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II. Zivilrecht.

Die Verpfändung der Secschiffe richtet sich nach bürgerlichem Recht, kann daher
bei eingetragenen Schiffen nur durch Bestellung eines Schiffspfandrechts mittels Register—
eintrages (B.G.B. 88 1259 -1272) erfolgen, während an nicht eingetragenen Schiffen
nur ein Faustpfandrecht möglich ist.
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gilt auf Grund eines alten Privilegs
der Rechtssatz, daß ein segelfertiges Schiff weder der Zwangsversteigerung noch dem
Arrestschlage unterliegt, es müßte sich denn um eine zum Behufe der bevorstehenden
Reise eingegangene Schuld handeln (H.G. B. 8 482). Die Zwangsversteigerung registrierter
Schiffe erfolgt nach den Regeln der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(Zw. V. G. 88 162-171).
2. Binnenschiffe. Das Binnenschiffahrtsgesetz gilt für alle zur Schiffahrt auf
Binnengewässern verwendeten Schiffe. Auch die Binnenschiffe sind besonders geartete be—
wegliche Sachen mit einem Heimatsort; Schiff und Fracht zusammen bilden auch hier ein
Schiffsvermögen. Binnenschiffe führen die Flagge ihres Heimatsstaates (nur ausnahms—
weise, wenn fie ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, auf Grund der Ein—
tragung in das bei einem deutschen Konsulat geführte Schiffsregister die Reichsflagge,
Flaggenges. F 26 Abs. 2). Größere Binnenschiffe werden in Schiffsregister eingetragen,
für die ühnliche Vorschriften wie bei Seeschiffen gelten (B.Sch.G. 88 119—129). Durch
die Eintragung werden sie den Regeln über das Schiffspfandrecht und über die liegen—
schaftsrechtuͤche Zwangsversteigerung unterworfen. Dagegen gilt hinsichtlich der Veräußerung
von Binnenschiffen nichts Besonderes.
3. Flöße. Das Flößereigesetz bezieht sich auf alle auf Binnengewässern geführte
Flöße. Die Flöße haben die Eigentuͤmlichkeit, daß sie zugleich Fahrzeuge und Transport⸗
zut sind

*90. Reeder und Schiffseigner.
1. Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden
Schiffes (H.G.B. 8 481). Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die
Seefahrt für eigne Rechnung verwendet (3. B. als Mieter, Nießbraucher oder unbefugter
Besitzer), ist bloßer Ausruster, nimmt aber im Verhältnis zu Dritten die Stellung des
Reeders ein; der Eigentümer kann den Dritten, der aus der Verwendung Ansprüche als
Schiffsgläubiger herleitet, nur dann hindern, sich an das Schiff zu halten, wenn die
Verwendung widerrechtlich und der Dritte nicht in gutem Glauben war (8 510).
Für den Reeder gilt Sonderrecht hinsichtlich der Haftung aus den durch die See—
fahrt entstehenden Schuldverhältnissen. Einerseits ist seine Haftung erweitert; insbesondere
haftet er für den Schaden, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Drittten durch
ihr Verschulden in Ausführung (nicht bloß bei Gelegenheit) ihrer Dienstverrichtungen zu—
fügt (5 485; zur Schiffsbesatzung gehören nach 8 481 in der Fassung der Novelle v.
2. Juni 1902 der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft und alle sonst auf
dem Schiffe angestellte Personen). Anderseits haftet er zwar, wenn er haftet, der Regel
nach persönlich mit seinem ganzen Vermögen („fortuno de terre“), in einer Reihe von
Fällen aber bloß mit dem Schiffsvermögen („fortuns de mer“), also mit Schiff nebst
Zubehör und Fracht und zwar, wenn er mehrere Schiffe hat, nur mit dem beteiligten
Schiffe und seiner Fracht. Diese beschränkte Haftung mit einem Sondervermögen tritt
ein, wenn der Reeder als solcher für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
einstehen muß oder wenn der Anspruch gegen ihn auf ein vom Schiffer nur kraft seiner
zgesetzlichen Vertretungsmacht geschlossenes Rechtsgeschäft oder auf Erfüllungsmängel bei
inem zwar vom Reeder geschlossenen, aber vom Schiffer kraft seiner gesetzlichen Obliegen—
heiten auszuführenden Vertrage gegründet wird und nicht etwa eignes Verschulden oder
besondere Gewahrleistung des Reeders konkurriert (6 486). Nur für die Forderungen
der Schiffsbesatzung aus Dienst- und Heuerverträgen haftet er (abweichend vom älteren
Recht) stets persönlich (3 487). Außerdem ist die Haftung des Reeders für Auslagen
des Schiffers (6 5332), für Beiträge zur großen Haverei (J 726) und für Berge- und
Hilfslohn (8 758) auf das Schiffsvermögen beschränkt. Der Reeder als solcher kann,