b. o. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1009

mag er persönlich oder beschränkt haften, stets vor dem Gericht des Heimatshafens be—
langt werden (9 488). — Die beschränkte Haftung für fremdes Verschulden ist auf den
Eigentümer eines nicht dem Erwerb dienenden Seeschiffes ausgedehnt (E.G. Art. 7).
2. Schiffseigner. Im Binnenschiffahrtsrecht entspricht dem Reeder der Schiffseigner
 (8 1), dem auch hier Dritten gegenüber der Ausrüster gleichsteht (8 2). Seine
Haftung ist ganz wie die des Reeders geordnet (98 2—6). Nur ist sie dadurch gemildert,
daß er auch dann, wenn er das Schiff selbst führt, für einen Schaden aus fehlerhafter
Führung außer dem Falle einer böslichen Handlungsweise nur mit dem Schiffsvermögen
haftet (8 4 Abs. 2 S. 2). Auch trifft bei einem Schleppzuge die Haftung nur das
Schiff, das den Schaden verursacht hat, und die Fracht (oder den Schlepplohn) dieses
Schiffes (94 Abs. 8).
Nach Flößereirecht haftet der Floßeigentümer für die durch das Floß infolge
Verschuldens des Floßführers oder der Floßmannschaft verursachten Beschädigungen mit
dem Floß; der Beschädigte hat ein gesetzliches Pfandrecht am Floß, das erst erlischt, wenn
das Floß aufgelöst und von einem Dritten in gutem Glauben erworben ist; dann haftet
der Veräußerer persönlich in Höhe des Erlöses (88 22-28).
Litergtux: Ehreuberg, Die beschränkte Haftung des Schuldners nach See- und Handels⸗
recht, 1880. P. Rehme, Die gefchichtliche Entwicklung der Haftung des Rheders, 1891.

8 91. Reederei. Eine dem Seerecht eigentümliche, schon im Mittelalter ausgebildete
Gesellschaftsform ist die Reederei. Reeder kann eine Handelsgesellschaft unter ihrer Firma
oder eine juristische Person sein. Auch kann ein Schiff mehreren Personen als Miterben
oder kraft ehelicher Gütergemeinschaft gemeinsam gehören. Nach der gesetzlichen Regel
aber bilden mehrere Personen, die ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Er—
werbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden, eine Reederei (H. G. B.
8 489).
Die Reederei ist eine besonders geartete Gesellschaft zu gesamter
Hand. Ihre Grundlage ist eine sachenrechtliche Gemeinschaft, vermöge deren ein Schiff
zu ideellen Anteilen (Schiffsparten) einer Personenmehrheit zusteht. Die Schiffspart macht
zum Mitreeder (Schiffsfreund) und gewährt einen entsprechenden Anteil' am Reederei—
bermögen. Die Mitreeder aber bilden eine Gesellschaft. Das Rechtsverhältnis unter den
Mitreedern richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage (F 490), ist aber subsidiär
gesetzlich geregelt. Gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die gesamte Hand
berstärkt. Die Reederei ist eine im Wechsel der Teilhaber beständige, vom Tode oder
Konkurse eines Mitreeders nicht berührte Personeneinheit; eine Kündigung oder eine Aus—
schließung findet bei ihr nicht statt (K 505). Auch kommt ihre Personeneinheit in der
Geltung von Mehrheitsbeschlüssen und in der Einrichtung einer ständigen Repräsentation
zum Ausdruck. Allein sie ist nicht nur keine juristische Person, sondern bleibt auch hinter
der offenen Handelsgesellschaft an einheitlicher Rechts- und Handlungsfähigkeit zurück.
Denn sie entbehrt der kaufmännischen Firma; die jeweiligen einzelnen Mitreeder erscheinen
auch nach außen als Gemeinschaftsträger und werden im Schiffsregister als Eigentümer
nach Anteilen eingetragen. Darum ist ihr Recht nicht aus dem Handelsgesellschaftsrecht,
sondern aus dem bürgerlichen Gesellschaftsrecht zu ergänzen.
Begründexr wird die Reederei durch formfreien Vertrag. Ein Gesellschaftsvertrag
ist unerläßlich; erst durch ihn entsteht z. B. eine Reederei unter Miterben, denen ein
Schiff gehört. Entstehung und Veränderung sind in das Schiffsregister einzutragen.
Die Schiffsparten lauten auf feste (oft sehr ungleiche) Bruchteile; sie sind frei
veräußerlich, vererblich und teilbar; das vom älteren Recht ausgebildete gesetzliche Vor—
kaufsrecht ist aufgehoben, jede Veräußerung aber, durch die das Schiff sein Flaggenrecht
berlöre, ist nur mit Zustimmung aller Mitreeder zuläsfig (K 503). Wenn eine Schiffspart
 auf andere Weise (z. B. durch Erbgang) auf einen Ausländer übergeht oder der
Eigentümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkeit verliert und die übrigen Schiffsparten
 noch wenigstens zwei Drittel betragen, so behält das Schiff noch ein Jahr lang
das Flaggenrecht; die übrigen Mitreeder können nach sechs Monaten auf Grund eines
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J.