. Verbindlichkeiten des Frachtführers.
a) Ausführung der Beförderung. Der Frachtführer muß die Beförderungsmittel
 beschaffen, das Gut in Empfang nehmen und es gehörig verladen. Dagegen ist
es Sache des Absenders, das Gut gehörig zu verpacken und die nach Zoll-, Steuers oder
Polizeivorschriften erforderlichen Begleitpapiere zu beschaffen (K 427). Er muß sodann
rechtzeitig in der bedungenen, ortsüblichen oder angemessenen Frist die Reise antreten
und vollenden. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des