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II. Zivilrecht.

Der Ladeschein ist ferner ein Warenpapier, das den Anspruch auf Herausgabe
des Frachtguts verkörpert. Daher ist zum Empfange des Gutes der und nur der legitimert,
den der Ladeschein oder das Indossament dazu beruft; er hat hier schon vor der Ankunft
des Gutes das sonst dem Absender zustehende Verfügungsrecht, während der Frachtführer
einer Verfügung des Absenders ohne Rückgabe des Ladescheines nicht Folge leisten darf,
widrigenfalls er dem rechtmäßigen Papierbesitzer für das Gut haftet (81447). Daher
braucht ferner der Frachtführer nur gegen Rückgabe des Ladescheins und, Empfangsbescheinigung
 auf demselben zu liefern (F448). Daher vertritt endlich die Übergabe des
Ladescheins auch sachenrechtlich die Ubergabe des Guts (oben 8 70 8. 2 S. 977).
Literatur: Thöl, Handelsrecht III. Schott b. Endemann III 289ff. Eger, Das deutsche
Frachtrecht, 3 Bde., 1888 ff. Pappenheim, Transportgeschäft nach dem Entw. eines HG.B. 1806
FJaffé, Der Briefbeförderungsvertrag. 1897. Cosack 88 86 ff.

886. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen.
. Uberhaupt. Die Beförderung von Gütern auf den Eisenbahnen ist als
Frachtgeschäft den Vorschriften des H.G.B. unterworfen; wenn es sich aber um eine
Eisenbahn handelt, die dem öffentlichen Güterverkehr dient, gelten vielfach abweichende
Rechtssätze. Schon das alte H.G.B. schränkte durch eine Reihe von Sonderbestimmungen
Art. 422 -481) beim Eisenbahnfrachtgeschäft die Vertragsfreiheit ein. Das neue H. G.B.
schafft ein umfassendes Sonderrecht und bestimmt allgemein, daß die durch das Frachtrecht
überhaupt und das Eisenbahnfrachtrecht insbesondere den Eisenbahnen auferlegten gefetz—
lichen Verpflichtungen vertragsmäßig nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können
8 471).
Das Eisenbahnfrachtrecht des H.G.B. wird durch die Eisenbahnverkehrs—
ordnung ergänzt (F 454). Darunter ist die auf Grund der deutsch. Reichsverf. Art. 4846
vom Bundesrat und in übereinstimmendem Wortlaut für Bayern vom Koönige erlassene
„Verkehrsordnung“ zu verstehen, die zuerst i. J. 1874 unter dem Namen, Betriebs—
reglement“ verkündigt, dann i. J. 1892 zur „Verkehrsordnung“ umgestaltet und unterm
26. Olt. 1899 (für Bayern 16. Dez. 1899) in neuer Fassung veröffentlicht ist. Unter
der Herrschaft des alten H.G.B. war sie nur eine Verwaltungsverordnung, nach der sich
die Eisenbahnen bei ihren Vertragsschlüssen richten sollten; ihr Inhalt wurde also für
die einzelnen Frachtgeschäfte erst durch stillschweigende Aufnahme in den Parteiwillen
wirksam. Dagegen legt ihr das neue H.G.B. die Kraft einer Rechtsverordnung bei.
Die Rechtsgültigkeit dieser Umwandlung wird freilich von Laband bestritten, weil es
an einer gehörigen Begründung der Verordnungskompetenz fehle. Da aber das Gesetz
deutlich den Willen zu erkennen dibt, daß die innerhalb der von ihm gezogenen Schranken
zemäß der bisherigen Übung von den dazu berufenen Organen unter der Bezeichnung
„Verkehrsordnung“ gegebenen Bestimmungen als Rechtsnormen gelten sollen, so ist dieser
Erfolg auch eingetreten. Die Vorschriften der Verkehrsordnung sind daher, soweit sie
dem Gesetz nicht widersprechen, allseitig bindende Rechtssätze. Die gesetzlichen Verpflichtungen
der Eisenbahnen können durch die Verkehrsordnung nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden; die Sätze der Verkehrsordnung selbst sind schlechthin (also auch in Ansehung der
Rechte der Eisenbahnen) zwingendes, der vertragsmäßigen Abänderung entzogenes Recht
(8 471).
Ein dem Handelsgesetzbuch vorgehendes Gesetzesrecht gilt für den internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Deutschland, sterreich- Ungarn, Belgien, Frankreich,
Italien, den Niederlanden, Rußland und der Schweiz auf Grund des Berner Vertrages
o. 14. Okt. 1880. Inhaltlich stimmt es, da das neue H.G.B. und die neue Verkehrs
ordnung sich ihm vielfach angepaßt haben, in der Hauptsache mit dem für den inneren
Verkehr geltenden Recht überein.
Das neue H.G.B. regelt im Gegensatz zum alten H.G.B., wie die aus diesem
Grunde geänderte Überschrift des Abschnitts anzeigt, auch die nicht zu den Frachtgeschäften
 gehörige Personenbeförderung auf den Eisenbahnen. Diese Regelung
besteht aber ledialich in einer Verweisung auf die Verkehrsordnung (8 472). Somu