6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1003
—DD— Rechtssätze (gd 6, 10-29)
maßgebend.
2. Beförderungspflicht. Die Eisenbahnen dürfen Frachtanträge nicht grundlos
ablehnen und müssen die Güter nach der Reihenfolge der Vertragsschlüsse befördern,
widrigenfalls sie für Schadensersatz haften. Der Kontrahierungszwang gilt nach dem
H. G.B. bei Anträgen auf Güterbeförderung nach jeder für den Güterverkehr eingerichteten
Station des Deutschen Reichs, ist aber durch das internationale Recht erweitert. Er füllt
weg, wenn der Antragende sich den allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht unterwirft,
die Beförderung verboten ist, die Güter sich zur Beförderung nicht eignen, die Beförderung
mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln nicht ausgeführt werden kann oder höhere
GBewalt entgegensteht. Auch braucht die Eisenbahn Güter nicht fruͤher, als die Beförderung
möglich ist, als Frachtführer zu übernehmen, hat sie aber der Regel nach einstweilen in
Verwahrung zu nehmen. Eine Beförderung außer der Reihe ist aus zwingenden Gründen
des Eisenbahnbetriebs (Eilgut, Viehzüge u. s. w.) oder im öffentlichen Interesse zulässig.
H. G.B. 8463; V. O. 88 6, 44 46 492 80, 38, 88; B. b. Atu. ).
3. Vertragsschluß. Der Vertrag wird durch Annahme des Frachtguts mit
dem Frachtbrief, der hier stets auszustellen und unter Benutzung eines bestimmten
Formulars abzufassen ist, geschlossen; die Anerkennung der Verpflichtung laut Frachtbrief
eitens der Eisenbahn wird aber erst durch eine Abstempelung vollzogen. Auf Wunsch
»es Absenders (im internationalen Verkehr stets) wird dem Absender an mit Empfangs⸗
bescheinigung versehenes Frachtbriefduplikat ausgehändigt, das insofern einen „halben
vadeschein“ darstellt, als die Verfügungsmacht des Abfenders gegenüber der Eisenbahn
ro sen zVealatung bedingt ist. (H.G.B. 8 455; V. O. 88 5134. 64; BV.
Art. 8, 15.
4. Haftung. Die Haftung der Eisenbahn ist insofern strenger als die jedes
anderen Frachtführers, als die Eisenbahn gemäß dem für sie festgehaltenen älteren Recht
iich von der Verantwortlichkeit für Verlusi oder Beschädigung nur durch den
Nachweis befreien kann, daß der Schade durch eignes Verschulden des Geschädigten oder
höhere Gewalt oder äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder die natürliche
Beschaffenheit der Güter verursacht ist; sie haftet also für gemeinen Zufall und muß
nsoweit auch für schuldlose Handlungen ihrer Leute einstehen (g8 486 u. 458, B. V.
Art. 30). Jedoch haftet sie, wenn ihr nicht ein Verschulden nahgewiesen wird, nicht
ür den Schaden aus gewissen besonderen Gefahren, die der Absender nach gesetzlicher
oder tarifmäßiger Bestimmung oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung
zu tragen hat oder tragen will (Beförderung in offenen Wagen oder ohne gehörige
Verpackung, eignes Auf- und Abladen des Absenders oder Empfängers, Beförderung von
Natur verderblicher Güter und lebender Tiere, Gefahren, zu deren Abwendung ein Be—
gleiter beigegeben wird); dabei spricht die Vermutung dafür, daß ein entstandener Schade,
der den Umständen nach aus der betreffenden Gefahr entftehen konnte, aus ihr entstanden
ist (8S 489, V.O. 88 44, 57, 538, 77, B. V. Art. 81). Die Haftung der Eisenbahn ist
überhaupt ausgeschlossen, wenn nicht oder nur bedingungsweise zur Beförderung zu—
zelassene Güter unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben sind (8 467,
V.O. F 89). — Hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes gelten gleiche
Regeln wie bei anderen Frachtgeschäften mit der Abweichung, daß bei der Berechnung
der gemeine Wert zur Zeit und am Orte der Absendung, nicht der Ablieferung zu
Brunde gelegt wird (8 487). Doch wird einerseits, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, die Ersatzpflicht bei gewissen Gütern durch Normalsätze für nicht
zu ersetzenden Gewichtsverlust und bei der Beförderung zu Ausnahmetarifen und von
ʒesonders kostbaren Gegenständen durch Höchstbeträge beschränkt (88 460 - 462, V. O.
38 78, 81, 83, 88, B. V. Art. 8, 82, 88, 41). Anderseits kann durch gehörige Angabe
des Interesses der Lieferung im Frachtbrief der Ersatz eines höheren Schadens bis zu
dem angegebenen Betrage (jedoch innerhalb der Grenzen des etwa wirksam festgesetzten
höchstbetrages) gesichert werden (F 468, V.O. 88 8488). — Die Geltendmachung der
Ansprüche wegen verborgener Mängel ist der Eifenbahn gegenüber dadurch bedingt, daß