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II. Zivilrecht.

binnen einer Woche nach der Annahme entweder bei Gericht oder schriftlich bei der Eisen—
bahn Untersuchung beantragt wird (K 464, V. O. 88 71, 90, B. V. Art. 44).
Für Verspätung haftet auch die Eisenbahn nur, wenn sie nicht ihre Schuld—
losigkeit beweist; der Schadensersatz wird, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, durch den gehörig im Frachtbriefe angegebenen Betrag des Interesses und in
ã* ger solchen Angabe durch den Betrag der Fracht begrenzt (F 466, V. O.
683, 8688).
Die Eisenbahn kann, wenn der im Frachtbrief angegebene Ablieferungsort nicht an
der Eisenbahn liegi, für die Beförderung von der letzten Eisenbahnstation an ihre Haftung
auf die eines Spediteurs herabsetzen (G 468, V.O. 8 66, B. V. Art. 30).
Im Falle der Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Eisen—
bahnen auf Grund desselben Frachtbriefs können die Ansprüche aus dem Frachtvertrage
aur gegen die erste oder die letzte Bahn oder diejenige Zwischenbahn, auf deren Strede
sich der Schade ereignet hat, eingeklagt werden; das Wahlrecht erlischt mit der Klage
8460, B.O. 8 74, B. V. Art. 272 28).
5. Reisegepäck. Der Frachtvertrag über Reisegepäck wird ohne Frachtbrief durch
Annahme des Gepäcks und Aushändigung eines Gepäckscheins geschlossen. Der Gepäck—
schein ist Legitimationspapier. Die Haftung der Eisenbahn richtet sich nach den gewöhn—
lichen Regeln; doch haftet die Eisenbahn für Verlust nur, wenn das Gepäck binnen
3 Tagen nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation abgefordert wird; auch
gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich der Festsetzung von Höchstbeträgen. Für nicht
aufgegebenes Reisegepäck haflet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen
wird. (H.G.B. 88 465, 466 Abs. 2 S. 2; V. O. 88 31-838.) — Ähnliche Regeln
gelten füͤr Expreßgut, das auf Gepäckschein oder besonderen Beförderungsschein befördert
wird (V.O. 88 39-41).
6. Verjährung. Die einjährige Verjährung ist hier auf Ansprüche der Eisenbahn
auf Nachzahlung von Fracht oder Gebühren und auf Ansprüche gegen die Eisenbahn auf
Rückerstattung von Fracht oder Gebühren erstreckt, insofern der Anspruch auf unrichtige
Anwendung der Tarife oder auf Rechenfehler gestützt wird; die Verjährung aller Ansprüche
gegen die Eisenbahn wird durch schriftliche Anmeldung bei der Eisenbahn gehemmt.
G.G.B. 8 470, V.O. 88 61, 91; etwas anders B. V. Art. 45-46).
7. Kleinbahnen. Für Kleinbahnen gilt die Verkehrsordnung nicht. Soweit
die Bestimmungen des H.G. B. nicht zwingendes Recht sind, entscheiden statt der Verkehrs—
ordnung die Beförderungsbedingungen der Bahnunternehmung. Die Beförderungspflicht
besteht hier nur für die Beförderung auf der eigenen Bahnstrecke (H.G.B. 8 473).
Literatur: W. Koch, Deutschlands Eisenbahnen, 2 Bde. 1854/58; 83. f. H.R. VIII 401 ff.,
X 58ff. Eger, Handbuch des deulschen Eisenbahnrechts, 1886 ff.; Komm. zur Eisenbahnverkehrs⸗
ordnuug, 2. Aufl. 1901; Komm. zum Berner Vertag, 2. Aufl. 1901. Endemann, Recht der Eisen⸗
bahnen, 1886. Wehrmann, Eisenbahnfrachtgeschäft, 1880. E. Rosenthal, Internationales Eisen⸗
bahnfrachtgeschäft, 1894. v. d. Leyen, 3.8. 7 XXXIX Iff., XLI 501ff., XLIX 882 ff.
erftner, Internationales Eisenbahnfräachtrecht, 1898; Der neueste Stand der Berner Internationalen
de eein et, Laband, Staoatsr. (4. Aufl) III 120 ff. — Lit. über vis maior nachgewiesen
b. Cosackt —7 —

Sechstes Buch.
Heerecht und Binnenschiffabrtsrecht.
g87. Begriff und Umfang.
1. Seerecht ist der Inbegriff der besonderen Rechtssätze, die sich auf die See—
schiffahrt beziehen. Das Seerecht zerfällt in das öffentliche und das private Seerecht.
Das oͤffentliche Seerecht gehört, soweit es international ist, dem Völkerrecht, soweit es
aational ist, dem Staats⸗ und Verwaltungsrecht an. Als Seeprivatrecht erscheint vor
allem das Seehandelsrecht, das sich auf die dem Erwerbe dienende Seeschiffahrt oder
den „Seehandel“ bezieht. Daneben gibt es seeprivatrechtliche Vorschriften innerhalb des