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II. Zivilrecht.

wird (8 538); Beschränkungen kann der Reeder einem Dritten nur entgegensetzen, soweit
sie diesem bekannt waren (8 531). Diese gesetzliche Vollmacht des Schiffers erstreckt sich,
solange das Schiff sich im Heimatshafen befindet, nur auf die Annahme der Schiffs—
mannschaft (gJ 526); außerhalb des Heimatshafens umfaßt sie alle Geschaͤfte und Rechts—
handlungen zur Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung des Schiffes und zur
Ausführung der Reise mit Einschluß von Frachtverträgen und Klagen (8527); ferner Kredit—
geschäfte aller Art (Darlehen, Borgkäufe, Bodmerei), wenn und soweit sie zur Erhaltung
des Schiffes oder zur Ausführung der Reise notwendig sind (e8 528); endlich den Ver—
kauf des Schiffes in öffentlicher Form, sobald eine dringende Notwendigkeit vorliegt und
gehörig festgestellt ist (6580). Den Ladungsbeteiligten gegenüber ist der Schiffer
insbesondere befugt, zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes der Ladung
selbst Güter zu löschen oder äußersten Falles zu verkaufen oder zu verbodmen, auch ihre
Wiedererlangung gerichtlich oder außergerichtlich zu betreiben, bei einer durch Zufall ver—
änderten Richtung der Reise den Umständen nach zu verfahren und in Noftfällen auch
behufs Fortsetzung der Reise Güter zu verbodmen oder zu verkaufen (88 335—- 542).
Die Entlassung des Schiffers durch den Reeder kann selbst bei gegenteiliger
Abrede jederzeit erfolgen, jedoch unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung (8 545).
Was der Schiffer im Falle vorzeitiger Entlassung an Heuer und sonstiger Vergütung
linsbesondere für Rückbeförderung) zu fordern hat, ist je nach dem Grunde der Ent—
lassung genau bestimmt (88 546650, zum Teil abgeändert durch Novelle vom 2. Juni
1902); ist er vertragsmäßig als Mitreeder beteiligt, so kann er Übernahme seiner Schiffspart
 zum Schätzungswert verlangen (8 552). Nach Ablauf längerer Zeit kann der auf
unbestimmte Zeit angestellte Schiffer seinerseits die Entlassung fordern (5 551). Be—
sonders geregelt sind die Verpflichtungen des Reeders im Falle der Erkrankung oder Ver—
wundung des Schiffers (88 5563 —5536 nach Novelle vom 2. Juni 1902) und im Falle
seines Todes (8 554), sowie die Pflichten und Rechte des Schiffers, die noch nach dem
Verluste des Schiffes bestehen (8 555).
2. Binnenschiffahrtsrecht. Der Führer eines Binnenschiffs, der gleichfalls
„Schiffer“ heißt, hat gegenüber dem Schiffseigner und allen anderen Beteiligten eine
ihnliche Rechtsstellung wie der Seeschiffer (B.Sch.G. 88 7—20). Doch ist er minder
selbständig uud wird daher regelmäßig durch eine Anweisung des Schiffseigners den
übrigen Beteiligten gegenüber gedeckt (87 Abs. 2). Seine Verpflichtungen hinsichtlich
der Fürsorge für Schiff, Reise und Ladung sind den Verhältnissen der Binnenschiffahrt
angepaßt (88 8—10); bei einem Unfall ist er immer berechtigt, aber nur auf Verlangen
des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, eine der Verklarung ähn—
liche Beweisaufnahme herbeizuführen (958 11214). Auch er hat kraft seiner Ansiellung
gesetzliche Befugnisse, deren vertragsmäßige Einschränkung einem Dritten nur im Falle
der Kenntnis entgegengehalten werden kann; doch hat seine gesetzliche Ermächtigung zur
Vertretung des Schiffseigners einen weit geringeren Umfang als nach Seerecht und er—
streckt sich nur auf die Ausstellung von Ladescheinen und auswärts auf die Einziehung
von Frachtforderungen und auf die Vornahme der zur Ausführung der Reise erforder—
lichen Geschäfte und Rechtshandlungen, dagegen niemals auf den Abschluß von Fracht—
berträgen und auf die Verpfändung oder Veräußerung des Schiffes (88 16—19). Als
Vertreter der Ladungsbeteiligten kann er nur, wenn die Einholung einer Anweisung
untunlich ist, selbständig die zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes erforder⸗
lichen Maßregeln treffen (810 Abs. 8). Für sein Dienstverhältnis gilt die Gewerbe—
ordnung mit einigen Abweichungen; gleich dem Seeschiffer kann er unbeschadet seiner
Entschädigungsansprüche jederzeit entlassen werden (8 20).
Der Floßführer kann Angestellter des Floßeigentümers oder eines Frachtflößers,
der die Beförderung des Flosses übernommen hat, oder selbst Frachtflößer sein (FEAG. 8 1).
Er hat gesetzliche Verpflichtungen, für deren Erfüllung mit der Sorgfalt eines ordent—
lichen Floßfuͤhrers er gleichfalls allen Beteiligten (dem Dienstherrn, dem Absender, dem
Empfänger, der Floßmannschaft) haftet (F9ß 2—14). Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis
hat er nicht (8 15). Dienstverhältnis wie beim Binnenschiffer (8 16).