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II. Zivilrecht.

Mehrheitsbeschlusses sich vom Registergericht ermächtigen lassen, die Schiffspart für Rech—
nung des Eigentümers öffentlich an einen Inländer zu versteigern (Flaggenges. 8 8).
Mit dem Eigentum an einer Schiffspart wird von Rechts wegen die Mitreeder—
schaft verloren und erworben; im Verhältnis zu den Mitreedern aber gilt bis zur An—
zeige durch Veräußerer und Erwerber noch der Veräußerer als Mitreeder; doch ist neben
ihm der Erwerber schon vom Zeitpunkt des Erwerbes an als Mitreeder verpflichtet
B.G. B. 8 504).
Im inneren Verhältnis ist die Reederei eine Erwerbsgesellschaft. Jeder
Mitreeder hat nach Verhälinis seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Reederei beizu—
tragen (g 500) und nimmt in demselben Verhältnis an Gewinn und Verlust teil (9 502).
Die Angelegenheiten der Reederei werden durch Beschlußfassung der Mitreeder geregelt;
dabei entscheidet Stimmenmehrheit nach Anteilen, so daß ein Reedereibeschluß vorhanden
ist, wenn dem oder den Zustimmenden mehr als die Hälfte des Schiffes gehört; nur zu
Beschlüssen, die eine Abänderung des Reedereivertrages bezwecken oder dessen Bestimmungen
entgegen oder dem Zwecke der Reederei fremd sind, ist Einstimmigkeit erforderlich (J 491).
Wird aber eine neue Reise oder nach beendeter Reise die Reparatur des Schiffes oder die
Befriedigung eines Gläubigers, dem nur das Schiffsvermögen haftet, beschlossen, so kann
der überstimmte Mitreeder sich durch unentgeltlichen Verzicht auf seine Schiffspart von den
zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen befreien; er muß dies binnnen
drei Tagen gerichtlich oder notariell der Reederei erklären; seine Schiffspart fällt dann
den übrigen Mitreedern verhältnismäßig an (F 501). Weiter geht die im älteren Recht
anerkannte Befugnis der überstimmten Minderheit, das Schiff auf ein Geld zu setzen,
d. h. es zu einem Geldpreise zu veranschlagen, zu dem die Mehrheit es entweder unter
Auszahlung der Anteile der Minderheit übernehmen oder gegen Auszahlung der eigenen
Anteile an die Minderheit überlassen muß. Dieses Setzungsrecht gilt in Mecklenburg
fort (E.G. Art. 19, Mecklenb.-Schwer. A.V. v. 9. April 1889 88 10-20). Anderswo
kann es durch den Reedereivertrag begründet werden.
Als Vertreter und Geschäftsführer der Reederei kann ein Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden; in Mecklenburg ist seine Bestellung
obligatorisch. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß; wenn jedoch eine Person,
die nicht Mitreeder ist, bestellt werden soll, nur durch einstimmigen Beschluß; sie kann
jederzeit durch Mehrheitsbeschluß widerrufen werden (F9 492). Der Korrespondentreeder
bertritt die Reederei in gesetzlich bestimmtem Umfange bei solchen Geschäften und Rechts—
handlungen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt; eine Be—
schränkung seiner Befugnis kann einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn dieser
sie beim Geschäftsabschlusse kannte (88 493 —495). Der Reederei gegenüber ist er zur
Einhaltung ihm gesetzter Beschränkungen, zur Ausführung der gefaßten Beschlüsse und zur
Einholung solcher Beschlüsse in gewissen wichtigeren Fällen verpflichtet; er muß die Sorg—
falt eines ordentlichen Reeders anwenden; auch hat er Buch zu führen, jedem Mitreeder
Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (88 496-499).
Die Haftung der Mitreeder Dritten gegenüber richtet sich nach den allgemeinen
Brundsätzen über Reederhaftung; die Mitreeder haften also zu gesamter Hand mit dem
Schiffsvermögen, insoweit aber, als persönliche Haftung des Reeders eintritt, zugleich als
ainzelne persoͤnlich. Allein die perfönliche Haftung trifft die Mitreeder nur nach An—
teilen (F 507 Abs. 1). Für eine persönliche Verbindlichkeit, die zwischen der Veräußerung
einer Schiffspart und ihrer Anzeige entstanden ist, haften zu dem betreffenden Anteil
Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner (F 507 Abs. 2). In Reedereiangelegen—
heiten kann jeder Mitreeder beim Gericht des Heimatshafens belangt werden (8 808).
Beendigt wird die Rederei durch Reedereibeschluß, zu dem Stimmenmehrheit
ausreicht. Als Auflöfsungsbeschluß gilt auch der Beschluß, das Schiff zu veräußern.
Wird die Auflösung beschlossen, so muß, wenn nicht alle Mitreeder über ein anderes
Verfahren einig sind, das Schiff öffentlich verkauft werden, darf jedoch der Verkauf, falls
nicht das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert ist, nicht er—
tolgen, während das Schiff zu einer Reise verfrachtet ist oder sich im Auslande befindet