6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1005

gemeinen bürgerlichen Rechts (z. B. über Seeverschollenheit, Schiffspfandrecht, Seetestament
m B.G.B. über Beurkundung von Geburten und Sterbefällen auf See im Personen⸗
standsgesetz); auch finden einzelne seehandelsrechtliche Vorschriften zugleich außerhalb des
Seehaundels Anwendung (H.G.B. E.G. Art. J u. 8). Hier ist nur das Seehandelsrecht
darzustellen. Dasselbe bildet ein in sich geschlossenes Sonderrecht, das aber ein Teil des
Handelsrechts ist und daher zunächst durch die allgemeinen Sätze des Handelsrechts und erst in
oͤrmangelung solcher durch das bürgerliche Recht ergänzt wird. Gewisse, für das Seehandels—
recht grundlegende Einrichtungen des öffentlichen Seerechts fordern auch hier Beachtung.
2. Beuͤnnenschiffahrtsrecht ist der Inbegriff der besonderen Rechtsfätze, die
sich auf die Schiffahrt auf Binnengewässern (Flüssen, Kanälen, Seen, Haffen) beziehen.
Das private Binnenschiffahrtsrecht lehnt sich an das Seehandelsrecht an und ist daher
hier mitdarzustellen; nur das Frachtgeschäft des Binnenschiffahrtsrechts ist, weil und
weit die Verwandischaft mit dem Landfrachtgeschäft überwiegt, schon oben berückfichtigt.
Zum Binnenschiffahrtsrecht gehört auch das besondere Privatrecht, das für die Flößerei
mit verbundenen Hölzern gilt.

z 88. Geschichte, Quellen und Literatur.
J. Geschichte. Ein besonderes Seerecht entwickelte sich schon im Altertum.
Seine Quelle war das im Seeverkehr aufkommende Gewohnheitsrecht. Früh zeigte das
Seerecht einen Zug zu internationaler Gemeinschaft und Entlehnung; man denke z. B.
an die Aufnahme“? der lox Rbodia de jactu in das römische Recht. Im Mittelalter
gewannen Seerechtsbücher, in denen Seegebräuche und seegerichtliche Urteile zusammen⸗
Festellt wurden, große Verbreitung und zum Teil gesetzliches Ansehen. So für das
Mittelmeer die tabula Amalfitana (teilweise aus dem 11. Jahrh.) und das Consulat
del mar (im 14. Jahrh. in Barcelona entstanden); für den Westen und Norden
Europas das Seerecht von Oleron (seit dem 12. Jahrh. entstanden) und das sogenannte
Wisbysche Seerecht (im Hansegebiet zusammengestellts. Daneben wurden seerechtliche Be—
stimmungen in Stadtrechten und ftädtischen Einzelsatzungen getroffen. So namentlich
auch in den deutschen Hansestädten und von ihnen gemeinsam in den Hanserezessen
(zuletzt 1614 als „der Hansestädte Schiffsordnung und Seerecht“). In' neuerer Zeit
zriff auch hier die staatliche Gesetzgebung kodifizierend ein. Mit Entschiedenheit beschritt
diesen Weg zuerst die Ordonnaneo touciant la marins Ludwigs XIV. von 1681. Auch
das dänische Gesetzbuch König Christians V. von 16883 nahm das Seerecht auf (Buch IV).
Ebenso das Preußische Allgemeine Landrecht (II 8 88 1889 -2451). Sodann widmeten
die Handelsgesetzbücher der seefahrenden Völker nach dem Vorbilde des Code de commerce
 (livre II) dem Seerecht einen besonderen Abschnitt. Auch das Allgemeine Deutsche
Handelsgesetzbnch stellte in seinem fünften Buch unter der Überschrift „Vom Seehandel“
In umfasseuͤdes Seerecht auf, das aber in sterreich nicht miteingeführt ist; im neuen
Handelsgesetzbuch bildet es in verhältnismäßig wenig geänderter Fassung das vierte Buch.
In den“ꝰ Fandinavischen Ländern ergingen besondere Gesetze über das Seerecht. — Auf
das Binnenschiffahrisrecht wurden seerechtliche Sätze zuerst im Wege des Gewohnheitsrechts
 erstreckt. Erst in neuester Zeit erfolgte die Kodifikation.“
Duellen. Quellen des deutschen Seerechts sind das Handelsgesetzbuch,
dessen seerechtliche Bestimmungen durch ein R.G. vom 2. Juni, 1902 einzelne Anderungen
erfahren haben, und die ergänzenden Reichsgesetze; ferner, soweit Partikularrecht vor⸗
behalten ist, die Landesgesetze; endlich das Gewohnheitsrecht (vgl. oben 88 4 u. 5). Die
fremden Seerechte sind für das deutsche Seerecht nur Hilfsmittel; ein gemeines inter⸗
nationales Seerecht gibt es nicht. Die Anwendung des fremden Seerechts auf die von
'hm beherrschten Verhältnisse in Deutschland richtet sich nach den deutschen Regeln des
internationalen Privatrechts.
Das deussche Binnenschiffahrtsrecht ist geregelt im R.G., betreffend die
orivatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895; neue Fassung
(auf Grund von Anderungen durch H.G.B. E. G. Art. 12) vom 20. Mai 1898. Dazu
rill das R.G beir. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, vom 15. Juni 1895.