6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1011

(8Z 506). Der Erlös und sonstiges Reedereivermögen wird nach Schiffsparten geteilt.
Beendigungsgründe sind auch der Untergang des Schiffes und die Vereinigung aller
Schiffsparten in einer Hand.
Das Reedereirecht findet teilweise schon auf eine Schiffsbaugesellschaft An—
wendung, die für gemeinschaftliche Rechnung ein Schiff zum künftigen Reedereibetriebe
Abouen läßt; auch ein Korrespondentreeder kann für sie schon bestellt werden (8 509).

z 92. Der Schiffer.
. Seerecht. Der Führer eines Seeschiffes hat als „Schiffer“ (Schiffskapitän“)
eine verantwortungsreiche Stellung, mit der das öffentliche Seerecht eine Fülle besonderer
Pflichten und Rechte verknüpft. Aber auch in privatrechtlicher Hinsicht gelten für ihn
seehandelsrechtliche Sondervorschriften. Dabei geht das H.G.B. von dem Falle aus, daß
der Schiffer kraft eines Diensivertrages Angestellter des Reeders ist. Dies Verhältnis
liegt auch vor, wenn der Schiffer zugleich Mitreeder ist. Doch finden die Vorschriften
des H.G.B., soweit sie nicht einen Dienstvertrag voraussetzen, auf jeden Schiffer und
insbesondere auch auf den Schiffer, der ein eigenes Schiff führt, Anwendung.
Der Schiffer hat alle ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordent⸗
lichen Schiffers zu erfüllen und haftet für jeden von ihm verschuldeten Schaden (8 511).
Die eigentümliche Selbständigkeit seiner Rechtsstellung zeigt sich darin, daß diese Haftung
nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern gegenüber allen Beteiligten (dem Befrachter,
Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und dem Gläubiger
aus Kreditgeschäft) besteht, und daß der Schiffer durch eine von ihm befolgte Anweisung
des Reeders den übrigen Beteiligten gegenüber nicht befreit wird (9512). Im einzelnen
hat der Schiffer für Seetüchtigkeit, gehöͤrige Ausrüstung, Bemannung, Verproviantierung
und Legitimation des Schiffes, für Stauung nach Seemannsgebrauch, für Beobachtung
zuch ausländischer Vorschriften und für rechtzeitigen Antritt und ordnungsmäßige Aus—
rührung der Reise zu sorgen (88 513516). Er muß die Führung des Schiffes per—
önlich besorgen; bei Gefahr und auf See muß er außer dem Falle dringender Not—
wendigkeit an Bord sein; im übrigen darf er vom Beginn des Ladens bis zur Beendigung
des Loͤschens das Schiff nicht gleichzeitig mit dem Steuermann verlassen, ausgenommen
in dringenden Fällen nach Bestellung Leines geeigneten Vertreters; hält er bei Gefahr
einen Schiffsrat, so kann dieser ihn weder binden noch entbinden (88 517 -618). Ihn
rrifft ferner eine doppelte Beurkundungspflicht. Einmal ist, soweit nicht kleinere Fahr—
zeuge durch Landesgesetz befreit sind, auf jedem Schiffe ein Tagebuch zu führen, in
das täglich alle für die Reise erheblichen Begebenheiten einzutragen sind; die Führung
erfolgt regelmäßig durch den Steuermann unter Aufsicht des Schiffers, beide aber haben
zu unterschreiben (88 519 —521). Sodann hat der, Schiffer unverzüglich bei jedem für
Schiff oder Ladung nachteiligen Unfall unter Zuziehung aller Personen der Schiffs⸗
zesatzung oder doch einer genügenden Anzahl von ihnen im Bestimmungshafen, Not—
jafen oder am ersten geeigneten Orte eine Verklarung (Seeprotest) abzulegen; die
Lerklarung findet im Gebiete des H.G.B. vor Gericht (sonst vor der örtlich zuständigen
Behörde) statt, muß alle zur Aufklärung dienlichen Tatsachen feststellen und ist vom
Schiffer und den sonst zugezogenen Personen zu beschwören (88 522 -525). Der
Schiffer ist endlich dem Reeder zur Einhaltung der ihm auferlegten Beschränkungen, zur
Benachrichtigung von wichtigen Vorfällen, zur Einholung von Verhaltungsmaßregeln,
soweit dies kunlich ist, und zur Rechnungslage verpflichtet (d 534), muß alle empfangene
Vergütung (einschließlich „Kaplaken“ und „Primage“) herausgeben (8 5483) und darf
keine Güter für eigene Rechnung verladen (5 5445; zugleich aber schuldet er den
Ladungsbeteiligten möglichste Fürsorge für das Beste der Ladung (8 535 Abs. 1).
Den Pflichten des Schiffers entsprechen Befugnisse, die sowohl dem Reeder
wie den Ladungsbeteiligten gegenüber in bestimmtem Umfange gesezzlich festgesetzt sind.
Innerhalb seines gesetzlichen Befugnisbereiches vertritt er ohne besondere Vollmacht den
Reeder mit der Wirkung, daß durch ein von ihm geschlossenes Rechtsgeschäft der Reeder
berechtigt und mit dem Schiffsvermögen verpflichtet, er selbst dagegen nicht verpflichtet
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