6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1007

Die Schiffe zerfallen nach Art und Größe in verschiedene Gattungen; die Größe wird
durch die Schiffsvermessungsbehörde amtlich festgestellt und in einem „Meßbrief“ be—
scheinigt (Schiffsvermessungsordnung vom.J. März 1895). Besondere rechtliche Zustände
des Schiffes treten ein, wenn es „segelfertig“ (zum Verlassen des Hafens bereit) ist
(H.G.B. 8 482), wenn es seeuntüchtig“ wird, und wenn es in diesem Falle entweder
reparaturunfähig“ oder (weil die Kosten mehr als drei Viertel des früheren Wertes be—
tragen würden) reparaturunwürdig“ ist (4479). Das Schiff ist eine aus mancherlei
Beftandteilen zusammengesetzte Sache; es hat aber auch ein oft sehr umfangreiches Zu—
behör, zu dem im Zweifel alle in das Schiffsinventar eingetragenen Gegenstände und
jedenfalls die Schiffsboote gehören (8 478). Das Schiff mit Zubehör und die Fracht
hilden zusammen das „Schiffsvermögen“, das die Natuͤr eines Sondervermögens hat.
Das deutsche Seeschiff ist berechtigt zur Führung der Reichsflagge und darf
keine andere Flagge als Rationalflagge führen; R.V.U. Art. 55, R.Ges., betreffend
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (früheres vom 285. Oktober
1867). Das Flaggenrecht steht auch seegehenden Lustjachten und den im Inlande für
Rechnung auswärtiger Staaten oder Staatsangehöriger gebauten Schiffen, solange sie
deuisch sind, zu (Flaggenges. 8 26 Abs. 1).
Zur Beurkundung der Rechtsperhältnisse deutscher Seeschiffe werden bei den Amts—
gerichten (in Hamburg bei einer besonderen Behörde, in Rostock und Wismar beim
Magistrat) Schiffsregister geführt (Flaggenges. 88 4 u. 27). Die Schiffsregister
find oͤffentlich (G6). Die Eintragung erfolgt im Schiffsregister des Heimatshafens und
nur in Ermangelung eines deutschen Heimatshafens in einem frei gewählten Register
(8 6). Gegenstand der Eintragung sind Name, Gattung und Unterscheidungssignal des
Schiffs, das Ergebnis der Vermessung, Zeit und Ort der Erbauung, Heimatshafen,
Eigentumsverhältnisse und die für die Nationalität des Schiffes maßgebenden Tatsachen
88 7-9). Über die erfolgte Eintragung wird vom Registergericht das „Schiffs—
zertifikat“ ausgestellt (S10). Alle Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder
Rechtsverhältnissen sind in das Schiffsregister einzutragen und baldrunlichst im Zertifikat
zu vermerken; geht das Schiff unter, oder wird es als reparaturunfähig kondemniert,
der verliertes vie deutsche Nationalität, so ist es zu löschen und das Zertifikat un—
hrauchbar zu machen (F18; Anmeldungs- und Einreichungspflicht nach 88 1415, 20).
Die Lechtliche Bedeutung des Schiffsregisters besteht vor allem darin, daß das Recht zur
Führung der Reichsflagge vor der Eintragung des Schiffs und der Erteilung des
Zertifikats bei Strafe nicht ausgeübt werden darf; das Zertifikat dient zum Nachweise
des Flaggenrechts und ist auf der Reise stets (in Original oder beglaubigtem Auszuge)
en Bord zu führen (88 11, 19, 21). Doch wird unter Umständen das Zertifikat vorüber⸗
gehend durch ein „Flaggenzeugnis“ ersetzt (8 12). Und kleinere Schiffe (von nicht mehr
I 0 Kublkmeter Bruttoraumgehalt) können überhaupt das Flaggenrecht ohne Eintragung
und Zertifikat ausuüben (9 16). Der eingetragene Name des Schiffs dann nur mit Ge⸗
nehmigung des Reichskanzlers geändert werden (8 13 Abs. 1S. 3). In privatrechtlicher
Hinsicht hat das Schiffsregister für die Eigentumsverhältnisse nur informatorische, da—
gegen für die Verpfaͤndung des Schiffs grundbuchähnliche Bedeutung.
Die Veraußerung eines Seescheffs oder eines Anteils an einem solchen erfolgt
aach Fahrnisrecht; die vorgeschriebene Registrierung des Eigentumsüberganges ist für
diesen nicht, wie zum Teil im Auslande, erforderlich. Doch gelten für alle Seeschiffe
sauch wenn sie nicht dem Erwerbe durch die Seefahrt dienen, E.G. Art. 6) Sonder⸗
bestimmungen, nach denen die zum Eigentumsübergange erforderliche Übergabe durch die
Vereinbarung des sofortigen Eigentumsüberganges ersetzt werden kann (H.G. B. 8 474)
und jeder Teil die Erteilung einer öffentlich beglaubigten Urkunde über die Veräußerung
berlangen kann (8 475). Die Anwendung des Satzes „Hand wahre Hand“ ist (ab—
weichend vom älteren deutschen Recht) nicht ausgeschlossen; doch muß jedenfalls der Er—
werber, um Eigentum vom Nichteigentümer zu erwerben, den Besitz erlangt haben; in
Ansehung seines guten Glaubens ist die Information durch das Schiffsregister, obschon
sie keinen öffentlichen Glauben hat, bedeutungsvoll.