6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1013

F93. Die Schiffsofsiziere und die Schiffsmannschaft.
.Seerecht. Dos alte H.G. B. enthielt einen besonderen Titel über die „Schiffsmannschaft“
 (Tit. 4 Art. 528556), der aber schon durch die Seemannsordnung vom
27. Dezember 1872 aufgehoben und ersetzt wurde. An ihrer Stelle ist mit dem 1. April
1908 die neue Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 in Kraft getreten. Sie ist ein
umfassendes Spezialgesetz, das Privatrecht und öffentliches Recht enthält.
Seit alter Zeit bildet die Schiffsbesatzung eine personenrechtliche Gemein-—
schaft, die im Mittelalter genossenschaftlich organisiert war, heute dagegen einen
Herrschaftsverband darstellt. Das Haupt dieser Gemeinschaft ist der Schiffer oder sein
Stellvertreter (zunächst der Steuermann) als „Kapitän“; die übrigen ihr angehörigen
Personen (bisher als Schiffsmannschaft“ zusammengefaßt) zerfallen in die „Schiffs⸗
offiziere“ und die „Schiffsmannschaft“ (8 2). Zu den Schiffsoffizieren, auf die übrigens
usoweit, als nichts Besonderes bestimmt ist, die für die Schiffsmannschaft geltenden
Regeln Anwendung finden (898 Abs. 2 S. 2), werden die eines staatlichen Befähigungsnachweises
 (84) bedürftigen Personen, die zur Unterstützung des Kapitäns in der Schiffsführung
 angestellt sind, sowie die Arzte, Proviant⸗ und Zahlmeister gerechnet. Zur
Schiffsmannschaft gehören alle anderen auf dem Schiff angestellten Personen außer den
dotfen, mithin nicht bloß (wie bisher) die Seefahrer (Vollmatrosen, Leichtmatrosen,
Schiffsjungen), sondern auch sonstige maͤnnliche und weibliche Bedienstete. Der Kapitän
ist der Vorgesetzte aller Schiffsoffiziere und Schiffsleute, jeder Schiffsoffizier Vorgesetzter
Amtlicher Schiffsleute; weitere Verhältnisse dienstlicher UÜber- und Unterordnung können
om Reeder oder Kapitan festgesetzt werden (98). Grundlage der Rechtsstellung als
Schiffsoffizier oder Schiffsmann ist ein mit dem Schiffer als Vertreter des Reeders oder
ie dem Reeder selbst geschlossener privatrechtlicher Dienstvertrag („Heuervertrag“). Allein
weil dieser Vertrag die Einordnung in die Schiffsgemeinschaft und damit eine weit⸗
gehende personenrechtliche Gebundenheit bewirkt, sind der Vertragsfreiheit enge Grenzen
gezogen; sämtliche Vorschriften der Seemannsordnung sind im Zweifel zwingendes Recht
(8 19. Und weil die Schiffsgemeinschaft zugleich als ein in das öffentliche Recht hinein—
reichender Verband erscheint, findet eine staatliche Aufsicht und Mitwirkung statt; Organe
derfelben sind die Seemannsämter (Landesbehörden unter Oberaufsicht des Reichs, in den
Schutzgebieten vom Reichskanzler bestellte Behörden, im Auslande die Konsulate; 8 5).
Zffentlicher Kontrolle unterliegt insbesondere die Begründung und Beendi⸗
gung des Dienstverhältnisses. Jeder Schiffsmann bedarf eines vom Seemannsamt aus—
gestellten „Seefahrtsbuches“; der deutsche Schiffsmann muß das 14. Lebensjahr vollendet
haben und, wenn er minderjährig ist, die Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters, die
ber ein für allemal gilt, nachweisen (88 7 —11). Der Kapitän hat die „Musterung“
bei dem Seemannsamte zu bewirken; die „Anmusterung“ erfolgt durch Verlautbarung
des Heuervertrages, die „Abmusterung“ durch Verlautbarung seiner Beendigung; die
Anmuͤsterungsverhandlung wird als Musterrolle“ für den Kapitän ausgefertigt, die Ab—
musterung in der Musterrolle und im Seefahrtsbuch vermerkt (88 1226).
Der Abschluß des Heuervertrages selbst ist formfrei; doch muß der
Kapitan dem Schiffsmann einen unterschriebenen „Heuerschein“ geben. Die Gültigkeit
des Vertrages hängt von der Anmusterung nicht ab. Der Vertrag kann für eine be⸗
stimmte Reise oder auf Zeit, bei unbestimmter Zeit nur mit Kündigungsvorbehalt ge⸗
schlossen werden; Kündigungsfristen und sonstige die Löfung betreffende Zeitbestimmungen
müssen für beide Teile gleich bemessen sein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Heuer—
vereinbarung, so gilt die im Anmusterungshafen übliche Heuer als vereinbart. Wird ein
Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so gelten für ihn mangels
anberer Abrede überhaupt die laut Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft ver—
einbarten Vertragsbestimmungen. (Vgl. 88 27—31.)
Der Schiffsmann ist verpflichtet, die bedungenen Dienste zu leisten. Tritt er
den Dienst nicht rechtzeitig an, so kann bei einer Verzögerung von mehr als 24 Stunden
der Kapitän oder Reeder zurücktreten; auf Antrag des Kapitäns kann aber der Schiffsmann
 auch durch das Seemannsamt (event. die Ortspolizeibehörde) zwangsweise zum