1000

II. Zivilrecht.

b) Recht auf Abnahme. Der Frachtführer hat ein Recht auf Abnahme des
Gutes durch den Empfänger gegen Zahlung von Fracht und Spesen. Nach Binnen—
schiffahrtsrecht gelten dabei dem Seerecht nachgebildete Regeln über Löschbereitschaft und
Wartezeit (88 46-87).
Erfolgt die Abnahme nicht, weil der Empfänger nicht zu ermitteln ist oder
die Abnahme verweigert oder sonst ein Ablieferungshindernis besteht, so hat der Fracht—
führer unverzüglich den Absender zu benachrichtigen und dessen Weisung einzuholen; ist
dies nicht tunlich oder der Absender säumig oder seine Weisung nicht ausführbar, so kann
der Frachtführer das Gut hinterlegen oder, wenn es dem Verderben ausgesetzt und Gefahr
im Verzuͤge ist, nach den Regeln über Selbsthilfeverkauf verkaufen lassen (9 487; ähnlich
B.Sch.G. 8 32).
Erfolgt die Abnahme unter Bezahlung von Fracht und Spesen, so sind alle
Ansprüche aus dem Frachtvertrage gegen den Frachtführer erloschen (5 488 Abs. 1;
ebenso nach B.Sch.G. F62 Abs. 2—38 die Anspruche wegen Verspätung und sonstige An—
sprüche außer denen wegen Minderung und Beschädigung, die hier nach 8 61 durch
bloße Abnahme erlöschens. Doch können die Ansprüche wegen Minderung oder Beschä—
digung durch amtliche Sachverständigenfeststellung vor der Annahme des Gutes gewahrt
werden (8 488 Abs. 2, B.Sch.G. 8 61 Abs. 1). Ferner werden die Ansprüche wegen
zußerlich nicht erkennbarer Mängel, falls sie binnen einer Woche nach der Annahme ent⸗
deckt sind, durch unverzügliche Feststellung innerhalb dieser Frist (oder Anzeige in der
Frist und unverzügliche Feststellung nach Ablauf, der Antwortfrist) erhalten; doch muß
dann die Entstehung des Mangels zwischen Empfangnahme durch den Frachtführer und
Ablieferung bewiesen werden (8488 Abs. 3, B.Sch.G. 8 61 Abs. 2). Endlich tritt die
Befreiung des Frachtführers nicht ein, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigefuͤhrt hat (K 488 Abs. 6, B. Sch.G. 8 61 Abs. 4, 8 62 Abs. 2—-8).
e) pᷣfandrecht. Der Frachtführer hat wegen aller Forderungen aus dem Frachtgeschäft
 ein gesetzliches Pfandrecht am Frachtgut; das Pfandrecht besteht, solange der
Frachtführer besiht, dauert aber noch nach der Ablieferung fort, sofern der Frachtführer
es binnen drei Tagen gerichtlich geltendmacht und der Empfänger das Gut noch besitzt
8 440).
d) Bei einer Kette von Frachtführern, der sich auch Spediteure eingliedern,
hat mangels anderer Bestimmung im Frachtbriefe der letzte Frachtführer bei der Ab—
lieferung zugleich Forderungen und Pfandrechte aller Vormänner geltendzumachen; so—
weit eiu Vormann von dem Nachmann befriedigt ist (Spesennachnahme), geht Forderung
und Pfandrecht über (F 441). Der Frachtführer, der das Gut ohne Bezahlung ab—
liefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen gerichtlich geltendmacht, ist den Vormännern
verantwortlich; er und alle anderen Nachmänner verlieren das Rückgriffsrecht; die Pfand—
rechte der Vormänner sind zugleich mit dem Pfandrecht des letzten Frachtführers erloschen;
dagegen bleiben die Forderungen gegen den Empfänger in Kraft (8 442).
5. Eintritt des Empfängers in das Rechtsverhältnis. Das innere
Rechtsverhältnis zwischen dem Absender und dem Empfänger kann sehr verschieden geartet
sein. Hiernach bestimmen sich der ÜUbergang des Eigentums und die Tragung der Gefahr.
Dem Frachtführer gegenüber ist dies bedeutungslos. Dagegen tritt im Laufe der
Transportentwicklung nach Maßgabe der äußeren Schicksale von Frachtgut und Frachtbrief
der Empfänger dem Frachtführer gegenüber allmählich in die Stellung des Transportherrn
 ein (F80 488 -436). Die Grundlage hierfür bildet das im Frachtvertrage gegebene
und empfangene Versprechen der Leistung an einen Dritten. Frachtgut und Frachtbrief
aber erscheinen dabei als Vehikel des Rechtsverhältnisses, das sie zum Empfänger hinüber—
tragen. Der Frachtbrief, der an sich nur Beweisurkunde ist, entfaltet hiermit wert—
papiermäßige Funktionen, Die einzelnen Regeln sind:
a) Zunaͤchst steht das Verfügungsrecht über das Frachtgut dem Absender zu, der
daher den Frachtführer bindend anweisen kann, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder
einem anderen als dem Empfänger auszuhändigen (stoppage in transitu, droit de suite)
er muß nur die Mehrkosten tragen. Dieses Verfügungsrecht erlischt aber, wenn das