6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.
Gut am Lieferungsort angekommen und entweder der Frachtbrief übergeben oder vom
Empfänger Klage erhoben ist.
b) Daneben kann schon vor der Ankunft des Guts der Empfänger dem Fracht—
führer bindende Anweisungen wegen Sicherstellung des Guts erteilen; Auslieferung kann
er nur mit Ermächtigung des Absenders fordern.
e) Mit der Ankunft des Gutes erlangt der Empfänger das Recht, alle Rechte aus
dem Frachtvertrage, insbesondere den Anspruch auf Übergabe des Frachtbriefes und Aus⸗
lieferung des Guts, in eignem Namen gegen den Frachtführer geltendzumachen; doch
derliert er dies Recht durch eine (nach der Regel zu 4) noch zulassige entgegenstehende
Anweisung des Absenders.
q) Ist nach der Ankunft des Gutes der Frachtbrief übergeben oder Klage erhoben,
so hat nur noch der Empfänger ein Verfügungsrecht; der Frachtführer macht sich ihm
haftbar, wenn er noch eine Anweisung des Absenders befolgt.
e) Durch die Annahme von Frachtgut und Frachtbrief tritt der Empfänger auch
in die Pflichten aus dem Frachtvertrage nach Maßgabe des Frachtbriefes ein. Der
Frachtführer kann sich an ihn halten, behält aber zugleich den Anspruch gegen den
Empfänger.
6 Ladeschein. Der Frachtführer kann einen Ladeschein ausstellen (8444); nach
Binnenschiffahrtsrecht ist er auf ein vor Beginn der Verladung gestelltes Verlangen dazu
Ip süchtet (BiSch.G. 8 72 Abs. 1). Ladescheine sind nur im Binnenschiffahrtsverkehr
üblich.
Der Ladeschein ist ein Wertpapier, in dem sich der Frachtführer zur Auslieferung
des Gutes an den legitimierten Besitzer des Papiers verpflichtet. Er hat die wesentlichen
Punkte des Frachtvertrages zu enthalten (nach Binnenschiffahrtsrecht auch die Bezeichnung
des Schiffs) und muß vom Frachtführer unterzeichnet sein; die Ausstellung kann an
Order erfolgen, auch ohne Nennung eines Empfängers schlechthin an Order, worunter
dann die Order des Absenders zu verstehen ist; lautet er an die Order einer Person,
die am Ablieferungsort weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, so kann nach Binnen⸗
schiffahrtsrecht der Frachtführer die Bezeichnung einer Meldeadresse im Ladeschein verlangen
(8 448 Abs. 1-2, B.Sch.G. 8 72 Abs. 28). Der Frachtführer hat Anspruch auf
eine vom Absender unterschriebene Abschrift (d 445 Abs. 83).
Der Ladeschein ist als skripturrechtlicher Verpflichtungsschein für das Rechts—
oerhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger entscheidend; Bestimmungen des Fracht⸗
vertrages, die nicht in den Ladeschein aufgenommen oder in ihm in Bezug genommen
sind, sind dem Empfänger gegenüber unwirksam; dagegen entscheidet zwischen Frachtführer
ind Absender der Frachtvertrag (d.446). Mit der Übernahme des Gutes auf Grund
des Ladescheins treten auch die nachfolgenden Frachtführer in die skripturrechtliche Ver—
oflichtung ein (d 449). Näher geregelt und zum Teil erheblich abgeschwächt ist die
Haflung des Frachtführers aus dem Ladeschein des Binnenschiffahrtsrechts (B.Sch. G.
8 78 76). Der Frachtführer muß hier die Richtigkeit der im Ladeschein enthaltenen
Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichtes der verladenen Güter vertreten,
venn er sich nicht duͤrch den Zusatz „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ oder ähnlich
—— machen, wenn der Absender bereit ist, die
Zuzählung, Zumessung oder Zuwägung auf seine Kosten vorzunehmen. Dagegen haftet
er für die richtige Bezeichnung der Guͤter selbst nur, wenn er nicht nachweist, daß die
Unrichtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen“ Frachtführers nicht
erkennbar war, ja, bei Gütern, die ihm laut Ladeschein verpackt oder in geschlossenen
Gefäßen übergeben sind, in Ansehung des Inhalts nur dann, wenn ihm böosliche
Handlungsweise nachgewiesen wird. Auch beschränkt sich, von dem Falle böslicher Handlungs⸗
deise abgesehen, seine Ersatzpflicht auf Grund der Jichtübereinstimmung der Güter mit
den Angaben des Ladescheins auf den sich aus dem Unterschiede ergebenden Minderwert.
Aberninemt er Güter, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder mangelhafte Ver⸗
hackung bei der Verladung äußerlich erkennbar ist, so hat er den Mangel im Ladeschein
zu vermerken, widrigenfalls er dem Empfänger für den Minderwert verantwortlich ist.

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