6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 999

Absenders zeitweilig verhindert, so kann der Absender zurücktreten, muß aber den Fracht—
führer, falls auch dieser schuldlos ist, für bereits gemachte Leistungen nach Ortsgebrauch
—E
Nach Binnenschiffahrtsrecht gilt ein umfassendes Sonderrecht, das sich an die see—
rechtlichen Institute anlehnt (vgl. unten S. 1018).
6) Bewahrung und Ablieferung des Frachtguts. Der Frachtführer
haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
er Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versaͤumung der Lieferzeit entsteht.
Während er aber nach früherem Recht (Art. 305) für Verlust und Beschaͤdigung auch
durch zufällige Ereignisse bis an die Grenze höherer Gewalt (vis maior) einstehen mußte,
ann er nad geltendem Recht sich durch den Nachweis befreien, daß der Schade durch
Umstände verursacht ist, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht ab—
zewendet werden konnten (8 429 Abs. 1, B.Sch.G. 8 58 Abs. 152 u. 8 62 Abs. 1).
Für Verlust oder Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenstanden, Geld und Wert—
papieren haftet er überhaupt nur, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Wert des Gutes
hei der Übergabe angegeben ist (6 429 Abs. 2, B.Sch. G. Z 68 Abs. 8). Nach Binnen—
schiffahrtsrecht haftet er überdies nicht für den Schaden aus gewissen besonderen Ge—
fahren, denen das Gut nach Vereinbarung oder kraft seiner natürlichen Beschaffenheit aus—
zefetzt ist, und im Falle einer für gewisse Güter getroffenen Bestimmung der Staatsbehörde
 oder des Bundesrats für ein Mindergewicht oder Mindermaß bis zu /2 v. H.,
falls ihm nicht ein Verschulden nachgewiesen wird (B. Sch. G. 88 59-60).
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist dem Umfange nach dadurch be—
schränkt, daß der Frachtführer bei Verlust nur den gemeinen Handelswert oder sonstigen
zemeinen Wert, den das Gut am Lieferungsorte zur Lieferungszeit gehabt hätte, bei Be—
schädigung den Unterschied zwischen diesem Wert und dem noch vorhandenen Verkaufswert,
beiden Fällen abzuͤglich der Ersparnisse an Fracht, Zöllen und sonstigen Kosten, zu
ersetzen braucht; nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er für den vollen
Schaͤden (8 480).
c) Haftung für fremdes Verschulden. Der Frachtführer haftet für das
Verschulden seiner Leute und sonstiger Hilfspersonen in gleichem Umfange wie für eigenes
Verschulden (8 481).
d) Haftung bei einer Kette von Frachtführern. Im Falle der Weiter—
zabe des Gutes an einen anderen Frachtführer bleibt der ursprüngliche Frachtführer für
die Erfüllung des Frachtvertrages bis zur Ablieferung verhaftet; zugleich aber tritt mit
Annahme des Gutes mit dem ursprünglichen Frachtbriefe der nachfolgende Frachtführer
n den Frachtvertrag ein und wird selbständig nach Maßgabe des Frachtbriefes ver—
pflichtet; muß ein beteiligter Frachtführer Schadenserfatz leisten, so hat er den Rüchgriff
gegen den schuldigen Frachtführer; ist dieser nicht zu ermitteln, so wird der Schade nach
Verhältnis der Fracht verteilt, soweit nicht festgestellt wird, daß er auf der Beförderungs—
trede eines Frachtführers nicht eingetreten ist (8 482).
e) Verjährung. Die Ansprüche gegen den Frachtführer aus Verlust, Beschädigung
oder Vorspätung (abgesehen von den Regreßansprüchen der Frachtführer untereinander)
berjähren in gleicher Frist wie die Ansprüche gegen den Spediteur (8 439).
4. Rechte des Frachtführers.
a) Frächt und Spesen. Der Frachtführer hat Anspruch auf Zahlung der
Fracht, Erstattung von Auslagen (Zöllen, Verwendungen, Vorschüssen u. s. w.) und Er—
satz der vom Absender verschuldeten Schäden (z. B. aus mangelhafter Verpackung oder
nrichtigen Begleitpapieren); Fracht und Spesen pflegen auf dem Frachtbriefe vermerkt
zu werden. — Nach Binnenschiffahrtsrecht gelten besondere Regeln für die Berechnung
der Fracht (F 68), die für verlorene Güter zu zahlende Fracht (Distanzfracht bei Verlust
durch Unfall' auf der Reise, volle Fracht bei Verlust oder Minderung von Gütern infolge
ihrer natürlichen Beschaffenheit und beim Tode von Tieren, 88 64-68) und die Ab—
grenzung zwischen den vom Frachtführer zu tragenden Unkosten der Schiffahrt und den
die Ladungsbeteiligten treffenden Kosten (8 66).